Fachbeiträge & Kommentare zu Aufrechnung

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift bestimmt, dass sich die Haftung auf den Nachlass beschränkt, wenn die Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet ist. Damit legt das Gesetz einen wichtigen Grundsatz der Haftungsbeschränkung fest: die amtliche Nachlassabsonderung. Die Verwaltung des Nachlasses wird dem Erben im Falle der Nachlassverwaltung und des (fremdve...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Wirkung der Verfügungsbeschränkung (Abs. 1)

Rz. 2 Der Entzug des Verfügungsrechts der Erben hat dingliche Wirkung und stellt nicht bloß ein relatives Veräußerungsverbot i.S.d. § 135 BGB dar. Die Verfügungsbeschränkung der Erben gilt auch für deren gesetzlichen Vertreter, Betreuer, Vormund oder Pfleger. Verfügt ein Erbe dennoch, so ist die Verfügung sowohl gegenüber dem Testamentsvollstrecker als auch gegenüber jederma...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Einseitige empfangsbedürftige Rechtsgeschäfte (Abs. 3)

Rz. 10 Schließlich bestimmt Abs. 3, dass einseitige empfangsbedürftige Erklärungen, die dem vorläufigen Erben gegenüber vorgenommen werden müssen, auch nach der Ausschlagung wirksam bleiben. Rechtshandlungen müssen insbesondere dann bereits gegenüber einem vorläufigen Erben erklärt werden, wenn sie fristgebunden sind.[21] Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Erklärende die...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Zulagen / 2 Anrechnung

Arbeitnehmer und Arbeitgeber können vereinbaren, dass Zulagen oder Zuschläge bei Hochgruppierungen oder bei Tariferhöhungen ganz oder teilweise angerechnet werden. Eine Tariferhöhung führt dann nur zu einem Anstieg des tariflich abgesicherten Anteils am Effektivverdienst. Die Erhöhungen der tariflichen Entgelte können allerdings nur dann auf eine übertarifliche Zulage angerec...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Berechnungsschritte

Rz. 2 Schritt 1: Bewertung der faktisch vorhandenen Teilungsmasse, also des Überschusses i.S.d. § 2047 Abs. 1 BGB. Hierbei kommt es nur auf den Geldeswert an; eine Unterscheidung zwischen Geld, Sachen und sonstigen Gegenständen ist nicht veranlasst.[7] Die Wertbestimmung für den Nachlass erfolgt nach BGH auf den Stichtag des Erbfalls.[8] Demgegenüber halten zahlreiche und be...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Ausstattungen

Rz. 12 Es muss Ausstattung i.S.d. § 1624 Abs. 1 BGB vorliegen, also Zuwendung an ein "Kind". Abweichend vom Wortlaut des § 1624 BGB sollen i.R.d. § 2050 Abs. 1 BGB auch Zuwendungen an Enkel usw. ausgleichspflichtig sein, soweit ihnen der Ausstattungszweck der Vorschrift zugrunde lag.[50] Nach Auffassung von Löhnig ist in diesem Fall indessen nicht der Enkel, sondern das Kind...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
GmbH: Stimmverbot

Begriff Grundsätzlich hat jeder Gesellschafter der GmbH pro EUR seiner Beteiligung eine Stimme, mit der er bei der Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung sein Stimmrecht ausüben kann. Ausnahmen gelten u. a. dann, wenn ein Interessenkonflikt vorliegt, so darf z. B. der Gesellschafter nicht "Richter in eigener Sache" sein. Dann gilt ein gesetzliches Stimmverbot. Ge...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
GmbH-Geschäftsführer oder G... / 6 Steuerliche Behandlung der Abfindung

Die Abfindung an den ausscheidenden Gesellschafter stellt aus steuerlicher Sicht eine entgeltliche Anteilsveräußerung dar. Das ist immer dann zu rechtfertigen, wenn die veräußerte GmbH-Beteiligung zum Betriebsvermögen zählte. Versteuert werden muss aber nur der ggf. entstehende Veräußerungsgewinn (= Differenz von Anschaffungskosten der Beteiligung bzw. Veräußerungskosten ein...mehr

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Offenlegung von Rechnungsle... / 5.3.1 Minimierung der Vermögensseite

Ohne Änderung der betrieblichen Realität kann der Vermögensausweis über die Darstellungsgestaltung optisch verringert werden. Dafür stehen Personengesellschaften im HGB nur noch einige wenige Wahlrechte zur Verfügung, die inzwischen im Wesentlichen vergleichbar sind mit denen von Kapitalgesellschaften gem. den §§ 264 ff. HGB und für Konzernabschlüsse. Generell ist zu untersch...mehr

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Arbeitnehmerhaftung im Arbe... / 2.6 Realisierung des Schadensersatzanspruchs

Steht fest, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber einen bestimmten Betrag als Schadensersatz zu leisten hat, so kann zumindest im fortbestehenden Arbeitsverhältnis die Abwicklung auf zweierlei Wegen erfolgen: Zum einen kann der Arbeitgeber den Schadensersatzbetrag durch Einbehalt vom laufenden Arbeitsentgelt – ggf. in Raten – ausgleichen. Für eine solche Aufrechnung[1] steht ...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 5.3 Ausschluss der Verlustnutzung bei dem übernehmenden Rechtsträger (Abs. 4 S. 2)

Rz. 161 Nach S. 2 können Verluste, die der übertragende Rechtsträger während des Rückwirkungszeitraums erleidet, nicht mit Gewinnen des übernehmenden Rechtsträgers verrechnet werden, es sei denn, die Verrechnung wäre auch ohne Rückwirkung möglich gewesen. Betroffen sind alle Besteuerungsgrundlagen, die S. 1 unter dem Begriff "Verlustnutzung" zusammenfasst; hierzu Rz. 132. Du...mehr

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Literaturauswertung zum HGB / 2.36 Forderungen

Marx, Bilanzierung einer bestrittenen Forderung – Anmerkungen zum Urteil des FG Münster v. 6.3.2025 – 7 K 2394/20 E, G, StuB 14/2025, S. 521; Breitsameter/Amann/Schaber, Handelsrechtliche Bilanzierung von...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 5.4 Berücksichtigung von positiven Einkünften des übertragenden Rechtsträgers bei dem übernehmenden Rechtsträger (Abs. 4 S. 3–6)

Rz. 169 Nach Abs. 4 S. 3, eingefügt durch Gesetz v. 26.6.2013[1] mit Wirkung für Umwandlungen, deren Anmeldung zum maßgebenden Register nach dem 6.6.2013 erfolgt ist, dürfen positive Einkünfte des übertragenden Rechtsträgers, die dieser während des Rückwirkungszeitraums erzielt, nicht mit Verlusten und Zinsvorträgen des übernehmenden Rechtsträgers verrechnet werden. Während ...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 6.3 Anwendungsbereich

Rz. 187 Die Norm setzt eine Umwandlung mit steuerlicher Rückwirkung voraus ("infolge der Anwendung der Absätze 1 und 2"). Der Anwendungsbereich erstreckt sich folglich auf die – unter § 2 Abs. 1 und 2 UmwStG fallenden – Verschmelzungen und Spaltungen von Körperschaften nach den §§ 3 – 19 UmwStG. Ferner findet § 2 Abs. 5 UmwStG aufgrund entsprechender Verweise in § 9 S. 3 Umw...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 6.1 Allgemeines

Rz. 182 § 2 Abs. 5 UmwStG wurde durch Gesetz v. 2.6.2021 (AbzStEntModG; s. Rz. 6) eingeführt und beschränkt auf der Ebene des übernehmenden Rechtsträgers die steuerwirksame Realisierung bestimmter stiller Lasten aus Finanzinstrumenten oder Anteilen an einer Körperschaft. Die Norm enthält weitere Regelungen zur Verhinderung missbräuchlicher Gestaltungen unter Inanspruchnahme ...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 5.2 Ausschluss der Verlustnutzung bei der übertragenden Körperschaft (Abs. 4 S. 1)

Rz. 141 Abs. 4 S. 1, der den übertragenden Rechtsträger betrifft, lässt den Abzug von Verlusten (negativen Einkünften), des Zinsvortrags und des EBITDA-Vortrags (s. Rz. 143) der übertragenden Körperschaft (nur) in der Weise zu, wie er ohne die Rückwirkungsfiktion bei dem übertragenden Rechtsträger möglich gewesen wäre. Diese Besteuerungsgrundlagen des übertragenden Rechtsträ...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 5.1 Allgemeines

Rz. 132 § 2 Abs. 4 UmwStG soll sichern, dass die Umwandlung nicht zur Nutzung eines Verlusts, Zinsvortrags oder EBITDA-Vortrags (obwohl für diesen § 8c KStG nicht gilt) führt, die ohne Umwandlung nicht möglich gewesen wäre (keine "Statusverbesserung").[1] Das Gesetz nennt den Verlustausgleich, die Verlustverrechnung, die Nutzung eines Zinsvortrags und die Nutzung des EBITDA-...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 6.6 Ausnahmen (Abs. 5 S. 5, 6)

Rz. 200 § 2 Abs. 5 S. 5 UmwStG stellt eine Ausnahmeregelung zu § 2 Abs. 5 S. 2 UmwStG dar und ist folglich nur für außerhalb des steuerlichen Rückwirkungszeitraums realisierte stille Lasten anwendbar. Die Anwendung der Ausnahme erfordert, dass der übertragende Rechtsträger bei hypothetischer Umwandlung auf den Tag der Realisierung der stillen Lasten i. S. d. § 2 Abs. 5 S. 2 ...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 6.2 § 2 Abs. 5 UmwStG ist wie folgt aufgebaut:

Rz. 186 § 2 Abs. 5 S. 1 UmwStG enthält den Ausschluss der Nutzung negativer Einkünfte auf der Ebene des übernehmenden Rechtsträgers, die infolge der Realisierung oder Bewertung von solchen stillen Lasten erzielt werden, die im Zuge einer mit steuerlicher Rückwirkung erfolgten Umwandlung übergehenden Finanzinstrumenten oder Anteilen an Körperschaften anhaften. § 2 Abs. 5 S. 2...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 5 § 2 Abs. 1 und 2 UmwStG ist nahezu unverändert aus dem UmwStG 2002 übernommen worden. Neu eingefügt wurde zunächst nur Abs. 3, um Besteuerungslücken bei grenzüberschreitenden Umwandlungen zu vermeiden. Rz. 6 Durch Gesetz v. 19.12.2008[1] wurde Abs. 4 S. 1, 2 angefügt, um eine Ausweitung der Nutzung der Verluste des übertragenden Rechtsträgers mittels Rückwirkungsfiktion...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.5 Auswirkungen der Rückwirkung auf übertragenden und übernehmenden Rechtsträger

Rz. 53 Übertragende Körperschaft und übernehmender Rechtsträger sind so zu behandeln, als ob der Umwandlungsvorgang zum steuerlichen Übertragungsstichtag wirksam geworden wäre. Der übertragende Rechtsträger gilt mit dem steuerlichen Übertragungsstichtag steuerlich als nicht mehr existent (Verschmelzung, Aufspaltung) oder besteht nur mit vermindertem Vermögen fort (Abspaltung...mehr

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§ 2 Allgemeine Geschäftsbed... / b) Muster: Ausschluss der Aufrechnung (Verkauf-AGB)

Rz. 78 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 2.2: Ausschluss der Aufrechnung (Verkauf-AGB) Der Käufer kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Diese Einschränkung des Aufrechnungsrechts gilt nicht, wenn die zur Aufrechnung gestellte Geldforderung aus einem Anspruch erwächst, dessentwegen der Kunde ...mehr

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§ 39 Steuerrecht / aa) Aufrechnung

Rz. 57 Für die Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis sowie für die Aufrechnung gegen diese Ansprüche gelten die Vorschriften der §§ 387 ff. BGB sinngemäß, § 226 Abs. 1 AO. Dabei schließt § 226 Abs. 2 AO die Aufrechnung mit verjährten Forderungen aus.[83] Denn anders als im BGB (siehe dort zur Aufrechnung bei Verjährung, § 215 BGB) führt die Verjährung im ...mehr

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§ 57 Zivilprozessrecht / 3. Muster: (Hilfs-)Aufrechnung

Rz. 135 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 57.30: (Hilfs-)Aufrechnung In dem Rechtsstreit _________________________ gegen _________________________ wird beantragt, Begründung: Dem Kläger steht die geltend gemachte Kaufpreisforderung nicht zu. _________________________ (Einwendungen gegen das Bestehen der Klag...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / ee) Aufrechnung durch Insolvenzgläubiger

Rz. 132 Macht der Insolvenzverwalter Forderungen gegen einen Drittschuldner geltend, können diese für den Fall, dass ihrerseits Forderungen bestehen, gegen die Forderung des Verwalters grundsätzlich aufrechnen, § 94 InsO. Unzulässig ist die Aufrechnung bei Vorliegen der Voraussetzungen der gesetzlichen Aufrechnungsverbote der §§ 392 bis 394 BGB und § 19 Abs. 2 S. 2 GmbHG. Auc...mehr

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§ 4 Arbeitsrecht / hh) Aufrechnung, Zurückbehaltung

Rz. 592 Stehen sich gleichartige Forderungen gegenüber, hat jede Seite das Recht aufzurechnen; auf Fragen der Konnexität kommt es hierbei nicht an. Sind die Forderungen aber zugleich konnex, ist an sich sowohl die Möglichkeit der Aufrechnung als auch die des Zurückbehaltungsrechts gegeben. Hier gebührt aber der spezielleren Regelung der Aufrechnung der Vorrang. Die Aufrechnu...mehr

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§ 39 Steuerrecht / 1. Stundung, Aufrechnung

a) Typischer Sachverhalt Rz. 56 Der Gewerbetreibende W. Schulz muss für 2025 Umsatzsteuer i.H.v. 10.000 EUR nachzahlen. Zeitgleich mit der Umsatzsteuerjahresanmeldung reicht er seine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt ein, nach der sich für 2025 ein Steuerguthaben i.H.v. 4.000 EUR ergibt. Der Gewerbebetrieb des Schulz befindet sich wegen eines Forderungsausfalls aufgrund...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / a) Kapitalaufbringung zur freien Verfügung der Geschäftsführer – Aufrechnung – Keine verdeckte Sacheinlage

Rz. 37 Freie Verfügung bedeutet, dass Geschäftsführer geleistete Geldeinlagen tatsächlich und rechtlich uneingeschränkt für die GmbH verwenden können müssen.[162] Dieser sog. Unversehrtheits-Grundsatz ist eine der tragenden Säulen des Gründungsrechts: Die GmbH muss im Zeitpunkt der Eintragung über ihr Stammkapital tatsächlich verfügen.[163] Fehlt die freie Verfügung, hat der...mehr

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§ 57 Zivilprozessrecht / 1. Rechtliche Grundlagen

Rz. 133 Gem. § 389 BGB bewirkt eine Aufrechnung, dass Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in dem sie zur Aufrechnung geeignet gegenüberstanden. Die Geltendmachung einer Aufrechnung im Prozess ist daher eine rechtsvernichtende Einwendung. Soweit die Aufrechnung zum ersten Male im Prozess erklärt wird, ist die Aufrechnungserklärung sowoh...mehr

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§ 57 Zivilprozessrecht / 2. Kosten und Gebühren

Rz. 134 Die unbedingt erklärte Aufrechnung (Aufrechnung als Hauptverteidigungsmittel) hat weder Auswirkungen auf den Streitwert noch auf die Kosten. Gem. § 45 Abs. 3 GKG wird bei der Hilfsaufrechnung der Streitwert der zur Aufrechnung gestellten Forderung dem Streitwert der Klage hinzuaddiert, soweit hierüber eine rechtskräftige Entscheidung ergeht. Dementsprechend ist die Hi...mehr

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§ 39 Steuerrecht / d) Anmerkungen zum Muster

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§ 39 Steuerrecht / (1) Fälligkeit des Anspruchs

Rz. 58 Daher würde es sich anbieten, dass Sch (aus dem Fall Rdn 56) seinen Einkommensteuererstattungsanspruch gegen die Umsatzsteuernachzahlung aufrechnet.[84] Dabei ergibt sich jedoch das Problem, dass der Anspruch, mit dem er aufrechnet, fällig sein muss. Das Einkommensteuerguthaben wird jedoch erst aufgrund der Einkommensteuerfestsetzung fällig, da es sich bei der Einkomm...mehr

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§ 39 Steuerrecht / bb) Stundung

Rz. 60 Aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten eines Steuerpflichtigen ist (z.B. für den über die Aufrechnung hinausgehenden Betrag der Umsatzsteuernachzahlung, siehe Rdn 56) ein Antrag auf Stundung mit Ratenzahlung zu stellen. (1) Voraussetzungen Rz. 61 Gem. § 222 S. 1 AO können die Finanzbehörden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden, wenn di...mehr

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§ 39 Steuerrecht / (2) Verknüpfung mit Stundung

Rz. 59 Um in solchen Konstellationen einen Aufschub der Umsatzsteuernachzahlung bis zum Entstehen der Aufrechnungslage zu erreichen, empfiehlt es sich, einen Antrag auf Stundung der bereits fälligen Umsatzsteuernachzahlung bis zur Fälligkeit des Anspruchs auf Einkommensteuererstattung zu stellen. Einer solchen Verrechnungsstundung werden die Finanzbehörden nach § 222 AO rege...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / cc) Anfechtung bei inkongruenter Deckung (§ 131 InsO)

Rz. 175 Nach § 131 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die einem Insolvenzgläubiger in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit hätte beanspruchen können (inkongruente Deckung). Die Anfechtun...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / 1. Typischer Sachverhalt

Rz. 36 Der Gläubiger hat gegen den Schuldner einen Titel auf Zahlung von 4.000 EUR zuzüglich Nebenforderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung. Nach verschiedenen Kontaktaufnahmen zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner rechnet der Gläubiger mit der Vollstreckungsforderung gegen eine dem Schuldner gegen ihn zustehende höhere Forderung teilweise auf. Der Gläubiger schr...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / f) Erstattung von vorentrichteten Leistungen des Schuldners, insb. Kfz-Steuer und Einkommensteuer

Rz. 228 Eine "echte" Freigabe des Fahrzeugs durch den Insolvenzverwalter führt zur Beendigung der Kfz-Steuerpflicht der Insolvenzmasse.[139] Dies gilt ebenso für Fahrzeuge, die aufgrund der Unpfändbarkeit gem. § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO nicht Bestandteil der Insolvenzmasse sind.[140] Die Kfz-Steuer für massezugehörige Fahrzeuge wird für den Zeitraum ab Eröffnung des Insolvenzver...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / d) Muster: Vermögensübersicht zum Insolvenzplan

Rz. 108 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 21.20: Vermögensübersicht zum Insolvenzplanmehr

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§ 39 Steuerrecht / (2) Sachliche Stundungsansprüche

Rz. 62 Unproblematisch ist regelmäßig eine Stundung aus sachlichen Gründen wie die vorliegende Verrechnungsstundung im obigen Beispiel im Hinblick auf den Einkommensteuererstattungsanspruch. Denn für den Steuerpflichtigen stellt die Einziehung einer Steuer eine erhebliche sachliche Härte dar, wenn er mit einer Steuererstattung in Kürze rechnen kann, ohne dass bereits die Mög...mehr

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§ 39 Steuerrecht / c) Muster: Antrag auf Stundung

Rz. 66 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 39.6: Antrag auf Stundung An das Finanzamt Bonn-Innenstadt Identifikationsnr.: 12/345/678/912; W. Schulz, Franzstraße 87, 53111 Bonn Namens und mit Vollmacht unseres Mandanten beantragen wir die Stundung der Umsatzsteuerabschlusszahlung gem. der Umsatzsteuerjahresanmeldung für 2019 i.H.v. 10.000 EUR. Begründung: Der S...mehr

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§ 39 Steuerrecht / a) Typischer Sachverhalt

Rz. 56 Der Gewerbetreibende W. Schulz muss für 2025 Umsatzsteuer i.H.v. 10.000 EUR nachzahlen. Zeitgleich mit der Umsatzsteuerjahresanmeldung reicht er seine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt ein, nach der sich für 2025 ein Steuerguthaben i.H.v. 4.000 EUR ergibt. Der Gewerbebetrieb des Schulz befindet sich wegen eines Forderungsausfalls aufgrund der Insolvenz eines Gro...mehr

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§ 36 Schiedsgerichtsbarkeit / 1. Muster: Künftige Streitigkeiten

Rz. 18 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 36.1: Künftige Streitigkeiten Zwischen der Firma A., mit Sitz in _________________________, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts _________________________ unter der Nr. _________________________, vertreten durch _________________________ und der Firma B., mit Sitz in _________________________, eingetra...mehr

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§ 31 Miete und Pacht / 2. Rechtliche Grundlagen

Rz. 134 Gem. § 543 BGB kann jede der Vertragsparteien das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt dabei vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältni...mehr

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§ 36 Schiedsgerichtsbarkeit / 2. Checkliste: Klageerwiderung

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§ 21 Insolvenzrecht / a) Typischer Sachverhalt

Rz. 111 Der Insolvenzverwalter möchte das Inventar in den Geschäftsräumen der A-GmbH im Gesamten verkaufen. Es bestehen offene Verbindlichkeiten aus dem Mietvertrag über die Geschäftsräume. Der Vermieter macht das Vermieterpfandrecht an dem Inventar geltend. Der Bürokopierer ist geleast. Außerdem erwägt der Verwalter, die aus den vorgelegten Kontoauszügen ersichtlichen Lasts...mehr

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§ 39 Steuerrecht / b) Rechtliche Grundlagen

aa) Aufrechnung Rz. 57 Für die Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis sowie für die Aufrechnung gegen diese Ansprüche gelten die Vorschriften der §§ 387 ff. BGB sinngemäß, § 226 Abs. 1 AO. Dabei schließt § 226 Abs. 2 AO die Aufrechnung mit verjährten Forderungen aus.[83] Denn anders als im BGB (siehe dort zur Aufrechnung bei Verjährung, § 215 BGB) führt die...mehr

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§ 36 Schiedsgerichtsbarkeit / I. Voraussetzungen, Inhalt, Form und Wirkungen

Rz. 7 Niemand darf von einem Schiedsgericht verurteilt werden, dessen Spruch er sich nicht freiwillig unterworfen hat. Das ist Ausfluss des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 GG). Der Abschluss einer gültigen Schiedsvereinbarung hat daher grundlegende Bedeutung für das Schiedsverfahren. Fehlt eine wirksame Schiedsvereinbarung, kann der Sc...mehr

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§ 39 Steuerrecht / (4) Verknüpfung mit Vollstreckungsaufschub

Rz. 64 Zusätzlich sollte der Berater einen Antrag auf Vollstreckungsaufschub gem. § 258 AO stellen. Die Finanzbehörde kann, soweit die Vollstreckung im Einzelfall unbillig ist, die Vollstreckung einstweilen einstellen oder beschränken oder eine Vollstreckungsmaßnahme aufheben.mehr

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§ 17 GmbH-Recht / IV. Muster: Gründungsprotokoll

Rz. 49 Für den Fall eignet sich auch das Musterprotokoll (vgl. Rdn 60). Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 17.1: Gründungsprotokoll UR-Nr.: _________________________/_________________________ Verhandelt zu _________________________ am _________________________ Vor mir, dem unterzeichnenden Notar _________________________ mit dem Amtssitz in _________________...mehr