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Kommentierung zum Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) / 19.2.1 Erreichen der Altersgrenze (Absatz 1 Satz 1 Buchst. a)

Klaus Beckerle
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§ 19 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a TV-V in der vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung entsprach § 33 Abs. 1 Buchst. a TVöD. Nach der früheren Rechtslage hatten Arbeitnehmer, die die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, mit Vollendung des 65. Lebensjahres einen Anspruch auf Altersrente (Regelaltersrente nach § 35 SGB VI). Mit Wirkung vom 1. Januar 2020 sind sowohl der TVöD als auch der TV-V (nämlich durch den 14. Änderungstarifvertrag vom 30. August 2019) hinsichtlich dieser Regelung insoweit ergänzt worden, als die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung nicht eintritt, wenn zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses vereinbart worden ist, den Beendigungszeitpunkt nach § 41 Satz 3 SGB VI hinauszuschieben (vgl. hierzu die nachfolgende Erläuterung unter "Weiterbeschäftigung nach Rentenbeginn").

Das BAG[1] hat entschieden, derartige tarifliche Altersgrenzen wie z. B. nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a. TV-V seien zulässig. Die hierin liegende Befristung des Arbeitsverhältnisses sei nach seiner ständigen Rechtsprechung durch einen sachlichen Grund im Sinne von § 14 Abs. 1 TzBfG gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer aufgrund der Beschäftigung eine gesetzliche Altersrente erwerben kann.

Der Wirksamkeit einer derartigen tariflichen Altersgrenzenregelung stehen – so das BAG – auch das gemeinschaftsrechtliche Verbot der Diskriminierung wegen des Alters und die Vorgaben aus der Richtlinie 2000/78/EG nicht entgegen. Die Ungleichbehandlung ist durch ein legitimes Ziel aus der Arbeitsmarkt- und Beschäftigungspolitik im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG gerechtfertigt.

Die Entscheidung des BAG ist zu einer vor Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) vereinbarten tariflichen Altersgrenze e...

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