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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zulässigkeit der Befristung / 3.2.9.3 Geplante anderweitige Besetzung des Arbeitsplatzes

Edith Gräfl
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Rz. 302

Die Befristung eines Arbeitsvertrags kann sachlich gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend bis zur endgültigen dauerhaften Besetzung des Arbeitsplatzes mit einem anderen Arbeitnehmer eingestellt wird. Voraussetzung für die Wirksamkeit einer solchen Befristung ist allerdings, dass der Arbeitgeber bei Vertragsschluss mit dem befristet eingestellten Arbeitnehmer bereits mit dem künftigen Stelleninhaber vertraglich gebunden ist.[1] Dies kann auch der Fall sein, wenn einem ausgeschiedenen Arbeitnehmer eine Wiedereinstellungszusage erteilt wurde, mit deren Geltendmachung in absehbarer Zeit ernsthaft zu rechnen ist.[2]

 

Rz. 303

Auch wenn der Arbeitgeber beabsichtigt, einen seiner Auszubildenden nach der Ausbildung in ein Arbeitsverhältnis zu übernehmen, rechtfertigt dies die Befristung des Arbeitsvertrags mit einem anderen Arbeitnehmer bis zum Ende der Ausbildung.[3] Denn der Arbeitgeber hat wegen des mit der Ausbildung verbundenen Aufwands ein berechtigtes Interesse an der Übernahme des Auszubildenden in ein Arbeitsverhältnis.[4] Die Wirksamkeit der Befristung setzt in diesem Fall nicht voraus, dass bei Vertragsschluss mit dem befristet eingestellten Arbeitnehmer bereits eine verbindliche Zusage des Arbeitgebers an den Auszubildenden vorliegt.[5]

 

Rz. 304

Besteht eine tarifvertragliche Verpflichtung des Arbeitgebers, Auszubildende nach Abschluss der Ausbildung für eine bestimmte Dauer (z. B. für 2 Jahre) in befristete Arbeitsverhältnisse zu übernehmen, kann dies die Befristung des Arbeitsvertrags eines anderen Arbeitnehmers bis zu der geplanten Übernahme eines Auszubildenden nur rechtfertigen, wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem anderen Arbeitnehmer prognostiziert werden kann, dass der Auszubildende nach Abschluss der Ausbildung nicht auf einem Arbeitsplatz beschäftigt werden kann, der aufgrund des Ausscheidens eines früher in ein befristetes Arbeitsverhältnis übernommenen ehemaligen Auszubildenden voraussichtlich frei wird.[6] Die mit dem anderen Arbeitnehmer vereinbarte Befristung setzt nicht voraus, dass bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags eine namentliche Zuordnung des befristet eingestellten Arbeitnehmers zu einem bestimmten später zu übernehmenden Auszubildenden erfolgt. Allerdings muss zwischen der Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers und der beabsichtigten Übernahme eines Auszubildenden ein Kausalzusammenhang bestehen. Hat der Arbeitgeber wegen der beabsichtigten Übernahme mehrerer Auszubildender mehrere Arbeitnehmer befristet eingestellt, besteht der erforderliche Kausalzusammenhang, wenn die Zahl der befristet beschäftigten Arbeitnehmer die Zahl der zu übernehmenden Auszubildenden nicht übersteigt.[7]

 

Rz. 305

Entsprechendes gilt, wenn ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes die Planstelle eines Beamten befristet mit einem Angestellten besetzt, bis die Planstelle einem in Ausbildung befindlichen Beamtenanwärter zugewiesen werden kann.[8]

[1] BAG, Urteil v. 6.11.1996, 7 AZR 909/95, AP BGB § 611 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 188; BAG, Urteil v. 13.10.2004, 7 AZR 218/04, EzA TzBfG § 17 Nr. 6; BAG, Urteil v. 9.12.2009, 7 AZR 399/08, AP TzBfG § 14 Nr. 67; BAG, Urteil v. 12.1.2011, 7 AZR 194/09, AP TzBfG § 14 Nr. 78.
[2] BAG, Urteil v. 2.6.2010, 7 AZR 136/09, AP TzBfG § 14 Nr. 71; s. hierzu Rz. 105.
[3] BAG, Urteil v. 21.4.1993, 7 AZR 388/92, AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 148; BAG, Urteil v. 6.11.1996, 7 AZR 909/95, AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 188; BAG, Urteil v. 18.3.2015, 7 AZR 115/13.
[4] BAG, Urteil v. 1.12.1999, 7 AZR 449/98, BB 2000, 1525.
[5] BAG, Urteil v. 19.9.2001, 7 AZR 333/00, EzA BGB § 620 Nr. 181.
[6] BAG, Urteil v. 18.3.2015, 7 AZR 115/13, AP TzBfG § 14 Nr. 132.
[7] BAG, Urteil v. 18.3.2015, 7 AZR 115/13, AP TzBfG § 14 Nr. 132.
[8] BAG, Urteil v. 7.7.1999, 7 AZR 232/98, AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 211.

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