Fachbeiträge & Kommentare zu Arbeitsvertrag

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Arbeitsvertrag: Rechte und Pflichten der Vertragsparteien

Zusammenfassung Überblick Durch Eingehung des Arbeitsvertrags bringen Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine Rechtsbeziehung zwischen sich zustande, die durch eine Vielzahl von wechselseitigen Pflichten und damit korrespondierenden Rechten gekennzeichnet ist. Im Vordergrund stehen die wechselseitigen Hauptpflichten. Dies sind die Pflichten, die unmittelbar die nach dem Arbeitsvert...mehr

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Arbeitsvertrag: Rechte und ... / Zusammenfassung

Überblick Durch Eingehung des Arbeitsvertrags bringen Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine Rechtsbeziehung zwischen sich zustande, die durch eine Vielzahl von wechselseitigen Pflichten und damit korrespondierenden Rechten gekennzeichnet ist. Im Vordergrund stehen die wechselseitigen Hauptpflichten. Dies sind die Pflichten, die unmittelbar die nach dem Arbeitsvertrag im Austausc...mehr

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Arbeitsvertrag: Rechte und ... / 2.1 Nebenpflichten des Arbeitnehmers

2.1.1 Allgemeine Treuepflicht Als zentrale Nebenpflicht auf Arbeitnehmerseite ist die sog. Treuepflicht zu nennen, wobei diese allerdings ihrerseits als eine abstrakte Generalpflicht verstanden werden muss, aus der sich je nach den Gegebenheiten des Einzelfalls höchst unterschiedliche Einzelpflichten ableiten. Zu nennen sind z. B. die Pflicht zum sorgsamen Umgang mit dem Eige...mehr

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Arbeitsvertrag: Rechte und ... / 1.2 Hauptpflicht des Arbeitgebers

Die Hauptpflicht auf Arbeitgeberseite besteht darin, die nach dem Vertrag geschuldete Vergütung (Arbeitsentgelt) zu zahlen. Diese Vergütung kann in der klassischen Form des "Gehalts" als feste Monatszahlung oder in der mehr oder minder zeitabhängigen Form des "Lohns" vereinbart sein. Ggf. werden auch erfolgsabhängige Vergütungen (Provisionen etc.) vereinbart. Neben die sog. ...mehr

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Arbeitsvertrag: Rechte und ... / 2 Nebenpflichten

Aufgrund des Charakters als Dauerschuldverhältnis ist das Arbeitsverhältnis durch eine ganze Reihe von sog. Nebenpflichten geprägt, welche Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Erfüllung der wechselseitigen Hauptpflichten hinaus zu beachten haben. Die Nebenpflichten "ergänzen und flankieren"[1] die Hauptleistungspflichten. Rechtliche Grundlage für die Nebenpflichten sind vor ...mehr

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Arbeitsvertrag: Rechte und ... / 2.2.5 Mitwirkungspflichten

Bedarf es zur Herbeiführung bestimmter tatsächlicher oder rechtlicher Folgen einer konkreten Handlung des Arbeitgebers, so kann dieser aufgrund seiner Fürsorgepflicht gehalten sein, an der Herbeiführung mitzuwirken. Befindet sich ein Arbeitnehmer im Sonderurlaub, so ist der Arbeitgeber allerdings allein aufgrund der Fürsorgepflicht nicht ohne Weiteres verpflichtet, in eine vo...mehr

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Arbeitsvertrag: Rechte und ... / 2.2.2 Gleichbehandlungspflicht

Der sog. allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet es dem Arbeitgeber, im Betrieb einzelne Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern ohne sachlichen Grund von Begünstigungen auszunehmen oder ihnen Belastungen aufzuerlegen.[1]mehr

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Arbeitsvertrag: Rechte und ... / 1 Hauptpflichten

Die Hauptpflichten in einem Vertragsverhältnis sind die zentralen Leistungspflichten, die den Kern des jeweiligen Vertrags ausmachen. Sie stehen im Gegenseitigkeitsverhältnis und sind für die Durchführung des Vertrags wesentlich. 1.1 Hauptpflicht des Arbeitnehmers Hauptpflicht des Arbeitnehmers ist es, die nach dem Inhalt des Vertrags geschuldete Arbeitsleistung in dem im Vert...mehr

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Arbeitsvertrag: Rechte und ... / 2.1.2 Nebenpflichten im Einzelnen

Die wichtigsten Nebenpflichten sollen im Folgenden überblicksartig dargestellt werden. a) Anzeige-, Auskunfts- und Aufklärungspflichten Bei den Anzeige- und Auskunftspflichten ist zu unterscheiden zwischen den gesetzlichen Auskunftspflichten wie etwa aus § 5 Abs. 1 EFZG (Anzeige der Arbeitsunfähigkeit) und solchen, die sich unmittelbar aus dem Arbeitsvertrag und der Treuepflic...mehr

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Arbeitsvertrag: Rechte und ... / 2.2.1 Beschäftigungspflicht

Die Hauptleistungspflicht des Arbeitnehmers ist die Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung (siehe Abschn. 1.1). Der Arbeitnehmer hat aber auch einen Anspruch darauf, entsprechend seiner vertraglichen Vereinbarung eingesetzt zu werden, d. h. seine Arbeitsleistung erbringen zu können. Dieser Beschäftigungsanspruch ergibt sich aus der Beschäftigungspflicht des Arbeitgebers,...mehr

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Arbeitsvertrag: Rechte und ... / 2.2.6 Folgen bei Verletzung einer Nebenpflicht

Eine Nebenpflichtverletzung durch den Arbeitgeber kann verschiedene (arbeits-)rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen; dazu gehören: Schadensersatzansprüche: Verletzt der Arbeitgeber eine Nebenpflicht und entsteht dem Arbeitnehmer dadurch ein Schaden (z. B. durch Mobbing, Datenschutzverletzung), kann der Arbeitnehmer Schadensersatzansprüche geltend machen. Zurückbehaltungsrec...mehr

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Arbeitsvertrag: Rechte und ... / 2.2 Nebenpflichten des Arbeitgebers

Während sich die Hauptpflicht des Arbeitgebers auf die Leistung der vereinbarten Vergütung nach § 611 Abs. 1 BGB konzentriert, sind die Nebenpflichten weiter gefächert. Sie erfassen vorrangig die Beschäftigungspflicht (Abschn. 2.2.1) und die Gleichbehandlungspflicht (Abschn. 2.2.2) sowie die allgemeinen Rücksichtnahme- und Fürsorgepflichten (Abschn. 2.2.3) zugunsten des Arbe...mehr

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Arbeitsvertrag: Rechte und ... / 2.1.1 Allgemeine Treuepflicht

Als zentrale Nebenpflicht auf Arbeitnehmerseite ist die sog. Treuepflicht zu nennen, wobei diese allerdings ihrerseits als eine abstrakte Generalpflicht verstanden werden muss, aus der sich je nach den Gegebenheiten des Einzelfalls höchst unterschiedliche Einzelpflichten ableiten. Zu nennen sind z. B. die Pflicht zum sorgsamen Umgang mit dem Eigentum des Arbeitgebers, Versch...mehr

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Arbeitsvertrag: Rechte und ... / 2.1.3 Folgen bei Verletzung einer Nebenpflicht

Die größte Bedeutung der dem Arbeitnehmer obliegenden arbeitsvertraglichen Nebenpflichten liegt darin, dass aus ihrer Verletzung im Einzelfall ein Recht zur ordentlichen oder gar außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses erwachsen kann. Angesprochen ist insoweit das weite Feld der Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen. Teilweise spielt auch der Aspekt des Scha...mehr

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Arbeitsvertrag: Rechte und ... / 2.2.4 Auskunfts- und Hinweispflichten

Aus den Fürsorgepflichten können sich Hinweis- und Informationspflichten des Arbeitgebers ergeben.[1] Das ist eine Besonderheit, denn grundsätzlich hat jede Vertragspartei selbst für die Wahrnehmung ihrer Interessen zu sorgen. Die Annahme wechselseitiger Hinweis- und Informationspflichten weicht hiervon ab und bedarf deshalb einer konkreten Rechtfertigung.[2] Bestehende Inform...mehr

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Arbeitsvertrag: Rechte und ... / 2.2.3 Rücksichtnahme- und Fürsorgepflicht

Als Gegenstück zur Treuepflicht des Arbeitnehmers obliegt dem Arbeitgeber eine Rücksichtnahme- und Fürsorgepflicht. Auch diese ist zu verstehen als Inbegriff der dem Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer obliegenden vertraglichen Nebenpflichten. Allgemeine Fürsorgepflicht Im Rahmen seiner allgemeinen Fürsorgepflicht muss der Arbeitgeber bei Ausübung seiner Rechte das Wohl und...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 3 Beg... / 6.2 Mitbestimmung des Personalrats

Rz. 36 Die gleichen Grundsätze gelten für die Beteiligung des Personalrats nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz und den meisten Personalvertretungsgesetzen der Länder. Diese sehen ebenfalls ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei der Einstellung vor, nicht jedoch bei der Befristung. Demzufolge führt die Verletzung dieses Mitbestimmungsrechts nicht zur Unwirksamkeit ...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 3 Beg... / 3.1 Kalendermäßige Befristung

Rz. 6 Eine kalendermäßige Befristung des Arbeitsvertrags liegt vor, wenn sich das Vertragsende aus der vertraglichen Vereinbarung mithilfe eines Kalenders ermitteln lässt. Dabei kann im Vertrag das Datum des Vertragsendes genannt sein (z. B. 31.12.2020). Es kann auch eine bestimmte Zeitdauer vertraglich festgelegt werden, sofern sich der Zeitpunkt des Vertragsendes daraus zw...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 3 Beg... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 3 Abs. 1 TzBfG definiert den befristet beschäftigten Arbeitnehmer (Satz 1) und den befristeten Arbeitsvertrag (Satz 2). Damit bestimmt die Vorschrift zugleich den Anwendungsbereich des befristungsrechtlichen Teils des Gesetzes.[1] Nach der Gesetzesbegründung nimmt die Begriffsbestimmung die Definition in § 3 der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeit...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 3 Beg... / 4.1 Vereinbarung einer Mindestdauer

Rz. 21 Treffen die Parteien eine Vereinbarung, wonach das Arbeitsverhältnis mindestens für einen bestimmten Zeitraum, z. B. für 6 Monate, bestehen soll, handelt es sich nicht um einen befristeten Arbeitsvertrag. Dadurch wird vielmehr ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet, das innerhalb der Mindestzeit nicht ordentlich gekündigt werden kann.[1] Gleiches gilt, wenn ver...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 3 Beg... / 3.2 Zweckbefristung

Rz. 17 Bei der Zweckbefristung ergibt sich die Befristung aus Art, Zweck oder Beschaffenheit der Arbeitsleistung. Eine Zweckbefristung liegt vor, wenn die Parteien die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Eintritt eines künftigen Ereignisses abhängig machen, dessen Eintritt sie für gewiss halten; ungewiss ist nur, zu welchem Zeitpunkt das Ereignis eintreten wird.[1] So ver...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 3 Rechtsfolgen eines Betriebsübergangs

Rz. 17 Nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB gehen im Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehende Arbeitsverhältnisse kraft Gesetzes mit allen Rechten und Pflichten auf den neuen Inhaber über [1]; das gilt auch für Arbeitsverhältnisse, in denen die Hauptleistungspflichten ruhen, z. B. während der Elternzeit und bei Altersteilzeitverhältnissen in der Freistellungsphase [2]. Neuer Inhabe...mehr

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Inflationsausgleichsprämie / 2.3 Umwandlung/Umwidmung

Wie eingangs dargestellt, können Zahlungen, auf die Arbeitnehmer bereits einen Anspruch haben, nicht in eine Inflationsprämie umgewandelt oder umgewidmet werden. Derartige Zahlungen würden nicht zusätzlich, sondern ersatzweise gezahlt. Damit scheiden praktisch alle schon im Arbeitsvertrag, in Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen vereinbarten Leistungen als Inflationsau...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 3 Beg... / 4.2 Vereinbarung einer Höchstdauer

Rz. 23 Eine Höchstdauer ist vereinbart, wenn das Arbeitsverhältnis bis zu einem bestimmten Zeitpunkt bestehen soll, aber eine vorherige ordentliche Kündigung möglich ist. Dabei muss die ordentliche Kündigungsmöglichkeit nicht unbedingt ausdrücklich vereinbart sein. Es genügt, wenn sich ein entsprechender Vertragswille der Parteien aus den Umständen ergibt.[1] Das wird zum Te...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 7.4 Umgehungstatbestände

Rz. 90 Die zwingende Regelung des § 613a Abs. 4 BGB darf nicht durch eine Kündigung und eine nachfolgende Wieder-/Neueinstellung umgangen werden.[1] Dasselbe gilt für einen Aufhebungsvertrag, wenn der Arbeitnehmer mit dem Hinweis auf eine geplante Betriebsveräußerung und bestehende Arbeitsplatzangebote des Betriebserwerbers veranlasst wird, einer Auflösung des Arbeitsverhält...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 3 Beg... / 6.1 Mitbestimmung des Betriebsrats

Rz. 30 Nach § 99 Abs. 1 BetrVG hat der Betriebsrat in Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern ein Mitbestimmungsrecht bei der Einstellung von Arbeitnehmern. Dieses Mitbestimmungsrecht besteht auch bei der befristeten Einstellung. Eine Einstellung liegt auch vor, wenn ein befristetes Arbeitsverhältnis verlängert oder in ein unbefristetes Arbeit...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 3 Beg... / 7.1 Vergleichbarkeit mit Arbeitnehmern des Betriebs

Rz. 46 Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist vergleichbar ein unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer des Betriebs mit der gleichen oder einer ähnlichen Tätigkeit. Die Vorschrift bestimmt einen tätigkeitsbezogenen Maßstab. Auf personenbezogene Merkmale, z. B. die Dauer der Betriebszugehörigkeit oder das Lebensalter des Arbeitnehmers, kommt es daher nicht an.[1] Die Qualifikation u...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 3 Beg... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 3 Die Vorschrift des § 3 TzBfG und damit der gesamte befristungsrechtliche Teil des Gesetzes erfasst nur Arbeitsverhältnisse. Dazu gehören auch Vertragsverhältnisse zwischen Leiharbeitnehmern und Verleihern, nicht hingegen Vertragsverhältnisse mit arbeitnehmerähnlichen Personen (z. B. freien Mitarbeitern). Für Berufsausbildungsverhältnisse gelten die Bestimmungen des Ber...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 3 Beg... / 7 Vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer

Rz. 45 § 3 Abs. 2 TzBfG definiert den vergleichbaren unbefristet beschäftigten Arbeitnehmer. In Anlehnung an § 3 Nr. 2 der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vom 18.3.1999 bestimmt die Vorschrift eine 3-stufige Prüfungsreihenfolge.mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 7.7 Prozessuales

Rz. 98 Nach § 4 KSchG erstreckt sich die Klagefrist von 3 Wochen nicht nur auf die Feststellung der fehlenden sozialen Rechtfertigung, sondern auch auf die Frage, ob die Kündigung aus anderen Gründen unwirksam ist. Das gilt nunmehr auch für die Feststellung, ob die Kündigung unwirksam ist, weil sie "wegen eines Betriebsübergangs" ausgesprochen worden ist (§ 613a Abs. 4 BGB)....mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 3 Beg... / 4.3 Doppelbefristung

Rz. 26 Eine sog. Doppelbefristung ist die Kombination von Zweckbefristung und Zeitbefristung. Diese Vertragsgestaltung ist in der Praxis häufig anzutreffen in Vertretungsfällen, wobei der Arbeitnehmer eingestellt wird bis zur Wiederaufnahme der Tätigkeit durch den Vertretenen, längstens aber bis zu einem bestimmten Zeitpunkt. Sie enthält 2 Beendigungstatbestände, die auf unt...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 3 Beg... / 5 Auflösende Bedingung

Rz. 28 Bei einer auflösenden Bedingung ist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, ebenso wie bei der Zweckbefristung, von dem Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängig. Der Unterschied zwischen beiden besteht darin, dass die Parteien bei der Zweckbefristung den Eintritt des zukünftigen Ereignisses für gewiss halten, nur der Zeitpunkt, wann es eintreten wird, ist unge...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Für den Fall einer Betriebsveräußerung sollen durch § 613a BGB die bestehenden Arbeitsplätze geschützt und die Haftung des alten und des neuen Arbeitgebers geregelt werden. § 613a BGB schließt insbesondere eine Lücke im System des Kündigungsschutzes, die dadurch entsteht, dass der Betriebserwerber ohne eine entsprechende Sonderregelung nicht zur Übernahme der Arbeitneh...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 5.1 Art und Umfang der Unterrichtung

Rz. 38 § 613a Abs. 5 BGB bestimmt, dass der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber die von einem Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform über den (geplanten) Zeitpunkt des Übergangs, den Grund für den Übergang, die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und die hinsichtlich der Arbeitnehmer in ...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 6 Widerspruch

Rz. 63 Das in § 613a Abs. 6 BGB – im Gegensatz zum Europarecht – in der Bundesrepublik geregelte Widerspruchsrecht ermöglicht es dem Arbeitnehmer, den Übergang des Arbeitsvertrags auf den Betriebserwerber und damit den Austausch des Vertragspartners zu verhindern. Das Widerspruchsrecht hat seine verfassungsrechtliche Grundlage in der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Freih...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Hausrecht / 1 Hausrecht gegenüber Arbeitnehmern

Durch den Arbeitsvertrag wird dem Arbeitnehmer gestattet, die Geschäfts- und Betriebsräume zu betreten, soweit das zu der vereinbarten Arbeitsleistung erforderlich ist. Insoweit ist das Hausrecht des Arbeitgebers eingeschränkt. Da nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts jeder Arbeitnehmer einen Anspruch darauf hat, im Rahmen seines Arbeitsvertrags auch tatsäc...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Treuepflicht / 1 Allgemeines

Die Treuepflicht des Arbeitnehmers entspricht der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Sie ist eine Nebenpflicht im Arbeitsverhältnis und folgt aus dem personenrechtlichen Charakter des Arbeitsvertrags. Die Treuepflicht folgt aus der Arbeitspflicht des Arbeitnehmers, wie sie sich auch aus dem alle Schuldverhältnisse beherrschenden Grundsatz ergibt, dass der Schuldner die Leistun...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 8 ... / 3.1.1 Allgemeines

Rz. 9 Die Wohnung muss der Stpfl. u. U. innehaben, die auf ihre Beibehaltung und Nutzung schließen lassen. Das Innehaben setzt voraus, dass der Stpfl. über die Wohnung jederzeit tatsächlich verfügen kann und er sie mit einer gewissen Regelmäßigkeit, wenn auch in größeren Zeitabständen, aufsucht.[1] Eine rechtlich abgesicherte Verfügungsbefugnis (z. B. Miete, Leihe etc.) ist...mehr

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Treuepflicht / 3 Inhalt der Treuepflicht

Die Treuepflicht ist in erster Linie eine Unterlassungspflicht, aber auch eine Pflicht zum Handeln. Zu den Unterlassungspflichten gehören z. B.: die Verschwiegenheitspflicht, diese ist jedoch auch häufig schon spezialgesetzlich geregelt[1], die Verpflichtung, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren, Äußerungen zu unterlassen, die den Ruf des Unternehmens oder seinen Kre...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 3.3 Merkmale des Arbeitsvertrags

3.3.1 Ausgangspunkt von Rechtsprechung und Schrifttum Rz. 15 Maßgebend ist im Ausgangspunkt immer noch, dass Arbeitnehmer ist, "wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags zur Arbeit im Dienst eines anderen verpflichtet ist".[1] Die Definition war weitgehend anerkannt, jedoch unvollkommen. Nunmehr ist in § 611a eine Bestimmung des Arbeitsvertrags aufgenommen worden. Inhaltl...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 2 Freier Dienstvertrag und unselbstständiger Arbeitsvertrag

Rz. 9 Die Vorschriften in §§ 611 ff. BGB gelten sowohl für den freien Dienstvertrag als auch für den unselbstständigen Arbeitsvertrag. Der Arbeitsvertrag hat im BGB lange Zeit keine besondere Regelung gefunden; es handelt sich um einen Unterfall des Dienstvertrags.[1] Durch das am 1.4.2017 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und andere...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 3.3.3 Nebeneinander und Übergang von arbeitsrechtlicher und nicht-arbeitsrechtlicher Beziehung

Rz. 17 Neben einem nicht-arbeitsrechtlichen Verhältnis, aufgrund dessen Arbeit erbracht wird, kann auch ein Arbeitsverhältnis bestehen. Im Verhältnis freier Dienstvertrag/Arbeitsvertrag ist man zurückhaltend[1], umfassende Rspr. liegt aber zu den Nebentätigkeiten von Beamten vor. Die Gleichzeitigkeit von Beamten- und Arbeitsverhältnis ist nicht ausgeschlossen. Die Begründung...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 3.3.5 Verpflichtung zur Arbeitsleistung

Rz. 27 Konstitutiv für den Arbeitsvertrag ist nach § 611a Abs. 1 Satz 1, dass der Arbeitnehmer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit verpflichtet ist. Ein Arbeitsvertrag liegt hingegen nicht vor, wenn ein Arbeitserfolg geschuldet ist; denn im letzteren Fall liegt ein Werkvertrag vor. Ein Werkunternehmer ist aber niemals Arbeitnehmer...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 3.3.2 Folgen der Falschzuordnung

Rz. 16 Wer Arbeitnehmer ist, steht nach § 611a Abs. 1 Satz 6 BGB nicht zur Disposition der Arbeitsvertrags- oder TV-Parteien. [1] Eine von den arbeitsrechtlichen Vorgaben abweichende Vereinbarung und Zuordnung des Rechtsverhältnisses ist unwirksam. Haben die Vertragsparteien allerdings das Dienstverhältnis eines freien Mitarbeiters ausdrücklich als Arbeitsverhältnis gewollt, ...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 3.2 Einheitlicher Arbeitnehmerbegriff im Arbeitsrecht

Rz. 12 Innerhalb des Arbeitsrechts ging bereits bislang die h. M. von einem einheitlichen Arbeitnehmerbegriff aus.[1] Bei seiner Bestimmung im Einzelfall wird also nicht in Abhängigkeit vom jeweiligen anwendbaren Gesetz differenziert, es sei denn, der persönliche Anwendungsbereich der jeweiligen Kodifikation ist vom Gesetzgeber durch eine gesonderte Regelung speziell zugesch...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 3.3.4 Privatrechtlicher Vertrag

Rz. 19 Erste Voraussetzung der Arbeitnehmereigenschaft ist – ausweislich der Regelung des § 611a BGB – nach wie vor, dass die Verpflichtung zur Arbeitsleistung durch einen privatrechtlichen Vertrag begründet wird. Es ist für die Annahme der Arbeitnehmereigenschaft jedoch nicht entscheidend, ob der Arbeitsvertrag fehlerhaft zustande gekommen ist und daher nichtig ist oder ang...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 3.3.1 Ausgangspunkt von Rechtsprechung und Schrifttum

Rz. 15 Maßgebend ist im Ausgangspunkt immer noch, dass Arbeitnehmer ist, "wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags zur Arbeit im Dienst eines anderen verpflichtet ist".[1] Die Definition war weitgehend anerkannt, jedoch unvollkommen. Nunmehr ist in § 611a eine Bestimmung des Arbeitsvertrags aufgenommen worden. Inhaltlich knüpft § 611a an den Vertragstypus, also den Arbe...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 3.3.4.4 Kleriker und Kirchenbeamte

Rz. 26 Auch Kleriker werden grds. nicht aufgrund eines Arbeitsvertrags, sondern aufgrund kirchenrechtlicher Beziehung zu ihrer Kirche tätig. Hierbei ist das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften gemäß Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 WRV zu berücksichtigen. So sind etwa jene Mitglieder vom staatlichen Mindestschutz des Arbeitsrechts ausgenommen, deren Dienst...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 3.4.1 Allgemeines

Rz. 30 Nach § 611a Abs. 1 Satz 1 bleibt die persönliche Abhängigkeit des zur Dienstleistung Verpflichteten vom Dienstberechtigten maßgebliches Kriterium des Arbeitsvertrags, wie es bereits zuvor das BAG angenommen hatte.[1] In leichter Akzentverschiebung definiert sie den Arbeitnehmer auch als denjenigen Mitarbeiter, der seine Dienstleistung "im Rahmen einer von Dritten best...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 1.4 Dienstleistungen auf gesellschafts- oder vereinsrechtlicher Grundlage

Rz. 5 Wird ein Gesellschafter für die Gesellschaft oder ein Mitglied für den Verein tätig, kann dies entweder auf einem (gesonderten) Dienst- oder Arbeitsverhältnis oder aber auf dem Gesellschafts- bzw. Mitgliedschaftsverhältnis als solchem beruhen. Die Gesellschafter verpflichten sich durch Abschluss des Gesellschaftsvertrags gegenseitig, die Erreichung des gemeinsamen Zwec...mehr