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Thüsing/Rachor/Lembke, KSchG § 17 Anzeigepflicht / 1.3 Zwingender Charakter und Verzicht auf Kündigungsschutz

Prof. Dr. Mark Lembke, Dr. Jens-Wilhelm Oberwinter
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Rz. 9

Die §§ 17 ff. KSchG enthalten zwingendes Recht[1], auch i. S. v. Art. 8 Abs. 1, 3 Abs. 3 Rom-I-VO (früher: Art. 30 Abs. 1, 27 Abs. 3 EGBGB a. F.)[2]. Die Massenentlassungsvorschriften werden sogar als international zwingende Vorschriften i. S. d. Art. 9 Abs. 1 Rom-I-VO (früher: Art. 34 EGBGB a. F.) angesehen.[3] Hinsichtlich der Frage, ob die §§ 17 ff. KSchG abbedungen werden können, ist wie folgt zu differenzieren: Die Pflicht des Arbeitgebers gegenüber der Arbeitsverwaltung zur Erstattung einer Massenentlassungsanzeige kann nicht durch Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer abbedungen werden. Verzichtet ein Arbeitnehmer wirksam auf die Geltendmachung von Verstößen gegen die Anzeigepflicht und unterlässt der Arbeitgeber daher die Anzeige, hat dies für den Arbeitgeber keine Folgen seitens der Arbeitsverwaltung. Der Verstoß gegen die Anzeigepflicht führt nicht zu eigenständigen sozialrechtlichen Konsequenzen; insbesondere stellt er keine Ordnungswidrigkeit dar.

 

Rz. 10

Die Auskunfts- und Beratungspflichten gegenüber dem Betriebsrat (sog. Konsultationsverfahren) können ebenfalls nicht durch Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausgeschlossen werden. Bei Verstoß des Arbeitgebers gegen die Auskunfts- und Beratungspflichten besteht zwar kein allgemeiner Unterlassungsanspruch des Betriebsrats; jedoch kommt bei groben Pflichtverletzungen des Arbeitgebers ein Verfahren nach § 23 Abs. 3 BetrVG in Betracht.

 

Rz. 11

Praktisch am wichtigsten ist die Frage, ob der Arbeitnehmer wirksam auf den durch §§ 17 ff. KSchG vermittelten Kündigungsschutz (näher dazu Rz. 117 ff., 150 ff.) verzichten kann oder ob er wirksam vereinbaren kann, sich nicht auf die etwaige Unwirksamkeit der Entlassung bei einem Verstoß gegen die Anzeigepflicht oder die Konsultationspflicht z...

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