Fachbeiträge & Kommentare zu Arbeitsrecht

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Thüsing/Rachor/Lembke, InsO... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Nach § 108 InsO bleiben zum Insolvenzschuldner bestehende Arbeitsverhältnisse von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unberührt. Die Rechte und Pflichten aus den Arbeitsverhältnissen werden jedoch in diesem Fall nach Maßgabe der §§ 80 ff. InsO vom Insolvenzverwalter wahrgenommen. § 113 InsO trägt den Besonderheiten des Insolvenzverfahrens Rechnung und erleichtert die...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 42... / 8.2 Haftung des Verleihers als Arbeitgeber nach § 42d Abs. 1

Rz. 101 Der Verleiher ist grundsätzlich im arbeits- und lohnsteuerrechtlichen Sinn der Arbeitgeber der Leiharbeitnehmer mit der Folge, dass er für nicht einbehaltene und nicht abgeführte LSt nach § 42d Abs. 1 EStG haftet. Denn aufgrund eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrags verpflichtet sich der Verleiher, dem Entleiher vorübergehend für die Arbeitsleistung einen leistungsfä...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, InsO... / 2.2 Kündigungsfrist

Rz. 9 Satz 2 bestimmt, dass für ordentliche Kündigungen während des Insolvenzverfahrens eine Kündigungsfrist von höchstens 3 Monaten zu beachten ist. Aus Satz 1 folgt nicht, dass bei einer Kündigung durch den Insolvenzverwalter die gesetzliche Kündigungsfrist einzuhalten ist.[1] Ist für das jeweilige Arbeitsverhältnis eine kürzere Kündigungsfrist maßgeblich, so findet diese ...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Ausschlussfrist / 3.2.2 Geltungsbereich nach Ansprüchen

Grundsätzlich können alle Ansprüche ausgeschlossen werden, die in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen und die Anwendung der Ausschlussfrist nicht einem anderen, vorrangigen Schutzzweck zuwiderläuft. Der Wortlaut der Ausschlussklausel kann jedoch den Geltungsbereich weiter einschränken.[1] Entscheidend für die Einbeziehung ist die enge Verknüpfung e...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 42... / 8.1 Allgemeines

Rz. 99 Arbeitnehmerüberlassung i. S. d. Legaldefinition des§ 1 Abs. 1 S. 2 AÜG ist gekennzeichnet durch eine spezifische Ausgestaltung der Vertragsbeziehungen zwischen Verleiher und Entleiher einerseits (dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag) und zwischen Verleiher und Arbeitnehmer andererseits (dem Leiharbeitsvertrag) sowie durch das Fehlen einer arbeitsvertraglichen Beziehun...mehr

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Jung, SGB VII § 93 Jahresar... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Bestimmung ist am 1.1.1997 durch das Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz (UVEG) v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254) in Kraft getreten. Vorgängervorschriften waren die §§ 780 ff. RVO (vgl. dazu BT-Drs. 13/2204 S. 97 f.; Kunze, in: von Koppenfels-Spies/Wenner, SGB VII, 3. Aufl. 2022, § 93 Rz. 3 f.;Keller, in: Hauck/Noftz, SGB VII, Stand: 7/2021, § 93 Rz. 3, 3b). Abs. 6 Nr...mehr

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Sauer, SGB III § 298 Behand... / 2.1 Erforderlichkeit von Daten

Rz. 3 Der Arbeits-/Ausbildungsvermittler, der durch privatrechtliche Vereinbarung tätig wird, soll im Hinblick auf das informationelle Selbstbestimmungsrecht und die für den öffentlichen Bereich geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften keine weitergehenden Befugnisse erhalten. Das betrifft schon das Fragerecht des Arbeitgebers. Der Gesetzgeber hat in diesem Zusammenhang...mehr

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Sauer, SGB IX § 221 Rechtss... / 2.1 Arbeitnehmerähnliches Rechtsverhältnis

Rz. 2 § 221 Abs. 1 enthält den Grundsatz, dass im Arbeitsbereich der Werkstätten beschäftigte behinderte Menschen, die nach den Vorschriften und Grundsätzen des allgemeinen Arbeitsrechts nicht Arbeitnehmer sind und damit nicht in einem regulären Arbeitsverhältnis stehen. Im Verhältnis zu dem Träger der Werkstatt ist das Rechtsverhältnis als arbeitnehmerähnlich anzusehen. Die...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1.1 Geltungsbereich

Rz. 2 Die Vorschriften des 3. Abschnitts über anzeigepflichtige Entlassungen gelten nach § 23 Abs. 2 KSchG für Betriebe und Verwaltungen des privaten Rechts sowie für Betriebe, die von einer öffentlichen Verwaltung geführt werden, soweit sie wirtschaftliche Zwecke verfolgen (z. B. Gas-, Wasser-, Elektrizitätswerke, Verkehrsbetriebe, Theater, Sparkassen, Krankenhäuser, Alten-...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1.3 Zwingender Charakter und Verzicht auf Kündigungsschutz

Rz. 9 Die §§ 17 ff. KSchG enthalten zwingendes Recht[1], auch i. S. v. Art. 8 Abs. 1, 3 Abs. 3 Rom-I-VO (früher: Art. 30 Abs. 1, 27 Abs. 3 EGBGB a. F.)[2]. Die Massenentlassungsvorschriften werden sogar als international zwingende Vorschriften i. S. d. Art. 9 Abs. 1 Rom-I-VO (früher: Art. 34 EGBGB a. F.) angesehen.[3] Hinsichtlich der Frage, ob die §§ 17 ff. KSchG abbedungen...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.3.4 "In der Regel" beschäftigte Arbeitnehmer

Rz. 77 Bei der Berechnung, ob der Schwellenwert nach § 17 Abs. 1 KSchG überschritten ist, kommt es nicht auf die Anzahl der im konkreten Zeitpunkt der Entlassung beschäftigten Arbeitnehmer an, sondern auf die Zahl der "in der Regel" beschäftigten Arbeitnehmer. Der maßgebliche Begriff der Regelanzahl der Arbeitnehmer kommt nicht nur im Kündigungsschutzgesetz (z. B. § 23 Abs. ...mehr

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Bring Your Own Device / Arbeitsrecht

1 Einführung BYOD steht für "Bring your own device", also für das Nutzen privater Geräte für betriebliche Zwecke. Dies sind in der Regel das Handy, das Tablet, der eigene Laptop oder im weiten Sinne auch Monitore, Drucker und Router im Homeoffice. Die Nutzung beinhaltet insbesondere den Zugriff auf Unternehmensdaten oder einen Teil des Unternehmensnetzwerks. Spezielle gesetzl...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Agilität und Recht / 2 Arbeitsrecht und agiles Arbeiten

Das Wissen über die rechtlichen Rahmenbedingungen und Anforderungen von agilem Arbeiten im Unternehmen soll eine Basis bereiten, um dann in der unternehmerischen Praxis rechtskonformes und nachhaltiges agiles Arbeiten erfolgreich umzusetzen und dabei rechtliche Fallstricke möglichst zu vermeiden. Wenn wir "agiles Arbeiten im Unternehmen" betrachten, dann geht es im Wesentlich...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Agilität und Recht / Zusammenfassung

Überblick Der Beitrag informiert über die Bedeutung des Arbeitsrechts für das agile Arbeiten. Die wesentlichen Inhalte des Beitrags in Form eines Interviews mit der Autorin finden Sie hier: Video: Agilität und Arbeitsrecht Video: Agilität und Betriebsratmehr

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Bring Your Own Device / Zusammenfassung

Begriff "Bring Your Own Device" ("BYOD") steht für die Möglichkeit von Arbeitnehmern, ihre eigenen technischen Geräte (Smartphone, Laptop, Tablet etc.) für Arbeitszwecke zu verwenden. Die Vorteile dieses Modells sind vielfältig (Kosteneinsparung, Arbeitnehmerzufriedenheit, Unternehmensimage) und bei der Belegschaft i.d.R. sehr beliebt. BYOD begegnet jedoch gewissen rechtliche...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Bring Your Own Device / 6 Haftung

6.1 Haftung des Arbeitgebers Entstehen durch die berufliche Nutzung des (privaten) Geräts Aufwendungen (z. B. Kosten für Auslandsgespräche), sind diese grundsätzlich vom Arbeitgeber zu ersetzen. Gleiches gilt im Grundsatz auch für Schäden am Gerät, wobei es hier auf den Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers bei der Entstehung des Schadens ankommt (vgl. § 670 BGB). Praktisch...mehr

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Bring Your Own Device / 6.2 Haftung des Arbeitnehmers

Eine Haftung des Arbeitnehmers kommt im Kontext BYOD beispielsweise dann in Betracht, wenn er die ihm auferlegten Sorgfaltspflichten im Umgang mit dem Gerät nicht eingehalten hat. Das ist beispielsweise der Fall bei Diebstahl oder sonstigem Verlust, über den der Arbeitnehmer den Arbeitgeber nicht unterrichtet oder IT-seitige Sicherheitsvorgaben missachtet hat. Auch in diesen...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Agilität und Recht / 1 Spannungsverhältnis zwischen Kultur und Recht

Damit alle Spielräume so weit wie möglich erschlossen werden können, ist es wichtig, auch die rechtlichen Rahmenbedingungen zu kennen, in denen sich Arbeitgeber bewegen.[1] Sind diese bekannt, kann in diesem Feld schöpferisch und rechtssicher gestaltet werden. Unsere unternehmerische Arbeitswelt ist in der Regel durch Arbeitsverhältnisse geprägt: Ein abhängig Beschäftigter –...mehr

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Bring Your Own Device / 1 Einführung

BYOD steht für "Bring your own device", also für das Nutzen privater Geräte für betriebliche Zwecke. Dies sind in der Regel das Handy, das Tablet, der eigene Laptop oder im weiten Sinne auch Monitore, Drucker und Router im Homeoffice. Die Nutzung beinhaltet insbesondere den Zugriff auf Unternehmensdaten oder einen Teil des Unternehmensnetzwerks. Spezielle gesetzliche Regelun...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Bring Your Own Device / 2 Notwendigkeit einer Zustimmung

Arbeitgeber können die Nutzung privater Geräte nicht einseitig anordnen. Eine solche Anweisung wäre keine bloße Konkretisierung der vereinbarten Pflichten, sondern eine unzulässige einseitige Erweiterung. Es gilt der Grundsatz, dass der Arbeitgeber die notwendigen Betriebsmittel zur Verfügung zu stellen hat, damit der Arbeitnehmer seine Leistung erbringen kann (§§ 611a, 670 ...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Bring Your Own Device / 4 Mitbestimmung des Betriebsrats

Besteht ein Betriebsrat, wird dieser in aller Regel umfangreich zu beteiligen sein. Es kommen mehrere Mitbestimmungsrechte in Betracht. Ihrer Relevanz nach geordnet sind dies die Folgenden: § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG (Verhalten/Leistung der Arbeitnehmer): Sämtliche vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Apps (vgl. Container Apps) dürften mindestens über die üblichen Protokoll...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Bring Your Own Device / 2.2 Chancen und Risiken

Die Chancen beim BYOD liegen insbesondere in folgenden Bereichen: Kosteneinsparungen Es müssen keine neuen Geräte angeschafft, gewartet und entsorgt werden. Ggf. Ersparnis von Zeit- und Schulungsaufwand, da Arbeitnehmer mit seinen Geräten vertraut ist. Ggf. Senkung des Energieverbrauchs (in Verbindung mit Homeoffice/Mobile Office). Arbeitnehmerzufriedenheit Steigerungspotenzial fü...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Besteuerung des Arbeitslohn... / Zusammenfassung

Überblick Arbeitslohn sind alle Einnahmen, die einem Steuerpflichtigen als Gegenleistung (Entlohnung) für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft aus einem gegenwärtigen oder früheren Dienstverhältnis zufließen. Der im EStG nicht definierte Begriff Arbeitslohn wird von Finanzverwaltung und Rechtsprechung weit ausgelegt. Er entspricht im Grundsatz, jedoch nicht in allen Einz...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Bring Your Own Device / 2.1 Echtes und unechtes BYOD

Sog. echtes BYOD bezeichnet den Einsatz privater Geräte zu dienstlichen Zwecken und ist Gegenstand dieses Lexikonbeitrags. BYOD beginnt bereits dort, wo betrieblich veranlasste Kommunikation auf privaten Geräten entworfen wird, um sie später an die betrieblichen Geräte zu senden und weiterzuverarbeiten.[1] Die wohl häufigste Form von echtem BYOD ist die Verwendung von Unterne...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Bring Your Own Device / 6.1 Haftung des Arbeitgebers

Entstehen durch die berufliche Nutzung des (privaten) Geräts Aufwendungen (z. B. Kosten für Auslandsgespräche), sind diese grundsätzlich vom Arbeitgeber zu ersetzen. Gleiches gilt im Grundsatz auch für Schäden am Gerät, wobei es hier auf den Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers bei der Entstehung des Schadens ankommt (vgl. § 670 BGB). Praktisch gesehen kann der Arbeitgebe...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Bring Your Own Device / 5 Datenschutz

Beim BYOD erhält der Arbeitnehmer regelmäßig Zugriff auf Daten, die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person enthalten, etwa Mitarbeiter und Kundendaten oder E-Mailadressen. Der Anwendungsbereich der DSGVO ist damit grundsätzlich auch für BYOD eröffnet. Hinweis DSGVO Die Ausnahme aus Art. 2 Abs. 2 lit. c D...mehr

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Bring Your Own Device / 3 Arbeitsschutz und Arbeitszeit

Die Kehrseite der eingangs genannten Steigerung bei Kosteneffizienz, Steigerung der Produktivität/Erreichbarkeit und Mitarbeiterzufriedenheit liegt in der potenziell ständigen Erreichbarkeit der Mitarbeiter ("always online"). Die Verwendung privater Geräte für berufliche Aufgaben erhöht die Gefahr, dass Arbeitnehmer auch während ihrer Ruhezeit, der Pausen oder des Urlaubs abs...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Kollektives Arbeitsrecht.

Rn 4 Art 8 gilt nicht für kollektives Arbeitsrecht (Ferrari/Staudinger Art 8 Rom I Rz 11). Zu deliktischen Folgen des Arbeitskampfes s Art 9 ROM II, Rn 1 ff. Keine Regelung hat das Arbeitskampfstatut als solches erfahren. Das gilt auch für die internationalvertragsrechtlichen Anknüpfungsgegenstände im Zusammenhang mit dem Arbeitskampf, wie zB dessen Folgen für die Zahlung de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Arbeitsrecht (S 2, 3).

1. Kollektivarbeitsrecht. Rn 18 Verträge auf dem Gebiet des Kollektivarbeitsrechts (Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen, zu kirchlichen Arbeitsbedingungen BAG NZA 20, 379 [BAG 30.10.2019 - 6 AZR 465/18] Rz 33) sind nach IV 1 von der Anwendung des 2. Abschn ausgenommen. Arbeitsvertraglich insgesamt in Bezug genommene Tarifverträge unterliegen ebenfalls keiner Inh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Arbeitsrecht.

Rn 8 Auf den Abschluss eines Arbeitsvertrags gerichtete Willenserklärungen können grds angefochten werden (s.a. Rn 37). Auf die Anfechtungsfrist aus § 121 I 1 wendet das BAG § 626 II entspr an (BAG NZA 91, 722 [BAG 21.02.1991 - 2 AZR 449/90]). In Vollzug gesetzte Arbeitsverhältnisse sind entgegen § 142 I grds nur ex nunc anfechtbar (BAG NJW 84, 446 [BAG 16.09.1982 - 2 AZR 22...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Arbeitsrecht.

Rn 14 Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen bedürfen der Schriftform, § 1 II TVG, 77 II BetrVG. Da tarifvertragliche Regelungen Rechtsnormen iSd Art 2 EGBGB sind, gehören tarifliche Schriftformerfordernisse zu den gesetzlichen Formvorschriften (BAG NJW 01, 990 [BAG 11.10.2000 - 5 AZR 313/99]). Bei ihnen ist aber stets zu prüfen, ob sie konstitutive oder deklaratorische Be...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Übergangsregelungen Arbeitsrecht, Abs 1.

Rn 1 Gem I kommt es für die Anwendbarkeit der mit Erlass des AGG aufgehobenen Regelungen im BeschSchG, § 611a, b, § 612 III BGB und § 164 II SGB IX oder des AGG darauf an, ob die Benachteiligung/(sexuelle) Belästigung bis zum 17.8.06 (dann die erstgenannten Vorschriften, BAG BB 10, 180) oder ab dem 18.8.06 (dann das AGG) erfolgt ist. Daher kein Entschädigungsanspruch wegen A...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Im Arbeitsrecht.

Rn 16 Selbstständig ist, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (vgl § 84 I 2 HGB). Dies gilt allg für die Abgrenzung von freien Dienstverhältnissen und Arbeitsverhältnissen (BAG NZA 20, 1470 [BAG 17.06.2020 - 7 AZR 398/18]; iE BLDH/Lingemann Kap 9 Rz 1 ff). Die Vertragsfreiheit geht nicht so weit, dass ein Vertragsverhältnis,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Grundbegriffe des Arbeitsrechts.

1. Arbeitnehmer, Arbeitgeber, arbeitnehmerähnliche Person. Rn 26 Zu den Begriffen Arbeitnehmer und Arbeitgeber Rn 16 f, 34; zu Einzelfällen Rn 20–22; s.a. § 611a Rn 1 ff. Rn 27 Arbeitnehmerähnliche Personen sind keine ArbN, da sie nur wirtschaftlich, nicht aber persönlich abhängig sind, bedürfen jedoch eines ähnlichen sozialen Schutzes (vgl § 12a I Nr 1 TVG; BAG NJW 07, 1709 [...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Abkürzungsverzeichnis

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Individualarbeitsrecht.

Rn 19 Ansonsten unterliegen nicht individuell ausgehandelte AGB in Individualarbeitsverträgen der Inhaltskontrolle, wobei – wie bei AGB, die ggü Unternehmern verwendet werden (Rn 3) – die Einbeziehungsvorschriften des § 305 II und III nicht anwendbar sind. Arbeitnehmer sind durch das NachwG (§ 611 Rn 54) ausreichend geschützt. Die §§ 305 ff werden hinsichtlich der Befristung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Haftungsmilderung für Arbeitnehmer.

Rn 23 Schädigt bei betriebsbezogenen Tätigkeiten der Arbeitnehmer den Arbeitgeber (s § 611 Rn 91 ff), haftet der Arbeitnehmer bei leichtester Fahrlässigkeit unter bestimmten Voraussetzungen (s Rn 24) nicht, während bei mittlerer, ausnw sogar bei grober Fahrlässigkeit eine Schadensteilung eintritt (vgl BAG NJW 90, 468, 469 f [BAG 12.10.1989 - 8 AZR 276/88] [Missverhältnis zwi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Betrieb, Unternehmen, Konzern.

Rn 33 Betrieb ist die organisatorische Einheit, innerhalb derer ein ArbG mit seinen ArbN bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt (BAG NZA 20, 1241 [BAG 11.06.2020 - 2 AZR 660/19]). Mehrere Unternehmen können arbeitsrechtlich einen gemeinsamen Betrieb (§ 1 I 2 BetrVG) bilden, sofern sie sich ausdrücklich oder konkludent rechtlich miteinander verbunden haben un...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 6. Öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse.

Rn 10 Beamte, Richter und Soldaten arbeiten in öffentlich-rechtlich begründeten und gestalteten Dienstverhältnissen, für die nicht das allg Arbeitsrecht gilt, sondern Sondervorschriften (vgl BBG, BRRG, DRiG und SG; kein Streikrecht BVerfG NJW 18, 2695).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Gesetzliches Eintrittsrecht.

Rn 24 Einem unmittelbaren Abschlusszwang gleich kommt der gesetzlich verfügte Eintritt eines Dritten in ein Vertragsverhältnis. Solche Regelungen bestehen va im Miet- und Pachtrecht (§§ 565, 566, 578, 581 II, 593a, 593b) und im Arbeitsrecht (§ 613a).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Anwendungsbereich.

Rn 62 Der Verwirkung unterliegen grds sämtliche Rechte, Rechtsstellungen und Befugnisse. Sie findet im gesamten Bereich des Privatrechts als allg Regel Anwendung und zwar einschl des Familienrechts (BGH FamRZ 02, 1698 ff), des Erbrechts (München FamRZ 05, 1120; vgl BVerfG NJW 07, 1043), der gewerblichen Schutzrechte (BGH GRUR 01, 1161, 1163; Kobl GRUR-RR 06, 184; BGH NJW 14,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Begriff.

Rn 13 Das Privatrecht wird im Allgemeinen als Oberbegriff für alle normativen Regelungen verstanden, die nicht dem Öffentlichen Recht (s.u. Rn 14) unterfallen. Soweit die Bezeichnung Zivilrecht nicht identisch mit Privatrecht gebraucht wird, wird es einschränkend neben dem Wirtschaftsrecht und dem Arbeitsrecht als Kern und Schwerpunkt des Privatrechts verstanden. Bürgerliche...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Allgemeines Privatrecht und Sonderprivatrechte.

Rn 15 Kennzeichnend für das Bürgerliche Recht ist der Grundgedanke eines allg Privatrechts, das jeden Bürger betrifft. Dem stehen Sonderbereiche für Kaufleute, Arbeitnehmer und andere Privatpersonen ggü, deren spezifischer Rechtskreis nur dort angesprochen ist, wo das privatrechtliche Verhalten gerade in seiner Sondereigenschaft vor sich geht. Daher trennt man zwischen dem B...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Regelungsgehalt.

Rn 1 § 670 begründet eine Ersatzpflicht des Auftraggebers ggü dem Beauftragten für Aufwendungen, die zum Zwecke der Ausführung des Auftrags entstanden sind, also nicht bei Gefälligkeiten (BGH NJW 15, 2880 [BGH 23.07.2015 - III ZR 346/14]: Gefälligkeitsfahrten zu Sportveranstaltungen). Der Aufwendungsersatzanspruch hat keinen Einfluss auf die Unentgeltlichkeit des Auftrags, s...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Ausübung subjektiver Rechte stößt an Schranken, wo gleich- oder höherwertige Rechte anderer Personen durch die Rechtsausübung betroffen werden. Dem trägt das Gesetz zum einen dadurch Rechnung, dass es den Inhalt subjektiver Rechte insoweit bereits einschränkt. Zum anderen kennt es besondere Regelungen, die Missbrauchskonstellationen im Einzelfall verhindern. § 226 s...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Identitätsirrtum.

Rn 26 Hier richtet sich die Erklärung an eine andere bestimmte Person oder auf einen anderen bestimmten Gegenstand, als der Erklärende wollte. Statt Rechtsanwalt R 1 erteilt der Auftraggeber dem namensgleichen Rechtsanwalt R 2 das Mandat. Richtet sich die Erklärung dagegen an die gemeinte Person oder bezieht sie sich auf den gemeinten Gegenstand, besitzen diese jedoch andere...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Übersicht: Bedeutung, Rechtsnatur.

Rn 1 § 779 regelt die materiell-rechtliche Streitbeilegungsvereinbarung durch gegenseitiges Nachgeben. Sie enthält zum einen eine Legaldefinition des Vergleichs. Zum anderen regelt sie einen Unwirksamkeitsgrund, der einen Sonderfall des gemeinsamen Irrtums über die Geschäftsgrundlage (s Rn 29) darstellt (BGH NJW 59, 2109, 2110; NJW-RR 94, 434, 435 [BGH 18.11.1993 - IX ZR 34/...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anwendungsbereich.

Rn 2 Die Ausschlussfristen bestehen für die Anfechtungsrechte aus § 123, und zwar auch, wenn ein Dritter Anfechtungsgegner ist (Motive I, 209; aA Flume AT II, 531f). Sonderregeln enthalten die §§ 318 II, 2082. Die Fristen des § 124 gelten auch im Arbeitsrecht (BAG ZIP 84, 212; NZA 98, 375), § 626 II ist insoweit unanwendbar. Zuvor ist das Anfechtungsrecht ausgeschlossen, wen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Text- bzw Schriftform.

Rn 101 Nr 13b verbietet für ab dem 1.10.16 geschlossene Verträge grds eine strengere Form als Textform (§ 126b). Unzulässig sind zB das Vorschreiben einer Erklärung per Brief (§ 126) oder E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur (§ 126a). Der Unternehmer kann demnach grds keine eigenhändige Unterschrift des Kunden verlangen. Nur bei Verträgen, für die durch Gesetz n...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Abweichende Regeln.

Rn 5 Die wichtigste Sondernorm zu § 254 bildet § 17 II StVG, der die Ersatzpflicht mehrerer Kfz-Halter betrifft. Hier ist – anders als regelmäßig bei § 254 – insb die wechselseitige Betriebsgefahr zu beachten: bei einem ansonsten gänzlich unaufklärbaren Unfall haften also beide Kfz nur jeweils auf die Hälfte, da jedenfalls ihrer beider Betriebsgefahr unfallursächlich gewesen...mehr