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Arnold/Gräfl, TzBfG § 3 Begriff des befristet beschäftig ... / 4.3 Doppelbefristung

Edith Gräfl
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Rz. 26

Eine sog. Doppelbefristung ist die Kombination von Zweckbefristung und Zeitbefristung. Diese Vertragsgestaltung ist in der Praxis häufig anzutreffen in Vertretungsfällen, wobei der Arbeitnehmer eingestellt wird bis zur Wiederaufnahme der Tätigkeit durch den Vertretenen, längstens aber bis zu einem bestimmten Zeitpunkt. Sie enthält 2 Beendigungstatbestände, die auf unterschiedliche Rechtfertigungsgründe gestützt werden können.[1]

Dies führt für sich genommen nicht zur Intransparenz der Befristungsabrede i. S. v. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.[2] Ist die Zweckbefristung unzulässig, hat dies auf die Wirksamkeit der Zeitbefristung keinen Einfluss. Eine unzulässige Zweckbefristung führt nur dazu, dass das Arbeitsverhältnis nicht mit der Zweckerreichung endet, sondern bis zum Ablauf der kalendermäßig bestimmten Frist fortbesteht.[3]

Dies gilt auch dann, wenn die Unwirksamkeit der Zweckbefristung darauf beruht, dass der Personalrat nur hinsichtlich der Zeitbefristung, nicht aber in Bezug auf die Zweckbefristung nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW beteiligt wurde.[4]

Die Doppelbefristung war nach der bis zum 31.12.2000 geltenden Rechtslage ohne weiteres möglich.[5] Dadurch konnte das Arbeitsverhältnis zu dem zuerst eintretenden Beendigungszeitpunkt beendet werden. Das Arbeitsverhältnis konnte aber auch über diesen Zeitpunkt hinaus bis zum Eintritt des 2. Beendigungstatbestands fortgesetzt werden und endete dann. Durch die Weiterbeschäftigung über den 1. Beendigungszeitpunkt hinaus wurde kein unbefristetes Arbeitsverhältnis nach § 625 BGB fingiert, weil die Rechtsfolge des § 625 BGB vertraglich abdingbar war und die Vereinbarung einer Doppelbefristung als Abbedingungstatbestand angesehen wurde.

 

Rz. 27

Nach Inkrafttreten des Teilzeit- und Befristungsgesetzes gilt im Ergebnis nicht ...

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