Fachbeiträge & Kommentare zu Beamte

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Jansen, SGB VI § 4 Versiche... / 2.1.1.8.2 Auslandsbeschäftigte (Nr. 2)

Rz. 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erfasst die sog. Auslandsbeschäftigten, also die Personen, die für eine begrenzte Zeit eine Beschäftigung im Ausland ausüben (ohne dass eine Ausstrahlung i. S. v. § 4 SGB IV) vorliegt. Denn insoweit würde Versicherungspflicht gemäß § 1 Nr. 1 bestehen, die der Antragspflichtversicherung generell vorgeht. Der persönliche Anwendungsbereich erstreckt s...mehr

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Jansen, SGB VI § 4 Versiche... / 2.2 Selbstständig Tätige (Abs. 2)

Rz. 50 Allen selbstständig Tätigen (Gewerbetreibende und Freiberufler), die nicht gemäß §§ 2, 229a kraft Gesetzes rentenversicherungspflichtig sind, wird nach Abs. 2 die Möglichkeit gegeben, auf Antrag in die Versicherungspflicht aufgenommen zu werden. Rz. 51 Der Begriff der selbstständigen Tätigkeit ist negativ abzugrenzen von der weisungsabhängigen Beschäftigung. Anhaltspun...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 1.2 Zweck und Systematik

Rz. 2 Zu den Motiven und Zwecken der Regelung führt der BT-Ausschuss für FSFJ in der Beschlussempfehlung und dem Bericht zum Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs aus[1]: "§ 24a regelt, zu welchen Zwecken und unter welchen Voraussetzungen das Statistische Bundesamt Einzeldaten an das fachlich zuständige Bundesministerium, derzeit das BMFSFJ, übermitteln darf. Die Üb...mehr

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Jansen, SGB VI § 8 Nachvers... / 2.2.2 Unversorgtes Ausscheiden und Wegfall, sog. Nachversicherungsfall (Abs. 2 Satz 1 HS 2)

Rz. 30 Abs. 2 Satz 1 HS 2 regelt den Nachversicherungsfall. Das Gesetz sieht dabei zwei Varianten vor; das unversorgte Ausscheiden und den Wegfall einer nach dem Ausscheiden zunächst bestehenden Versorgungsanwartschaft. Rz. 31 Der Nachversicherungsfall tritt zunächst ein, wenn eine versicherungsfreie (von der Versicherungspflicht befreite) Beschäftigung der in Abs. 2 Nr. 1 bi...mehr

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Sauer, SGB III § 282a Überm... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift regelt einerseits Übermittlungsbefugnisse der Bundesagentur für Arbeit insbesondere an statistische Ämter (Abs. 1 bis Abs. 2b), aber auch an die obersten Bundes- und Landesbehörden (Abs. 4) und andererseits Übermittlungsbefugnisse statistischer Ämter an die Bundesagentur für Arbeit (Abs. 3). Damit wird insbesondere bezweckt, die für die Aufgaben nach § 2...mehr

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Sauer, SGB III § 282a Überm... / 2 Rechtspraxis

Rz. 3 Abs. 1 regelt die Übermittlung von Sozialdaten der Bundesagentur für Arbeit an die statistischen Ämter des Bundes und der Länder, soweit diese für einen Zensus erforderlich sind. Beim Zensus handelt es sich um eine Erhebung, die ermittelt, wie viele Menschen in einem Land, einer Stadt leben, wie sie wohnen und arbeiten. Bei der Planung eines Zensus wird mittlerweile nu...mehr

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Jansen, SGB VI § 8 Nachvers... / 2.2.1.2 Sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts (Nr. 2)

Rz. 19 Für die sonstigen Beschäftigten von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts i. S. d. Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 (z. B. wissenschaftliche Angestellte im Beamtenverhältnis, Geistliche der Kirchen, Kirchenbeamte) folgt die Versicherungsfreiheit aus § 5 Abs. 1 Nr. 2. Über das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die sog. Gewährleistungsentscheidung nach...mehr

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Jansen, SGB IV § 82a Verwal... / 2.1.3 Mittel zur Sicherung der Altersversorgung (Satz 2 Nr. 3)

Rz. 6 Zum Verwaltungsvermögen zählen ferner die Mittel, die für künftig zu zahlende Versorgungsbezüge und Beihilfen der Bediensteten und ihrer Hinterbliebenen bereitgehalten werden (Satz 2 Nr. 3). Bei diesen Mitteln handelt es sich um Rückstellungen für Altersversorgungszusagen in Höhe des versicherungsmathematischen Barwerts der Versorgungsleistungen unterschiedlichster Org...mehr

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Jansen, SGB VI § 2 Selbstän... / 2.2.1.1 Der rentenversicherungsrechtliche Begriff des Lehrers

Rz. 40 Deer Begriff des Lehrers ist in einem weiten Sinne zu verstehen, d. h. Lehrer sind Personen, die durch Erteilung von theoretischem oder praktischem Unterricht anderen Personen Allgemeinbildung oder spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln. Das BSG hat dargelegt (BSG, Urteil v. 12.10.2000, B 12 RA 2/99 R), dass die Vorschrift alle Selbstständigen erfasst, soweit...mehr

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Jansen, SGB IV § 80 Verwalt... / 2.1.1 Mittel der Versicherungsträger

Rz. 1b Der Begriff der Mittel ist ein Synonym zu dem in der Überschrift des Vierten Teils verwandten Begriff des "Vermögens". Er entspricht dem der §§ 20 Abs. 1 und 30 Abs. 1 und meint daher grundsätzlich das gesamte Vermögen des Versicherungsträgers, also die ihm zur Verfügung stehenden Barmittel und geldwerten Rechte. Dabei setzen sich die laufenden Einnahmen zusammen aus ...mehr

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Jansen, SGB VI § 8 Nachvers... / 2.2.4 Nachversicherungszeitraum (Abs. 2 Satz 2)

Rz. 44 Wenn die Nachversicherungsvoraussetzungen erfüllt sind, ist zu ermitteln, für welchen Zeitraum die Nachversicherung durchzuführen ist. Abs. 2 Satz 2 definiert insoweit den Nachversicherungszeitraum. Rz. 44a Die Bestimmung des Nachversicherungszeitraums hat sowohl Auswirkungen auf die nachzuzahlenden Beiträge als auch auf die Rentenanwartschaften. Maßgebend ist der Zeit...mehr

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Jung, SGB XII § 93 Übergang... / 2.1.1 Überzuleitender Anspruch

Rz. 4 Nach § 93 können prinzipiell alle bürgerlich-rechtlichen und öffentlich-rechtlichen Ansprüche übergeleitet werden, soweit nicht speziellere Regelungen einschlägig sind: Für Unterhaltsansprüche nach bürgerlichem Recht enthält zunächst § 94 eine abschließende Sonderbestimmung, wonach diese Ansprüche kraft Gesetzes übergehen. Deswegen ist § 93 für Unterhaltsansprüche nach...mehr

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Gestellungsvertrag / 3 Betriebsverfassungsgesetz

In der Literatur wird die Auffassung vertreten, dass auch in Fällen eines Gestellungsvertrags nach engem Verständnis, bei denen zwischen der gestellten Person und dem Betriebsinhaber kein Arbeitsvertrag, aber ein arbeitsrechtliches Weisungsverhältnis besteht, eine Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes in Betracht kommt.[1] Die Ausnahme in § 5 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG, nach de...mehr

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Gestellungsvertrag / Zusammenfassung

Begriff Ein Gestellungsvertrag nach engem Verständnis ist ein Vertrag zwischen einer geistlichen Genossenschaft (Orden, Diakonissenhaus) und einem Dritten, der zum Gegenstand hat, dass ein Mitglied der geistlichen Genossenschaft im Betrieb dieses Dritten (Krankenhaus, Schulträger, Kirchengemeinde) Arbeiten verrichtet (als Krankenschwester, Arzt, Lehrer, Gemeindeschwester, Pr...mehr

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Urlaub / 6.3 Übertragung bis zum 31.5.

In besonderen Fällen ist gem. § 26 Abs. 2 Buchst. a Satz 2 TVöD auch eine Übertragung des Urlaubsanspruchs nach Ablauf der Frist des 31.3. bis zum 31.5. möglich. Die in der Regelung genannten Gründe sind abschließend. Hiernach ist eine weitere Übertragung in 2 Fällen möglich: wenn dienstliche oder betriebliche Gründe entgegenstehen. Hieran ist jedoch unter Beachtung des Gebot...mehr

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Urlaub / 7.3.3 Verhältnis gesetzlicher – zusätzlicher Urlaub

Das BAG hat in seiner Entscheidung vom 24.3.2009 klargestellt, dass der zusätzlich gewährte Urlaub von den Vorgaben des EuGH nicht betroffen ist. Dieser Teil des Urlaubs kann also weiterhin "frei" geregelt werden. Dieser Spielraum besteht nicht nur im Wege der kollektivrechtlichen Regelungen (Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung), sondern auch per (Formular-)Arbeitsvertrag. Al...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG § 34 Anzeigepflicht der Gerichte, Behörden, Beamten und Notare

1 Allgemeines Umfang der Anzeigepflicht Rz. 1 § 34 ErbStG begründet Anzeigepflichten für die Gerichte, Behörden, Beamten und Notare und ergänzt damit die für andere Personen durch §§ 30, 33 ErbStG begründeten Anzeigepflichten. Entscheidend ist die Kenntnis der für die Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer zuständigen Stelle; die Kenntnis anderer Behörden reicht nicht aus.[1] Durch G...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1 Allgemeines Umfang der Anzeigepflicht

Rz. 1 § 34 ErbStG begründet Anzeigepflichten für die Gerichte, Behörden, Beamten und Notare und ergänzt damit die für andere Personen durch §§ 30, 33 ErbStG begründeten Anzeigepflichten. Entscheidend ist die Kenntnis der für die Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer zuständigen Stelle; die Kenntnis anderer Behörden reicht nicht aus.[1] Durch Gesetz vom 29.6.2015[2] wurde für Gerich...mehr

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Disziplinarische Ahndung vo... / 1.7 Sonderfall: Beamten auf Probe und Beamte auf Widerruf

Gegen Beamte auf Probe und auf Widerruf können nur die Disziplinarmaßnahmen Verweis und Geldbuße verhängt werden (§ 25 Abs. 1 Satz 2 LDG BW). Lassen sich diese Beamten eine schwerer wiegende Dienstpflichtverletzung zuschulden kommen, gilt: Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden (§ 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG). Allerdings muss hierfür ein sachlicher Grund gegeben s...mehr

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Disziplinarische Ahndung vo... / 3.1 Gegen welche Beamte kann ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden?

Ein Disziplinarverfahren kann gegen alle Beamte des Landes,[1] der Gemeinden, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts eingeleitet werden (§ 1 Abs. 1 LDG BW). Dies gilt auch für Ruhestandbeamte (§ 1 Abs. 1 LDG BW) – bei diesen kann sowohl eine Dienstpflichtverletzung geahndet wer...mehr

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Disziplinarische Ahndung vo... / 2.1.1 Das Persönlichkeitsbild des Beamten

Das Persönlichkeitskriterium ist das übergreifende Bemessungskriterium (§ 26 Abs. 1 Satz 2 LDG BW).[1] Praxis-Beispiel Beispielsfall: Unsorgfältige Prüfung eines Vertrages Kreisbeamter K leitet das Liegenschaftsamt und ist dort für das "Vertragsmanagement" zuständig. Wie er weiß, benötigt der Kreis ein derzeit angemietetes Gebäude ab Ende 2024 nicht mehr. Den zugrundeliegenden...mehr

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Disziplinarische Ahndung vo... / 1.5 Entfernung aus dem Beamtenverhältnis

Ein Beamter[1] muss aus dem Dienst entfernt werden, wenn er durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung endgültig verloren hat (§ 31 LDG BW). Sind diese tatbestandlichen Voraussetzungen gegeben, steht dem Dienstherrn kein Ermessen zu – er muss den Beamten entlassen. Fällt dem Beamten ein sogenanntes Zugr...mehr

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Disziplinarische Ahndung vo... / 1.4 Zurückstufung

Nach § 30 LDG BW kann der Beamte in ein anderes Amt derselben Laufbahn versetzt werden (Zurückstufung), wenn er durch ein mittelschweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung nachhaltig erschüttert hat. Auch die Zurückstufung soll dazu dienen, den Beamten künftig zur ordnungsgemäßen Pflichtenerfüllung anzuhalten – si...mehr

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Disziplinarische Ahndung vo... / 3.3.1 Keine Einleitung wegen § 34 LDG BW (§ 8 Abs. 2 Satz 1 Fall 1 LDG)

Wurde gegen den Beamten in einem Straf- oder Bußgeldverfahren eine Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme unanfechtbar verhängt, darf wegen desselben Sachverhalts gegen den Beamten kein Verweis mehr ausgesprochen werden Das gleiche gilt für eine Tat nach § 153 a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2 Satz 2 StPO, die nach der Erfüllung von Auflagen und Weisungen nicht mehr als Vergehen v...mehr

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Disziplinarische Ahndung vo... / 1.3 Kürzung der Bezüge

Nach § 29 LDG BW können dem Beamten dessen Bezüge[1] gekürzt werden, wenn er durch ein mittelschweres Dienstvergehen, das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung erheblich beeinträchtigt hat. Auch die Kürzung der Bezüge soll dazu dienen, den Beamten zur künftig ordnungsgemäßen Pflichtenerfüllung anzuhalten. Die Bezüge dürfen um maximal 20...mehr

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Disziplinarische Ahndung vo... / 2.1.5 Grad des Vertrauensverlustes

Für den Verweis genügt es, wenn das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die künftige pflichtgemäße Amtsführung "nur geringfügig beeinträchtigt" ist. Für eine Geldbuße muss das Vertrauen "nicht nur geringfügig beeinträchtigt" sein. Für eine Kürzung der Bezüge muss das Vertrauen "erheblich beeinträchtigt" sein. Für eine Zurückstufung muss das Vertrauen "nachhal...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Disziplinarische Ahndung vo... / 3.3 Unter welchen Voraussetzungen wird ein Disziplinarverfahren eingeleitet?

Ein Disziplinarverfahren muss (!) eingeleitet werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen (§ 8 Abs. 1 LDG BW). Der Verdacht eines Dienstvergehens muss aber hinreichend konkret sein; bloße Vermutungen reichen nicht aus. In aller Regel sind daher zunächst "Verwaltungsermittlungen" anzustellen, um zu klären, ob tatsächl...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Disziplinarische Ahndung vo... / 1.1 Verweis

Nach § 27 LDG BW kann dem Beamten eine schriftliche Rüge, d. h. ein förmlicher "Verweis", erteilt werden, wenn er durch ein leichtes Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung geringfügig beeinträchtigt hat. Der Verweis soll dazu dienen, den Beamten zur künftig ordnungsgemäßen Pflichtenerfüllung anzuhalten. Dabei muss der ...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Disziplinarische Ahndung vo... / 1.2 Geldbuße

Nach § 28 LDG BW kann dem Beamten eine Geldbuße auferlegt werden, die er an seinen Dienstherrn zu zahlen hat, wenn er durch ein leichtes Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung nicht nur geringfügig beeinträchtigt hat. Auch die Geldbuße soll dazu dienen, den Beamten künftig zur ordnungsgemäßen Pflichtenerfüllung anzuh...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Disziplinarische Ahndung vo... / 3.3.2.1 Maßnahmenverbot wegen Zeitablaufs, § 35 LDG BW

Unter die "sonstigen Gründe" fällt zunächst die Konstellation, dass kein Disziplinarverfahren eingeleitet wird, weil zu erwarten ist, dass eine Disziplinarmaßnahme wegen § 35 LDG BW nicht ausgesprochen werden darf. § 35 LDG BW enthält ein Maßnahmenverbot wegen Zeitablaufs (untechnisch gesprochen ist das Dienstvergehen hier also bereits "verjährt").[1] Nach § 35 Abs. 1 LDG BW ...mehr

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Disziplinarische Ahndung vo... / Zusammenfassung

Immer, wenn ein Beamter schuldhaft eine ihm obliegende Dienstpflicht verletzt, begeht er zugleich ein Dienstvergehen (§ 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG). Zu den Dienstpflichten eines Beamten gehört auch die Pflicht zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben. Jeder schuldhafte Rechtsanwendungsfehler begründet also zugleich ein Dienstvergehen. Gewährt etwa ein Beamte...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Disziplinarische Ahndung vo... / 2.1.3 Subjektive Handlungsmerkmale

Hier ist vor allem auf Form und Gewicht des Verschuldens sowie auf die Beweggründe für das Verhalten des Beamten abzustellen. Im vorgenannten Beispiel ist also bedeutsam, ob leichte, mittlere oder grobe Fahrlässigkeit gegeben ist. Dabei spielt auch eine Rolle, ob der Beamte absehen konnte, dass ein Fehlverhalten seinerseits zu einem großen Schaden führen kann: Je größer der (...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Disziplinarische Ahndung vo... / 3.2 Wer ist zuständig für die Einleitung des Disziplinarverfahrens?

Zuständig für die Einleitung des Verfahrens ist die untere Disziplinarbehörde (vgl. § 8 Abs. 1 i. V. m. § 7 Abs. 1 LDG BW). Untere Disziplinarbehörde ist grds. der jeweilige Dienstvorgesetzte (vgl. § 4 Nr. 3 LDG BW [1] und § 5 Abs. 1 Nr. 2 LDG BW). Der Dienstvorgesetzte ist (vgl. § 3 Abs. 3 LBG BW): für Gemeindebeamte: der Bürgermeister (§ 44 Abs. 4 GemO BW) für Kreisbeamte: de...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Disziplinarische Ahndung vo... / 1.6 Sonderfall: Ruhestandsbeamte

Bei Ruhestandsbeamten kommen als Disziplinarmaßnahmen nur in Frage: Die Kürzung oder die Aberkennung des Ruhegehalts (nach §§ 32 bzw. 33 LDG BW), § 25 Abs. 2 LDG. Dabei kann sowohl abgestellt werden auf eine Dienstpflichtverletzung, die der Beamte noch in seiner aktiven Zeit begangen hat (die aber erst jetzt der Disziplinarbehörde bekannt wird) oder wegen einer Dienstpflichtv...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Disziplinarische Ahndung vo... / 2.1.6 Rechtsfolgeermessen

Liegen die genannten Voraussetzungen für den Ausspruch einer Disziplinarmaßnahme vor, ist das Rechtsfolgeermessen des Dienstherrn ausgelöst. Lediglich wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erfüllt sind, besteht kein Ermessen (§ 31 Abs. 1 LDG BW). Nach pflichtgemäßem Ermessen muss der Dienstherr also entscheiden, welche der tatbestan...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Disziplinarische Ahndung vo... / 2.1.2 Objektive Handlungsmerkmale

Hier spielt insbesondere die Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung eine Rolle (namentlich, ob es sich um die Verletzung einer Kern- oder einer Nebenpflicht handelt) sowie die besonderen Umstände der Pflichtverletzung (wie z. B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens). Im vorgenannten Beispiel ist das Vertragsmanagement eine der Kernpflichten des B...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Disziplinarische Ahndung vo... / 3.3.2.2 Keine Einleitung bei leichtgewichtigen Dienstpflichtverletzungen

Richtigerweise fällt unter die "sonstigen Gründe" i. S. d. § 8 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 LDG BW auch die Konstellation, dass aus Sicht des Dienstherrn schon jetzt feststeht, dass zwar eine Dienstpflichtverletzung vorliegt (oder vorliegen könnte), diese aber so leichtgewichtig ist, dass sie keine förmliche Disziplinarmaßnahme rechtfertigen würde, sondern allenfalls eine schriftlic...mehr

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Kaufkraftausgleich / 2 Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst

Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst erhalten Gehaltszuschläge, wenn sich ihr dienstlicher Wohnsitz im Ausland befindet. Hierzu gehört ein Ausgleich für den Fall, dass die Kaufkraft ihrer Bezüge niedriger ist als die Lebenshaltungskosten am ausländischen Dienstort. Es wird zwischen 2 Fällen unterschieden: Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst[1] Personen, die mit Arbeitnehmern im...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.1.3.8 § 75 Abs. 1 Nr. 6 LPVG BW: Übertragung von Dienstaufgaben eines Amtes mit höherem / niedrigerem Grundgehalt (Beamte)

Vgl. zunächst die Kommentierung zu § 78 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG. In Baden-Württemberg ist § 75 Abs. 1 Nr. 6 LPVG BW (Übertragung von "Dienstaufgaben" eines "Amtes" mit höherem / niedrigerem Grundgehalt = betrifft nur Beamte) zunächst abzugrenzen von § 75 Abs. 1 Nr. 7a LPVG BW (Übertragung einer Tätigkeit die den "Tätigkeitsmerkmalen" einer höheren / niedrigeren "Entgeltgruppe" e...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.2.8 Hinausschieben des Beamten-Ruhestands / Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers über die Altersgrenze hinweg (Abs. 1 Nr. 8)

Hinausschieben des Beamten-Ruhestands Regulärer Eintritt in den Ruhestand Wann Bundesbeamte regulär, d. h. durch Erreichen der Regelaltersgrenze (kraft Gesetzes) in den Ruhestand treten, ist wie folgt geregelt: Ausgangspunkt ist § 51 BBG: Gemäß § 51 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BBG treten Bundesbeamte grundsätzlich mit Ablauf desjenigen Monats in den Ruhestand, in dem sie das 67. Leben...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.2.1 Mitbestimmungstatbestände bei Beamten

§ 77 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d HPVG Bezüglich der Umsetzung ist als Mindestdauer für das Einsetzen des Mitbestimmungsrechts 6 Monate vorgesehen, im Bundesrecht sind dies 3 Monate. Ferner fehlt die Erwähnung des Einzugsgebiets im Sinne des Umzugskostenrechts, welches noch zum Dienstort gehört. Damit ist unter dem Dienstort die politische Gemeinde zu verstehen. § 77 Abs. 1 Nr. 1 ...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.2.3 Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit / eines höher oder niedriger zu bewertenden Dienstpostens (Abs. 1 Nr. 3)

Arbeitnehmer § 78 Abs. 1 Nr. 3 Fall 1 BPersVG betrifft nur Arbeitnehmer. Das ergibt sich aus der Terminologie ("Tätigkeit" bei Arbeitnehmer, "Dienstposten" bei Beamten). Mitbestimmungspflichtig ist die Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit. Nach der Definition des BVerwG[1] wird eine höher oder niedriger zu bewertende Tätigkeit dann übertragen, wenn d...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.2.7 Abordnung / Zuweisung / Personalgestellung für länger als 3 Monate (Abs. 1 Nr. 7)

Beamte Abordnung des Beamten für länger als 3 Monate Beamtenrechtlich ist Abordnung begrifflich"die vorübergehende Übertragung einer dem Amt der Beamtin oder des Beamten entsprechenden Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn unter Beibehaltung der Zugehörigkeit zur bisherigen Dienststelle" (§ 27 Abs. 1 Satz 1 BBG). Das Kennzeichnende a...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.5 Ausgenommener Personenkreis (Abs. 4)

Falls eine Personalmaßnahme aus Abs. 1 eine in Abs. 4 genannte Person betrifft, ist die Mitbestimmung komplett ausgeschlossen. § 54 Abs. 1 BBG-Beamte und entsprechende Arbeitnehmer Mit dieser Verweisung sind die politischen Beamten gemeint, die jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, soweit sie Beamte auf Lebenszeit sind – und die Arbeitnehmer mit ents...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.1.3.7 § 75 Abs. 1 Nr. 5 LPVG BW: Zulassung zum Aufstieg einschließlich Eignungsfeststellung

Vgl. hierzu zunächst die obige Kommentierung zu § 78 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG. Für Baden-Württemberg ist Folgendes zu ergänzen: Die gesetzlichen Formulierungen "Zulassung zum Aufstieg" und "Eignungsfeststellung für den Aufstieg" passen seit der Dienstrechtsreform nicht mehr so recht. Nach altem Recht verlief der (prüfungsgebundene) Aufstieg gemäß §§ 21 bis 25 LVO-alt bei einem au...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.2.2 Beförderung / Aufstieg / Laufbahnwechsel (Abs. 1 Nr. 2)

Abs. 1 Nr. 2 gilt nur für Beamte, wie sich aus der Terminologie der Norm ergibt. Beförderung des Beamten Jede Beförderung eines Beamten bedarf der Zustimmung des Personalrats (§ 78 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1 BPersVG). Auch hier richtet sich die Zuständigkeit des Personalrats in mehrstufigen Verwaltungen nach der Ernennungszuständigkeit[1], d. h. mitbestimmungszuständig ist der bei de...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.2.10 Versagung oder Widerruf einer Nebentätigkeitsgenehmigung (Abs. 1 Nr. 10)

Beamte Begrifflichkeiten Soll dem Beamten eine beantragte Nebentätigkeitsgenehmigung (ganz oder teilweise) versagt werden oder soll eine bereits gewährte Nebentätigkeitsgenehmigung (ganz oder teilweise) widerrufen werden, unterliegt die Entscheidung jeweils der Mitbestimmung des Personalrats nach § 78 Abs. 1 Nr. 10 BPersVG. Das Nebentätigkeitsrecht der Bundesbeamten ist geregel...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.2.5 Versetzung zu einer anderen Dienststelle (Abs. 1 Nr. 5)

Beamte Bedeutung und Zweck Bei einer Versetzung des Beamten zu einer anderen Dienststelle ist die Zustimmung des Personalrats notwendig, § 78 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG. Mitbestimmungspflichtig nach Abs. 1 Nr. 5 ist dabei nicht nur die Weg-Versetzung durch die abgebende Dienststelle sondern auchdie Hinzu-Versetzung. Die bei der aufnehmenden Dienststelle auszusprechende Einverständnis...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.2.11 Ablehnung eines Antrags nach §§ 91 bis 92b oder 95 BBG auf Teilzeit, Ermäßigung der Arbeitszeit oder Urlaub (Abs. 1 Nr. 11)

Die Vorschrift nimmt Bezug auf das BBG und gilt daher nur, wenn Beamte betroffen sind. § 78 Abs. 1 Nr. 11 BPersVG hat 2 Schutzrichtungen: Die Norm will einerseits die individuellen Interessen des betroffenen Beamten schützen, der Teilzeitbeschäftigung, Arbeitszeitermäßigung oder Urlaub begehrt. Andererseits sollen durch die Mitbestimmung die gesellschaftspolitischen Ziele gef...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.2.15 Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen einen Beschäftigten (Abs. 1 Nr. 15)

Die Norm betrifft sowohl Beamte als auch Arbeitnehmer. Begriffe Nach Abs. 1 Nr. 15 hat der Personalrat mitzubestimmen, wenn gegen einen Beschäftigten "Ersatzansprüche" geltend gemacht werden sollen. Mit dem Begriff "Ersatzansprüche" sind v.a. Schadensersatzansprüche gemeint[1] und zwar sowohl solche gegen Beamte Anspruchsgrundlage: § 75 BBG gegen Bundesbeamte; § 48 BeamtStG gegen...mehr