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Arnold/Gräfl, TzBfG § 15 Ende des befristeten Arbeitsver ... / 4.2.1 Einzelvertragliche Vereinbarung

Manfred Arnold
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Rz. 44

Eine vorzeitige ordentliche Kündigungsmöglichkeit muss klar und eindeutig vereinbart sein.

 
Praxis-Beispiel

Während der Befristung ist eine ordentliche Kündigung des Arbeitsvertrags für beide Seiten unter Einhaltung einer Frist von … möglich.

 

Rz. 45

Es genügt jedoch auch, wenn der beiderseitige Wille aus den Gesamtumständen eindeutig erkennbar ist.[1] Die Vereinbarung von Kündigungsfristen kann als konkludente Vereinbarung der Kündigungsmöglichkeit angesehen werden.[2]

 

Rz. 46

Bei einer Probezeitvereinbarung muss differenziert werden. Wird ein befristetes Probearbeitsverhältnis vereinbart, kann hieraus nicht auf die Vereinbarung der ordentlichen Kündigung geschlossen werden.[3] Umgekehrt kann aus einer vorgeschalteten Probezeit im befristeten Arbeitsverhältnis auf die stillschweigende Vereinbarung der ordentlichen Kündigung geschlossen werden.[4]

 
Praxis-Beispiel

In einem auf 1 Jahr befristeten Arbeitsverhältnis wird vereinbart:

"Die Probezeit beträgt 3 Monate."

Der Ablauf der Probezeit führt hier im Gegensatz zum befristeten Probearbeitsverhältnis nicht zum Ende des Arbeitsverhältnisses. Nach § 622 Abs. 3 BGB gilt als Folge einer wirksamen Probezeitvereinbarung automatisch die Kündigungsfrist von 2 Wochen.[5] Dies setzt die Kündigungsmöglichkeit voraus und gibt der Probezeitvereinbarung einen rechtlich relevanten Inhalt. Die ordentliche Kündigung in der Probezeit ist daher zulässig. Für die Zeit nach Ablauf der Probezeit kann § 305c BGB einer Kündigungsmöglichkeit entgegenstehen.[6]

 

Rz. 47

Die einzelvertragliche Vereinbarung bedarf keiner sachlichen Rechtfertigung. Insbesondere liegt bei vorformulierten Arbeitsverträgen kein Verstoß gegen § 307 Abs. 1, 2 BGB vor, da die zweifache Beendigungsmöglichkeit (Befristung und Kündigungsmöglichkeit) den Arbeitnehmer nicht unangemes...

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