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Arnold/Gräfl, TzBfG § 3 Begriff des befristet beschäftig ... / 3.1 Kalendermäßige Befristung

Edith Gräfl
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Rz. 6

Eine kalendermäßige Befristung des Arbeitsvertrags liegt vor, wenn sich das Vertragsende aus der vertraglichen Vereinbarung mithilfe eines Kalenders ermitteln lässt. Dabei kann im Vertrag das Datum des Vertragsendes genannt sein (z. B. 31.12.2020). Es kann auch eine bestimmte Zeitdauer vertraglich festgelegt werden, sofern sich der Zeitpunkt des Vertragsendes daraus zweifelsfrei ergibt (z. B. "6 Wochen ab dem 1.1.2020" oder "für die Dauer des Oktoberfests"). Lediglich vage Formulierungen (z. B. "für ca. 1 Jahr") reichen dazu nicht aus.[1]

 

Rz. 7

Um eine kalendermäßige Befristung handelt es sich auch bei einer tariflichen oder vertraglichen Altersgrenzenregelung, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Vollendung des 65. Lebensjahres des Arbeitnehmers bzw. dem Erreichen der Regelaltersgrenze oder bei bestimmten Berufsgruppen auch zu einem früheren Zeitpunkt, z. B. bei Flugzeugführern bei Vollendung des 60. Lebensjahres vorsehen.[2]

 

Rz. 8

Ist im Arbeitsvertrag ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vereinbart, steht dies nicht im Widerspruch zu einer im gleichen Arbeitsvertrag getroffenen Regelung, nach der das Arbeitsverhältnis bei Erreichen der Regelaltersgrenze des Arbeitnehmers endet. Dies ist typischerweise so zu verstehen, dass ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit mit einer Höchstbefristung auf das Erreichen der Regelaltersgrenze begründet wird. Die Altersgrenze unterliegt als Höchstbefristung der Befristungskontrolle nach § 14 TzBfG.[3]

 

Rz. 9

Bei Arbeitsverträgen mit künstlerisch tätigem Bühnenpersonal, die auf der Grundlage von § 61 Abs. 2 NV Bühne für die Dauer eines Jahres (einer Spielzeit) abgeschlossen werden und die sich um ein weiteres Jahr (Spielzeit) verlängern, wenn nicht eine Vertragspartei gegenüber der anderen zuvor bis zu einem bestimmten...

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