Fachbeiträge & Kommentare zu Arbeitsrecht

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Entgeltgleichheit / 2.3 Vorliegen von Indizien für eine Benachteiligung wegen des Geschlechts

Im Hinblick auf den Kausalzusammenhang reicht es aus, wenn der (vermeintlich) benachteiligte Arbeitnehmer Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen des Geschlechts vermuten lassen.[1] Der Arbeitgeber trägt dann die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen den Grundsatz der Entgeltgleichheit vorliegt.[2]mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Entgeltgleichheit / 3.3 Personalgewinnungsschwierigkeiten

Weiterhin kann die Vermutung der Entgeltbenachteiligung wegen des Geschlechts mit Personalgewinnungsschwierigkeiten zur Zeit der Einstellung widerlegt werden, etwa weil ein höheres Gehalt wegen der Lage am Arbeitsmarkt erforderlich war, um die offene Stelle mit einer geeigneten Arbeitskraft zu besetzen.[1] Praxis-Beispiel Personalgewinnungsschwierigkeiten Das Unternehmen U mus...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Entgeltgleichheit / 5 Verhältnis EntgTranspG zum AGG

Art. 157 AEUV und § 7 EntgTranspG stehen in Anspruchskonkurrenz nebeneinander.[1] Im Verhältnis zum AGG ist das EntgTranspG lex specials und vorrangig, soweit es abschließende Regelungen zur Entgeltdiskriminierung trifft.[2] Neben dem Anspruch auf gleiches Entgelt aus Art. 157 AEUV und § 3 Abs. 1, § 7 EntgTranspG kann der benachteiligte Arbeitnehmer darüber hinaus einen Anspr...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Entgeltgleichheit / 7 Ausblick: Geschlechtsübergreifende Anpassung?

Eine geschlechterbezogene Vergütungsbenachteiligung kann letztlich auf eine geschlechterübergreifende Anpassung insgesamt hinauslaufen: Denn, wenn es einen Angehörigen des begünstigten Geschlechts im Unternehmen gibt, der genauso wenig wie der klagende Angehörige des benachteiligten Geschlechts verdient, könnte dieser seinerseits eine Erhöhung geltend machen. Praxis-Beispiel...mehr

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Bewerbungsverfahren: Arbeit... / 3 Hinweise zum Datenschutzrecht

Der Einsatz von KI bringt vielschichtige datenschutzrechtliche Fragestellungen mit sich; auf drei soll hier noch einmal gesondert hingewiesen werden: Insbesondere stellt sich hier die Frage nach der Erlaubnis, personenbezogene Daten mittels KI zu verarbeiten. Mit Blick auf das Arbeitsrecht gibt hier § 26 Abs. 1 BDSG maßgebliche Antworten, wobei stets der Einzelfall zu betrach...mehr

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Gratifikation: Anspruch / 5.4 Beendigungsgrund

Weiter zu betrachten ist, ob die Stichtagsklausel – wie Rückzahlungsklauseln jedenfalls bei Fortbildungsvereinbarungen – auch danach differenzieren müssen, ob die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus dem Verantwortungsbereich des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers herrührt. Das BAG war jedenfalls der Ansicht, dass es nicht unbillig oder treuwidrig sei, Arbeitnehmer im Fal...mehr

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§ 60 Arbeitsrecht im Insolvenzeröffnungsverfahren

A. Arbeitsrechtliche Stellung des vorläufigen Insolvenzverwalters Rz. 1 Nach Stellung eines Antrages auf Verfahrenseröffnung kann das Insolvenzgericht Sicherungsmaßnahmen anordnen. Dazu gehören unter anderem insb. die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, Verfügungsbeschränkungen über das Vermögen, eine Postsperre und die Einstellung der Zwangsvollstreckung, §§ 21...mehr

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§ 17 Inhalt des Arbeits-/Di... / c) Folgerungen für die AGB-Kontrolle im Arbeitsrecht

Rz. 695 Das BVerfG geht in mittlerweile konsolidierter Rspr. davon aus, dass sich der Arbeitnehmer beim Abschluss eines Arbeitsvertrages typischerweise in einer Situation struktureller Unterlegenheit befindet (BVerfG v. 26.6.1991 – 1 BvR 779/85, BVerfGE 84, 212, 229; BVerfG v. 28.1.1992, BVerfGE 85, 191, 213; BVerfG v. 4.7.1995, BVerfGE 92, 365, 395). Das BAG hat demgemäß an...mehr

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§ 63 Verträge im Inland mit... / C. Bedeutung der Staatsangehörigkeit für das nationale Arbeitsrecht

Rz. 4 Innerhalb der BRD erlangt die Staatsangehörigkeit des Arbeitnehmers ihre Bedeutung, was nachfolgend im Überblick darzustellen ist. I. Voraussetzung der Zulässigkeit der Arbeitsaufnahme im Inland Rz. 5 Die Zulässigkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Inland ist durch das öffentliche Recht, und zwar das europäische Recht sowie das nationale Verwaltungsrecht vorgegeb...mehr

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§ 61 Arbeitsrecht nach Eröf... / 3. Beteiligung des Betriebsrats

a) Unterrichtung Rz. 124 § 17 Abs. 2 KSchG verpflichtet den (vorläufigen) Insolvenzverwalter, den Betriebsrat im Vorfeld anzeigepflichtiger Entlassungen rechtzeitig und schriftlich die zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen und ihn nach Maßgabe des § 17 Abs. 2 Nr. 1–6 KSchG zu unterrichten. Nach dem Katalog des § 17 Abs. 2 KSchG sind anzugeben, die Gründe für die geplanten Ent...mehr

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§ 60 Arbeitsrecht im Insolv... / B. Freistellung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter

I. Beschäftigungspflicht Rz. 19 In einem ungekündigten Arbeitsverhältnis ist der Arbeitgeber zur tatsächlichen Beschäftigung verpflichtet. Den sog. allgemeinen Beschäftigungsanspruch leitet das BAG aus dem Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers ab (BAG v. 10.11.1955, AP Nr. 2 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht). Die Pflicht zur Beschäftigung des Arbeitnehmers besteht grds. au...mehr

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§ 61 Arbeitsrecht nach Eröf... / V. Kündigungsschutz in der Insolvenz

1. Allgemeiner Kündigungsschutz Rz. 28 § 113 InsO schafft keinen eigenen materiell-rechtlichen Kündigungsgrund (BAG v. 29.9.2005, NZA 2006, 720 = DZWIR 2006, 461; vgl. auch BAG v. 24.1.2013, NZA 2013, 959). Der Insolvenzverwalter wird somit nicht von den Beschränkungen des allgemeinen und besonderen Kündigungsschutzrechts entbunden (LAG Rheinland-Pfalz v. 14.5.2004 – 3 Sa 206...mehr

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§ 17 Inhalt des Arbeits-/Di... / 1. AGB-Kontrolle im Spannungsverhältnis zur Vertragsfreiheit im Arbeitsrecht

a) Grundlagen der Vertragsfreiheit im Verhältnis zur AGB-Kontrolle Rz. 691 Die Privatautonomie auch im Arbeitsrecht ist vom Grundrechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 GG umfasst. Dies garantiert auch die Abschlussfreiheit und vor allem auch die Inhaltsfreiheit bei Arbeitsverträgen. Wer in den Vertrag eingreift, diesen ausgestaltet, dadurch Privatautonomie beeinträch...mehr

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§ 60 Arbeitsrecht im Insolv... / C. Kündigung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter

I. Kündigungsbefugnis Rz. 25 Bei Erlass eines allgemeinen Verfügungsverbotes geht die Arbeitgeberfunktion kraft "gesetzlicher Kompetenzzuweisung" auf den vorläufigen (starken) Insolvenzverwalter über (s.o. oben Rdn 3). Dieser ist nunmehr allein kündigungsbefugt. Auch der starke vorläufige Insolvenzverwalter mit Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis (§ 21 Abs. 2 S. 2 Alt. 1 i.V....mehr

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§ 61 Arbeitsrecht nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

A. Auswirkungen der Insolvenz auf die Arbeitsverhältnisse[Autor] Rz. 1 Inhaltlich ändert sich durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens grds. nichts an den zu diesem Zeitpunkt mit dem Schuldner bestehenden Arbeitsverhältnissen. § 108 Abs. 1 S. 1 InsO ordnet den Fortbestand der Dienstverhältnisse, zu denen namentlich auch die Arbeitsverhältnisse zählen, mit Wirkung für die I...mehr

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§ 16 Vertragstypen / 2. Konsequenzen einer falschen Handhabung im Arbeitsrecht – "arbeitsrechtliche Scheinselbstständigkeit"

a) Individualarbeitsrecht aa) Arbeitnehmerstatus Rz. 814 Am häufigsten werden die arbeitsrechtlichen Konsequenzen sichtbar, wenn ein möglicherweise fälschlich als freier Mitarbeiter oder als Solo-Selbstständiger oder ähnlich bezeichneter Mitarbeiter sich ggü. dem Auftraggeber/Arbeitgeber auf Schutzrechte beruft, die nur einem Arbeitnehmer zustehen. Wichtigster Fall ist die Kün...mehr

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§ 61 Arbeitsrecht nach Eröf... / 2. "Vereinbarter" Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechtes

a) Einzelvertraglicher Kündigungsausschluss Rz. 13 § 113 S. 1 InsO ordnet die Unbeachtlichkeit eines einzelvertraglich vereinbarten Ausschlusses des Rechts zur ordentlichen Kündigung an. Sowohl der Insolvenzverwalter als auch der Arbeitnehmer können danach trotz einer entgegenstehenden vertraglichen Abbedingung des Kündigungsrechts in der Insolvenz ordentlich kündigen. Die Kü...mehr

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§ 61 Arbeitsrecht nach Eröf... / E. Präventives Sanierungsverfahren nach dem StaRUG

Rz. 136 In Umsetzung der europäischen Restrukturierungsrichtlinie 2019/1023/EU hat der Deutsche Bundestag am 17.12.2020 das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) verabschiedet, das am 1.1.2021 in Kraft getreten ist. Das SanInsFog beinhaltet neben Änderungen der bereits bestehenden insolvenzrechtlichen Normen auch Rahmenbedingungen zur Dur...mehr

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§ 16 Vertragstypen / s) Checkliste Arbeitsrecht mit Erläuterungen

Rz. 809 Für die Abgrenzung zwischen Arbeitnehmer- und Freier-Mitarbeiter-Eigenschaft sind in erster Linie die Umstände von Bedeutung, unter denen die Dienstleistung zu erbringen ist, da sich die persönliche Abhängigkeit des Verpflichteten danach bestimmt, inwieweit die Ausführung der versprochenen Dienste weisungsgebunden und damit fremdbestimmt erfolgt (vgl. BAG v. 27.6.201...mehr

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§ 60 Arbeitsrecht im Insolv... / IV. Unkündbarkeitsregelungen und Kündigungserschwerungen

Rz. 32 Ist bei einem unbefristeten Arbeitsverhältnis der Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechtes einzel- oder tarifvertraglich (z.B. § 20 Nr. 4 MTV-Metall NRW) vereinbart (sog. Unkündbarkeitsregelung), so ist der vorläufige Insolvenzverwalter hieran gebunden (Uhlenbruck/Zobel, § 22 InsO Rn 88). In einem solchen Fall ist aber eine Betriebsstilllegung geeignet, zu diesem...mehr

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§ 61 Arbeitsrecht nach Eröf... / B. Kündigung von Arbeitsverhältnissen in der Insolvenz

Rz. 4 Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt nicht zu einem Wegfall oder einer Minderung des Arbeitnehmerschutzes. Arbeitsrechtliche Schutzvorschriften muss der Insolvenzverwalter uneingeschränkt beachten. Lediglich in Bezug auf die Kündigungsfristen, eine vereinbarte Vertragsdauer und einen Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts sieht § 113 InsO für den Insolvenz...mehr

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§ 61 Arbeitsrecht nach Eröf... / a) Betrieb

Rz. 117 Das BAG hat seine Auffassung, dass sich der Betriebsbegriff i.S.d. § 17 Abs. 1 KSchG an dem der §§ 1, 4 BetrVG orientiert (zuletzt BAG v. 26.1.2017 – 6 AZR 442/16, NZA 2017, 577), inzwischen aufgegeben (BAG v. 13.3.2020 – 6 AZR 146/19, NZA 2020, 1006). Es handelt sich insofern um einen eigenständigen europarechtlichen Betriebsbegriff, der streng von dem des KSchG und...mehr

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§ 61 Arbeitsrecht nach Eröf... / 1. Befristete und auflösend bedingte Arbeitsverhältnisse

Rz. 11 Kalendermäßig befristete Arbeitsverhältnisse enden mit dem Ablauf der Zeit, für die sie eingegangen sind (§ 15 Abs. 1 TzBfG). Zweckbefristete Arbeitsverhältnisse enden mit Erreichen des Zweckes, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Insolvenzverwalter über den Zeitpunkt der Zweckerreichung (§ 15 Abs. 2 Tz...mehr

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§ 61 Arbeitsrecht nach Eröf... / 3. Kündigung vor Dienstantritt

Rz. 16 Für eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses vor Beginn der Tätigkeit bestehen in der Insolvenz keine Besonderheiten. Sofern nicht vertraglich das Recht zur Kündigung vor Dienstantritt ausdrücklich ausgeschlossen wurde, können sowohl Insolvenzverwalter als auch Arbeitnehmer bereits vor Arbeitsaufnahme kündigen (vgl. BAG v. 23.2.2017 – 6 AZR 665/15, NZA 2017, 995; BAG v...mehr

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§ 61 Arbeitsrecht nach Eröf... / 4. Rechtsfolgen

Rz. 129 Die ordnungsgemäße Anzeige der Massenentlassung führt nach § 18 Abs. 1 KSchG regelmäßig zu einer einmonatigen Sperrfrist, innerhalb derer die Kündigungen nur mit Zustimmung der Agentur für Arbeit wirksam werden. Gem. § 18 Abs. 2 KSchG kann die Sperrfrist von der Agentur für Arbeit auf zwei Monate verlängert werden. Die Sperrfrist hindert weder den Ausspruch der Kündi...mehr

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§ 61 Arbeitsrecht nach Eröf... / a) Einzelvertraglicher Kündigungsausschluss

Rz. 13 § 113 S. 1 InsO ordnet die Unbeachtlichkeit eines einzelvertraglich vereinbarten Ausschlusses des Rechts zur ordentlichen Kündigung an. Sowohl der Insolvenzverwalter als auch der Arbeitnehmer können danach trotz einer entgegenstehenden vertraglichen Abbedingung des Kündigungsrechts in der Insolvenz ordentlich kündigen. Die Kündigungsfrist bemisst sich nach den jeweils...mehr

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§ 61 Arbeitsrecht nach Eröf... / 1. Einzelvertragliche Vereinbarungen über Kündigungsfristen und -termine

Rz. 21 Ausnahmsweise zulässige, ggü. der gesetzlichen Grundkündigungsfrist kürzere Kündigungsfristen (bei Aushilfsarbeitsverhältnissen § 622 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 BGB oder in Kleinbetrieben § 622 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BGB) gelten auch in der Insolvenz (Tschöpe/Fleddermann, ZInsO 2001, S. 455; Uhlenbruck/Zobel, § 113 InsO Rn 97).mehr

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§ 60 Arbeitsrecht im Insolv... / A. Arbeitsrechtliche Stellung des vorläufigen Insolvenzverwalters

Rz. 1 Nach Stellung eines Antrages auf Verfahrenseröffnung kann das Insolvenzgericht Sicherungsmaßnahmen anordnen. Dazu gehören unter anderem insb. die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, Verfügungsbeschränkungen über das Vermögen, eine Postsperre und die Einstellung der Zwangsvollstreckung, §§ 21, 22 InsO. Bei Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters h...mehr

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§ 60 Arbeitsrecht im Insolv... / III. Befristung und auflösende Bedingung

Rz. 31 Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Befristung von Arbeitsverhältnissen zu beachten und kann (zeit- oder zweck-) befristete Arbeitsverhältnisse nur kündigen, wenn das ordentliche Kündigungsrecht zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart ist (§ 15 Abs. 3 TzBfG); auflösend bedingte Arbeitsverhältnisse können ebenfalls nur dann gekündigt werden, wenn das ord...mehr

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§ 60 Arbeitsrecht im Insolv... / V. Kündigungsfristen und Kündigungstermine

Rz. 34 Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die verlängerten gesetzlichen Kündigungsfristen des § 622 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 – 7 BGB bis hin zur Höchstkündigungsfrist von sieben Monaten zum Monatsende und bei Tarifgeltung (Tarifbindung kraft Organisationszugehörigkeit, Allgemeinverbindlicherklärung, Inbezugnahme) und evtl. bestehende abweichende Kündigungsfristen von sechs Monat...mehr

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§ 60 Arbeitsrecht im Insolv... / I. Kündigungsbefugnis

Rz. 25 Bei Erlass eines allgemeinen Verfügungsverbotes geht die Arbeitgeberfunktion kraft "gesetzlicher Kompetenzzuweisung" auf den vorläufigen (starken) Insolvenzverwalter über (s.o. oben Rdn 3). Dieser ist nunmehr allein kündigungsbefugt. Auch der starke vorläufige Insolvenzverwalter mit Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis (§ 21 Abs. 2 S. 2 Alt. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 InsO),...mehr

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§ 61 Arbeitsrecht nach Eröf... / 2. Massenentlassung

Rz. 116 Ausgehend von dem richtlinienkonform auszulegenden Begriff der Entlassung (= Kündigung), ist jeweils zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Anzeigepflicht ggü. der Agentur der Arbeit gegeben sind. Die Pflicht zur Erstattung einer Anzeige ggü. der Agentur für Arbeit besteht, wenn die geplanten Entlassungen die in § 17 Abs. 1 KSchG genannten Zahlenwerte (siehe Rdn ...mehr

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§ 61 Arbeitsrecht nach Eröf... / III. Massenentlassungsanzeige

Rz. 112 Die Vorschriften über den besonderen Kündigungsschutz bei Massenentlassungen (§§ 17 ff. KSchG) gelten sowohl im Insolvenzeröffnungsverfahren als auch nach Verfahrenseröffnung und sind somit sowohl vom vorläufigen als auch vom endgültigen Insolvenzverwalter uneingeschränkt zu beachten (vgl. EuGH, 17.12.1998 – C 250/97, NZA 1999, 305 = ZInsO 1999, 1183). Werden die Zah...mehr

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§ 61 Arbeitsrecht nach Eröf... / b)I. d.R. beschäftigte Arbeitnehmer

Rz. 119 Arbeitnehmer i.S.d. § 17 KSchG sind alle Arbeitnehmer i.S.d. § 1 KSchG (KR/Weigand, § 17 KSchG Rn 29). Unter den Begriff Arbeitnehmer fallen somit Arbeiter, Angestellte sowie Auszubildende. Auch Praktikanten, Umschüler und Fremdgeschäftsführer sind im Sinne von § 17 KSchG als Arbeitnehmer anzusehen und bei der Berechnung der Schwellenwerte zu berücksichtigen (EuGH v....mehr

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§ 61 Arbeitsrecht nach Eröf... / b) Tariflicher Kündigungsausschluss

Rz. 14 § 113 S. 1 InsO durchbricht sowohl den einzel- als auch den tarifvertraglichen Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung (BAG v. 19.1.2000, NZA 2000, 658 = NZI 2000, 339 = ZInsO 2000, 568 = ZIP 2000, 985; Uhlenbruck/Zobel, § 113 InsO Rn 71). Der mit der Anwendung des § 113 InsO auf kollektivrechtliche Kündigungsvereinbarungen verbundene Eingriff in die Tarifaut...mehr

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§ 61 Arbeitsrecht nach Eröf... / d) Zeitraum

Rz. 123 Voraussetzung für die Erstattung einer Massenentlassungsanzeige ist schließlich, dass die Entlassungen innerhalb eines Zeitraums von 30 Kalendertagen erfolgen. Alle in diesem Zeitraum ausgesprochenen Kündigungen (und andere Beendigungen, § 17 Abs. 1 S. 2 KSchG) sind zusammenzurechnen, wobei als Fristbeginn der jeweilige Entlassungstag anzusehen ist (Niklas/Koehler, N...mehr

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§ 61 Arbeitsrecht nach Eröf... / C. Massenentlassung mittels Interessenausgleichs mit Namensliste

Rz. 38 Den (vorläufigen/endgültigen) Insolvenzverwalter trifft keine Pflicht, mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich mit Namensliste i.S.d. § 1 Abs. 5 KSchG bzw. § 125 Abs. 1 InsO abzuschließen. Kommt ein solcher Interessenausgleich nicht zustande, dann verbleibt es für die Überprüfbarkeit ausgesprochener Kündigungen des (vorläufigen/endgültigen) Insolvenzverwalters b...mehr

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§ 61 Arbeitsrecht nach Eröf... / IV. Kündigungsfristen und -termine im Insolvenzverfahren

Rz. 18 Insolvenzverwalter und Dienstverpflichteter (Arbeitnehmer) können ohne Rücksicht auf gesetzlich (§ 622 BGB), tarifvertraglich oder einzelvertraglich geltende Kündigungsfristen mit einer Höchstfrist von drei Monaten zum Monatsende kündigen (BAG v. 25.4.2007 – 6 AZR 622/06, AP § 113 InsO Nr. 12 = ZIP 2007, 1875; BAG v. 5.12.2002, NZA 2003, 789 = ZInsO 2003, 480; BAG v. ...mehr

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§ 61 Arbeitsrecht nach Eröf... / a) Unterrichtung

Rz. 124 § 17 Abs. 2 KSchG verpflichtet den (vorläufigen) Insolvenzverwalter, den Betriebsrat im Vorfeld anzeigepflichtiger Entlassungen rechtzeitig und schriftlich die zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen und ihn nach Maßgabe des § 17 Abs. 2 Nr. 1–6 KSchG zu unterrichten. Nach dem Katalog des § 17 Abs. 2 KSchG sind anzugeben, die Gründe für die geplanten Entlassungen (Nr. 1...mehr

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§ 61 Arbeitsrecht nach Eröf... / 3. Kündigung von Berufsausbildungsverhältnissen

Rz. 34 Nach Ablauf der Probezeit (die in einem Berufsausbildungsverhältnis mindestens einen Monat dauern muss und max. vier Monate betragen kann, § 20 S. 2 BBiG) kann ein Ausbildungsverhältnis vom Arbeitgeber nur noch außerordentlich gekündigt werden, § 22 Abs. 2 BBiG. Da die Insolvenzeröffnung an sich keinen wichtigen Grund zur Kündigung i.S.d. § 626 BGB darstellt, scheidet...mehr

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§ 61 Arbeitsrecht nach Eröf... / c) Zuordnung der Arbeitnehmer zu einem betroffenen Betrieb oder Betriebsteil

Rz. 54 Die Vermutung der dringenden betrieblichen Erfordernisse für eine Kündigung aufgrund eines Interessenausgleiches mit Namensliste im Insolvenzverfahren (§ 125 Abs. 1 InsO) greift nicht, wenn der namentlich im Interessenausgleich bezeichnete Arbeitnehmer in einem Bereich beschäftigt ist, der nicht von der im Interessenausgleich geregelten Betriebsänderung erfasst wird (...mehr

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§ 61 Arbeitsrecht nach Eröf... / II. Sozialauswahl und Interessenausgleich mit Namensliste

Rz. 78 Gerade im Insolvenzfall besteht häufig das Bedürfnis nach der zügigen Durchführung einer Betriebsänderung und eines damit verbundenen größeren Personalabbaus. § 125 InsO trägt diesem Bedürfnis Rechnung und dient somit der Förderung "übertragender Sanierungen" (NR/Hamacher, § 125 InsO Rn 2; HK/Linck, § 125 InsO Rn 1; Uhlenbruck/Zobel, § 125 InsO Rn 5). Zur Förderung vo...mehr

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§ 61 Arbeitsrecht nach Eröf... / 1. Notwendige Darlegung der Vermutungsbasis

Rz. 44 Die Darlegungs- und Beweislast des (vorläufigen/endgültigen) Insolvenzverwalters beschränkt sich auf die "Vermutungsbasis" (BAG v. 6.12.2001, NZA 2002, 999 = ZInsO 2002, 1104), d.h. auf die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschriften des § 1 Abs. 5 KSchG (so zu § 1 Abs. 5 KSchG a.F. LAG Köln v. 1.8.1997, BuW 1998, 198 m. Anm. Sander = NZA-RR 1998, 160 = ZAP ERW ...mehr

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§ 60 Arbeitsrecht im Insolv... / I. Beschäftigungspflicht

Rz. 19 In einem ungekündigten Arbeitsverhältnis ist der Arbeitgeber zur tatsächlichen Beschäftigung verpflichtet. Den sog. allgemeinen Beschäftigungsanspruch leitet das BAG aus dem Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers ab (BAG v. 10.11.1955, AP Nr. 2 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht). Die Pflicht zur Beschäftigung des Arbeitnehmers besteht grds. auch im gekündigten Arbeit...mehr

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§ 61 Arbeitsrecht nach Eröf... / 1. Allgemeiner Kündigungsschutz

Rz. 28 § 113 InsO schafft keinen eigenen materiell-rechtlichen Kündigungsgrund (BAG v. 29.9.2005, NZA 2006, 720 = DZWIR 2006, 461; vgl. auch BAG v. 24.1.2013, NZA 2013, 959). Der Insolvenzverwalter wird somit nicht von den Beschränkungen des allgemeinen und besonderen Kündigungsschutzrechts entbunden (LAG Rheinland-Pfalz v. 14.5.2004 – 3 Sa 2065/03, n.v.). Das KSchG ist dahe...mehr

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§ 61 Arbeitsrecht nach Eröf... / I. Kündigungsberechtigung des Insolvenzverwalters

Rz. 5 Anders als im Insolvenzeröffnungsverfahren, in dem es für die Kündigungsbefugnis auf die dem vorläufigen Insolvenzverwalter verliehene Rechtsstellung ankommt, § 22 InsO (siehe § 60 Rdn 1), steht das Recht zur Kündigung dem Insolvenzverwalter ab Verfahrenseröffnung uneingeschränkt zu. Mit dem Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis (§ 80 Abs. 1 InsO) rückt der ...mehr

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Literaturverzeichnis

Achenbach/Ransiek/Rönnau, Handbuch Wirtschaftsstrafrecht, 5. Aufl., 2019 Ahlberg/Götting, Beck'scher Online-Kommentar zum Urheberrecht, 30. Edition, Stand 15.1.2021 Ahrend/Förster/Rößler, Steuerrecht der betrieblichen Altersversorgung mit arbeitsrechtlicher Grundlegung, 45. Aktualisierung, Stand März 2021 Anzinger/Koberski, Arbeitszeitgesetz, Kommentar, 5. Aufl., 2020 Arens/Bran...mehr

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§ 60 Arbeitsrecht im Insolv... / V. Pflicht zur Fortführung des Schuldnerunternehmens

Rz. 16 Primäre Aufgabe des starken vorläufigen Insolvenzverwalters ist es nach § 22 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 InsO, die (künftige) Haftungsmasse zu sichern und zu erhalten; er kann sie also nicht beliebig verwerten (Pape, ZIP 1994, 89, 91 f.; ders., WPrax 1995, 236, 240). Sofern das Unternehmen nicht schon vor seiner Bestellung durch den Schuldner stillgelegt worden ist (Uhlenbruck,...mehr

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§ 61 Arbeitsrecht nach Eröf... / d) Formelle Anforderungen an den Interessenausgleich und die "Namensliste"

Rz. 55 Die Regelungen des § 1 Abs. 5 S. 1 KSchG bzw. § 125 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 InsO setzen voraus, dass die zu kündigenden Arbeitnehmer "im" Interessenausgleich oder in einer gesonderten Namenliste namentlich genannt sind (LAG Potsdam v. 19.2.1998, LAGE § 1 KSchG Interessenausgleich Nr. 8; LAG Hamm v. 6.7.2000, EWiR 2001, 125 m. Anm. Grimm = ZInsO 2001, 336). Rz. 56 Der Interes...mehr

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§ 60 Arbeitsrecht im Insolv... / VI. Betriebs(teil)veräußerung im Insolvenzeröffnungsverfahren

Rz. 36 Weder der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens noch die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters führen zu einer Nicht- oder nur eingeschränkten Anwendung des § 613a Abs. 1 S. 1 BGB (BAG v. 21.2.1990 – 5 AZR 160/89, KTS 1990, 515 = MDR 1990, 852 = NZA 1990, 567 = ZIP 1990, 662). § 613a BGB findet im Insolvenzeröffnungsverfahren uneingeschränkt Anwend...mehr