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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zulässigkeit der Befristung / 3.2.3.2.4 Kausalität

Edith Gräfl
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Rz. 127

Die zeitweilige Verhinderung eines Stammarbeitnehmers muss für die Einstellung des befristet beschäftigten Arbeitnehmers ursächlich sein. Die Vertretungskraft muss gerade wegen des durch die vorübergehende Arbeitsverhinderung des zu vertretenden Mitarbeiters entstandenen zeitlich begrenzten Beschäftigungsbedarfs eingestellt worden sein; der Bedarf für die Beschäftigung der Vertretungskraft muss auf die zeitweilige Abwesenheit der Stammkraft zurückzuführen sein; ob dies der Fall ist, ist aufgrund der Umstände bei Abschluss des Arbeitsvertrags mit der Vertretungskraft zu beurteilen.[1] Steht bereits bei Abschluss des Arbeitsvertrags mit dem Vertreter fest, dass dieser seinerseits während der gesamten mit ihm vereinbarten Vertragsdauer seine Arbeitsleistung wegen Arbeitsunfähigkeit nicht wird erbringen können und dies dem Arbeitgeber bekannt ist, kann das der Kausalität zwischen dem Ausfall der Stammkraft und der Einstellung der Vertretungskraft entgegenstehen und der Sachgrund der Vertretung nur vorgeschoben sein mit der Folge, dass die Befristung unwirksam ist.[2]

Für die bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags mit der Vertretungskraft vorzunehmende Beurteilung, ob die Vertretungskraft ihre Tätigkeit während der gesamten in Aussicht genommenen Vertragsdauer wegen Arbeitsunfähigkeit nicht wird erbringen können, darf der Arbeitgeber auf den Inhalt der ihm zu diesem Zeitpunkt zur Kenntnis gelangten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen abstellen.[3]

Im Übrigen ist die Frage der Kausalität der zeitweiligen Verhinderung der Stammkraft und der befristeten Einstellung der Vertretungskraft in Fällen der unmittelbaren Vertretung, in denen die Vertretungskraft die Tätigkeit der zeitweilig verhinderten Stammkraft verrichten soll, in der Regel unproblematisch.

Mittelbare Ver...

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