Kommentar
In einem aktuellen Schreiben informiert die Finanzverwaltung über den ab 2026 geplanten Datenaustausch zwischen privater Kranken-/Pflegeversicherung, Finanzverwaltung und Arbeitgebern im Lohnsteuerverfahren. Durch den Wegfall der Mindestvorsorgepauschale drohen Arbeitnehmern in manchen Steuerklassen Überraschungen.
Bisher darf der Arbeitgeber Zuschüsse zu einer privaten Krankenversicherung und zu einer privaten Pflege-Pflichtversicherung nur dann nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei lassen, wenn der oder die Beschäftigte eine Bescheinigung des Versicherungsunternehmens vorlegt, aus der sich ergibt, dass die entsprechenden Voraussetzungen für die Steuerfreiheit vorliegen. Soweit der Arbeitgeber die steuerfreien Zuschüsse unmittelbar an Beschäftigte auszahlt, haben diese zweckentsprechende Verwendung durch eine Bescheinigung des Versicherungsunternehmens über die tatsächlichen Kranken- und Pflege-Pflichtversicherungsbeiträge nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres nachzuweisen. Die beiden Bescheinigungen können miteinander verbunden werden.
Bei der Berechnung der Lohnsteuer werden über die sog. Vorsorgepauschale auch Beiträge zur privaten Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherung berücksichtigt (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe d EStG). Hierfür müssen Beschäftigte dem Arbeitgeber die abziehbaren privaten Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherungsbeiträge mittels einer Beitragsbescheinigung des Versicherungsunternehmens mitteilen. Andernfalls wird nur die sog. Mindestvorsorgepauschale berücksichtigt.
Neues Verfahren ab 2026
Die beiden Bescheinigungsverfahren (für den steuerfreien Zuschuss und für die Lohnsteuerberechnung) verursachen einen nicht unerheblichen bürokratischen Aufwand auf Seiten der Unternehmen der privaten Kranken- und Pflegeversicherung, der A...