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Sauer, SGB III § 151 Bemessungsentgelt / 2.7 Verminderung des Bemessungsentgelts

Franz-Josef Sauer
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Rz. 42

Abs. 5 bestimmt eine Verminderung des Bemessungsentgelts, wenn der Arbeitslose nicht mehr für die Anzahl von Arbeitsstunden subjektiv arbeitsbereit ist oder objektiv in Betracht kommt, die der Bemessung des Alg zugrunde gelegt worden ist, ohne dass dies zur Verneinung von Arbeitslosigkeit führt (§ 138). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Arbeitslose zukünftig nicht mehr das im Bemessungszeitraum durchschnittlich erzielte Arbeitsentgelt verdienen kann und deshalb auch der Entgeltersatz entsprechend anzupassen ist (vgl. BT-Drs. 17/13991). Den umgekehrten Fall, in dem Arbeitslose zu einer höheren Arbeitszeit bereit und in der Lage sind, als sie im Bemessungszeitraum geleistet haben, sieht das Gesetz nicht vor. Diese Regelung berücksichtigt, dass auch nur das der Leistungsbemessung zugrunde liegende Entgelt der Versicherungspflicht unterworfen war (vgl. BT-Drs. 18/3616). Eine Änderung der Rechtslage ist insoweit nicht beabsichtigt. Ist der Arbeitslose nicht mehr bereit oder nicht mehr in der Lage, die im Bemessungszeitraum entfallende Zahl von Arbeitsstunden zu leisten, so führt dies zu einer entsprechenden Minderung des Bemessungsentgelts. Das ist u. a. dann der Fall, wenn der Arbeitslose aufgrund seines eingeschränkten Leistungsvermögens und seiner Betreuertätigkeit dem allgemeinen Arbeitsmarkt wöchentlich nur noch 20 Stunden zur Verfügung steht. Dies gilt unabhängig davon, ob die Leistungsminderung vor dem Bemessungszeitraum, in dem Bemessungszeitraum oder danach eingetreten ist. Maßgebend ist lediglich, ob der Arbeitslose während der Alg-Bezugszeit die Anzahl von Arbeitsstunden wöchentlich erbringen kann, die im Bemessungszeitraum für seine Beschäftigungsverhältnisse bestimmend war (LSG Hamburg, Urteil v. 26.3.2025, L 2 AL 15/24). Für die Bemessung...

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