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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zulässigkeit der Befristung / 4.2.6.2.2 Arbeitsverhältnis

Edith Gräfl
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Rz. 343

Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG steht eine Vorbeschäftigung einer sachgrundlosen Befristung nur entgegen, wenn sie im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erfolgt ist. Ein Berufsausbildungsverhältnis ist kein Arbeitsverhältnis i. S. v. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG.[1] Andere berufsvorbereitende Beschäftigungen, z. B. Praktika oder Volontariate, stehen einer späteren sachgrundlosen Befristung dann nicht entgegen, wenn sie nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses durchgeführt wurden.[2]

Ein früheres Heimarbeitsverhältnis i. S. d. Heimarbeitsgesetzes steht der sachgrundlosen Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG ebenfalls nicht entgegen. Ein Heimarbeitsverhältnis ist kein Arbeitsverhältnis i. S. v. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG.[3] Auch ein Beamtenverhältnis ist kein Arbeitsverhältnis i. S. v. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG.[4]

 

Rz. 344

Die unionsrechtlichen Vorgaben in der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 199/70/EG erfordern keine andere Beurteilung.[5]

 

Rz. 345

Nach der Rechtsprechung des BAG zu § 1 BeschFG 1985 konnte im Anschluss an ein betriebliches Umschulungsverhältnis ein sachgrundlos befristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen werden.[6] Diese Rechtsprechung ist nicht auf § 14 Abs. 2 TzBfG übertragbar.[7] Denn bei der sachgrundlosen Befristung nach § 1 Abs. 1 BeschFG 1985 kam es nicht entscheidend darauf an, ob die betriebliche Umschulung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses durchgeführt wurde oder nicht.

 

Rz. 346

Bei einem Eingliederungsvertrag nach § 231 Abs. 2 SGB III a. F. handelte es sich nicht um einen Arbeitsvertrag[8], sodass danach ein sachgrundlos befristeter Arbeitsvertrag nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG abgeschlossen werden konnte, ohne dass dem § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG entgegenstand.

 

Rz. 347

Auch eine frühere Tätigkeit für den späteren...

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