Fachbeiträge & Kommentare zu Arbeitslosenversicherung

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Direktversicherung / 3.4 Gehaltsumwandlung mit Abwälzung der pauschalen Lohnsteuer

Wenn der Arbeitgeber auch bei Altverträgen keine Beiträge zur Direktversicherung zusätzlich zum Arbeitslohn übernehmen will, kann der Arbeitnehmer insoweit weiterhin auf einen Teil seines Gehalts in Höhe der Versicherungsbeiträge verzichten. Der Arbeitgeber überweist dann die Versicherungsbeiträge und führt die pauschale Lohnsteuer ab. Da die Beiträge durch Barlohnumwandlung...mehr

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Direktversicherung / 4.3 Vervielfältigungsregel

Bei Beendigung eines Dienstverhältnisses können erheblich höhere Beiträge und Zuwendungen steuerfrei in eine Direktversicherung eingezahlt werden, und zwar 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (West), für 2024 = 3.624 EUR, vervielfältigt mit der Anzahl der Beschäftigungsjahre, höchstens jedoch 10 Kalenderjahre. Praxis-Beispiel Direktversicherung mit Gehaltsumwandlung Ein Arbeitneh...mehr

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Gehaltsabrechnung / 3 Beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt

Arbeitsentgelt ist der sozialversicherungsrechtliche Begriff für die Einnahmen eines Arbeitnehmers. "Arbeitsentgelt" ist nicht identisch mit "Arbeitslohn" im steuerrechtlichen Sinne. So zählen alle lohnsteuerfreien und die meisten pauschal besteuerten Lohnbestandteile nicht zum Arbeitsentgelt. In vielen Fällen ist der steuerpflichtige Bruttoarbeitslohn jedoch mit dem Arbeits...mehr

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Gehaltsabrechnung / 13 Sozialversicherung und Gehaltsabrechnung

Die Sozialversicherung umfasst folgende Zweige: Krankenversicherung (KV), Rentenversicherung (RV), Arbeitslosenversicherung (ALV), Pflegeversicherung (PV) und Unfallversicherung (UV). Dabei werden die Beiträge in der RV und ALV i. d. R. vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber je zur Hälfte aufgebracht (Ausnahme u. a.: Geringverdiener, weiterbeschäftigte Rentner). In der KV wurde dies...mehr

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Sauer, SGB III § 24 Versich... / 2.1 Einordnung der Vorschrift und Überblick über das Zweite Kapitel

Rz. 2g Das Zweite Kapitel regelt – begrifflich mit den anderen Büchern im SGB übereinstimmend – die Versicherungspflicht und -freiheit zur Arbeitsförderung (Arbeitslosenversicherung). Das SGB III verfolgt im rechtsförmlichen Bereich konsequent das Versicherungsprinzip. Gleichstellungszeiten oder Ersatzzeiten sind grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. aber § 427a). Der Gesetzg...mehr

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Sauer, SGB III § 24 Versich... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Regelung trifft Bestimmungen zum Versicherungspflichtverhältnis als Oberbegriff für alle Lebenssachverhalte, die eine Versicherung in der Arbeitslosenversicherung nach dem Recht der Arbeitsförderung auslösen. Damit geht die Ablösung des Begriffs der Beitragspflicht durch Versicherungspflicht einher. Als Folge werden wie auch in den anderen Bereichen der Sozialversi...mehr

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Sauer, SGB III § 26 Sonstig... / 2.5 Sozialleistungen und vergleichbares Einkommen (Abs. 2)

Rz. 16 Abs. 2 unterwirft Bezieher von bestimmten Sozialleistungen bzw. Krankentagegeld unter denselben Voraussetzungen der Versicherungspflicht wie bei der Arbeitsförderung. Bei den Sozialleistungen nach Abs. 2 Nr. 1 handelt es sich um Leistungen, die regelmäßig im Rahmen der spezialgesetzlichen Bestimmungen während einer Zeit erbracht werden, die zur Wiedererlangung der Ges...mehr

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Sauer, SGB III § 151 Bemess... / 2.3.2 Wertguthaben

Rz. 32 Wertguthaben i. S. d. Abs. 2 Nr. 2 ist im Regelfall Entgelt nach einer Wertguthabenvereinbarung i. S. d. § 7b SGB IV, das der Arbeitslose im Rahmen einer Vereinbarung über flexible Arbeitszeiten mit Zeiten der Arbeitsleistung und Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung in der Phase der Arbeitsleistung für die Phase der Freistellung angespart hat, das aber nich...mehr

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Sauer, SGB III Einführung / 10 Die Entwicklung des Arbeitslosenversicherungsrechts ab 2013

Rz. 58 Mit dem Gesetz zur Neuordnung der Altersversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister und zur Änderung anderer Gesetze (SchfAVNOG) v. 5.12.2012 (BGBl. I S. 2467) sind für die Zeit ab 1.1.2013 im Wesentlichen redaktionelle Unrichtigkeiten beseitigt worden, die im Zuge der sog. Instrumentenreform durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmark...mehr

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Sauer, SGB III § 26 Sonstig... / 2.7 Pflegetätigkeiten (Abs. 2b)

Rz. 28a Versicherungspflichtige Pflegezeiten nach Abs. 2b richteten sich bis zum 31.12.2016 nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Pflegezeitgesetz. Danach waren Beschäftigte von der Arbeitsleistung vollständig oder teilweise freizustellen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung während einer Pflegezeit von längstens 6 Monaten pflegen. Pflegezeit konnte ni...mehr

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Sauer, SGB III § 82 Förderu... / 2.1 Motivlage

Rz. 3 Ausgangsüberlegung für das Qualifizierungschancengesetz zum 1.1.2019 waren die neuen Herausforderungen, vor die der digitale und demografische Strukturwandel das (erfolgreiche) deutsche Wirtschafts- und Sozialmodell stellt. Einerseits kann der höchste Beschäftigungsstand seit der Wiedervereinigung, andererseits eine anhaltend hohe Nachfrage insbesondere nach qualifizie...mehr

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Sauer, SGB III Einführung / 2 Entwicklung des Arbeitsförderungsrechts

Rz. 4 Eine Erwerbslosenfürsorge wurde erstmals durch die Gemeinden aufgrund der Verordnung über die Erwerbslosenfürsorge v. 13.11.1918 eingerichtet. Die Kosten wurden auf das Reich, die Länder und die Gemeinden verteilt. Den Arbeitnehmern und Arbeitgebern wurden Beitragsleistungen durch die Verordnung über die Aufbringung der Mittel für die Erwerbslosenfürsorge v. 15.10.1923...mehr

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Sauer, SGB III § 82 Förderu... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Ein hoher Beschäftigungsstand und eine anhaltend hohe Nachfrage nach qualifizierten Arbeitskräften lässt den Arbeitsmarkt in Deutschland nach der in der Gesetzesbegründung zum Qualifizierungschancengesetz geäußerten Auffassung der Bundesregierung auf Vollbeschäftigung zusteuern. Zugleich wird aber auf den sich in immer kürzeren Abständen wandelnden Arbeitsmarkt hingewi...mehr

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Sauer, SGB III § 81 Grundsatz / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 mit Wirkung zum 1.4.2012 von § 77 nach § 81 überführt. § 77 wurde zum 1.1.2003 durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4607) neu gefasst. § 77 Abs. 3 wurde zum 1.1.2004 geändert und Abs. 1 zum 1.1.2005 neu ge...mehr

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Sauer, SGB III § 330 Sonder... / 2.1 Umsetzung von Rechtsprechung

Rz. 3 Abs. 1 betrifft den Sachverhalt nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X, bei dem das Recht unrichtig angewandt worden ist und dadurch im Einzelfall Sozialleistungen zu Unrecht nicht oder nicht in der richtigen Höhe erbracht worden sind. Das SGB X sieht in diesen Fällen eine Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit vor, auch nachdem der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist...mehr

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Sauer, SGB III § 27 Versich... / 2.3 Bestimmte Arbeitnehmer in spezifischen Beschäftigungen

Rz. 20 Abs. 3 stellt Beschäftigungen bestimmter Art von der Versicherungspflicht frei. Die dem Grunde nach gegebene Versicherungspflicht oder zumindest die Nähe zur Versicherungspflicht wird aus sozialpolitischen Gründen ausgeschlossen. Die Änderungen des Abs. 3 zum 1.4.2012 waren im Wesentlichen redaktioneller Art, um die Vorschrift geschlechtsneutral auszuformulieren. Rz. ...mehr

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Sauer, SGB III § 153 Leistu... / 2.2.1 Sozialversicherungspauschale

Rz. 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bestimmt seit dem 1.1.2019 eine Sozialversicherungspauschale i. H. v. 20 % des Bemessungsentgeltes. Diese dürfte die zwischenzeitlichen Verschiebungen bei den Beitragssätzen in der Sozialversicherung ausreichend widerspiegeln. Dabei handelt es sich um einen Näherungswert zum Arbeitnehmerbeitrag zur Sozialversicherung (Kranken-, Pflege-, Renten- und ...mehr

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Sauer, SGB III § 156 Ruhen ... / 3 Literatur

Rz. 34 Winkler, Endlich: Leistungslücken zwischen Arbeitslosenversicherung, Krankenversicherung und Rentenversicherung geschlossen, info also 2017, 106.mehr

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Sauer, SGB III § 26 Sonstig... / 2.6 Kindererziehungszeiten (Abs. 2a)

Rz. 23 Abs. 2a ordnet Versicherungspflicht für Zeiten der Erziehung von Kindern in den ersten 3 Lebensjahren an. Das 3. Lebensjahr wird mit Ablauf des Tages vor dem Geburtstag des Kindes vollendet. Eine erweiternde Auslegung des Abs. 2a für Zeiten über das 3. Lebensjahr des Kindes hinaus ist nicht möglich (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 30.8.2016, L 1 AL 61/14). Der Gesetzge...mehr

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Sauer, SGB II Einführung / 9 Übergreifende Literaturhinweise und Materialien zum SGB II

Rz. 270 Einige Vorschriften lehnen sich an das frühere Recht nach dem Bundessozialhilfegesetz an. Für Rückgriffe auf frühere Kommentare zu diesem Gesetz werden die Ausgaben von Fichtner und Schellhorn/Jirasek/Seip empfohlen. Rz. 271 Bieresborn/Giesberts-Kaminski, Auswirkungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung und der Anpassungsgesetze auf die Sozialgerichtsbarkeit, SGb 2018,...mehr

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Sauer, SGB III § 26 Sonstig... / 3 Literatur

Rz. 31 Leube, Förderung des Bundesfreiwilligendienstes als soziale Subvention, ZFSH 2015, 194. Schäfersküpper, Aktuelles aus der Arbeitslosenversicherung der Gefangenen, NZS 2017, 327.mehr

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Sauer, SGB III § 345 Beitra... / 2.2 Beitragsbemessungsgrundlagen

Rz. 6 Nr. 1 betrifft die Teilnehmer an Maßnahmen für behinderte Menschen in Rehabilitationseinrichtungen und Jugendliche in Einrichtungen der Jugendhilfe nach § 26 Abs. 1 Nr. 1, die keinen Anspruch auf eine die Versicherungspflicht begründende Leistung nach dem SGB III oder anderen Gesetzen haben, z. B. auf Übergangsgeld (vgl. Nr. 5). Die Festsetzung des beitragspflichtigen ...mehr

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Sauer, SGB III § 81 Grundsatz / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift regelt die persönlichen, individuellen Voraussetzungen für eine Förderung der beruflichen Weiterbildung für Arbeitnehmer und den Bildungsgutschein. Die institutionellen Voraussetzungen für die Förderung der beruflichen Weiterbildung, nämlich die Zulassung von Trägern und Maßnahmen, regelt das Fünfte Kapitel (§§ 176 ff.). Die institutionellen Förderungsvo...mehr

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Sauer, SGB III § 25 Beschäf... / 2.1 Versicherungspflicht bei Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt

Rz. 3 Die Versicherungspflicht als Beschäftigter ist eine Kernfrage der gesamten Sozialversicherung und damit auch im Recht der Arbeitslosenversicherung. Versicherungspflichtig ist nach Abs. 1 Satz 1, wer gegen Arbeitsentgelt beschäftigt ist. Das auf Versäumnisurteilen beruhende Fortbestehen eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses im Annahmeverzug ist kein Versicherungspfli...mehr

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Sauer, SGB III § 26 Sonstig... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Abs. 2 Nr. 2 zum 1.1.1998 geändert durch das 1. SGB III-ÄndG v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2970). Abs. 1 Nr. 5 zum 1.1.2000 angefügt durch das GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 v. 22.12.1999 (BGBl. I S. 2626). Abs. 1 Nr. 1 zum 1.7.2001 neu gefasst durch das SGB IX v. 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046). Zum 1.1.2002 Abs. 1 Nr. 2 geändert, Nr. 3 neu gefasst und Abs. 4 Nr. 1 geändert du...mehr

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Sauer, SGB III § 26 Sonstig... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift regelt die Versicherungspflicht außerhalb von Beschäftigungsverhältnissen. Abs. 1 Nr. 1 bezieht Jugendliche in die Versicherungspflicht ein, die in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation oder der Jugendhilfe mit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf das Berufsleben vorbereitet werden. Abs. 1 Nr. 2 regelt die Versicherungspflicht von Wehr- und Z...mehr

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Sauer, SGB III § 27 Versich... / 2.1 Versicherungsfreiheit für Beamte, Geistliche, Lehrer, Vorstände

Rz. 3 Abs. 1 Nr. 1 stellt auf die Privilegien der Beamten ab. Versicherungsfrei ist der Personenkreis, der nach den Beamten- und Richtergesetzen des Bundes oder eines Bundeslandes in ein Beamtenverhältnis berufen worden ist. Versicherungsfrei sind auch Beamte, die noch auf Widerruf im Beamtenverhältnis stehen, etwa während des Vorbereitungsdienstes für eine beamtenrechtliche...mehr

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Sauer, SGB III § 27 Versich... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift bestimmt, welche Beschäftigten zur Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei sind. Abs. 1 stellt Beamte und beamtenähnliche Personen wie Richter, Soldaten und andere Personen mit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und Beihilfe bzw. Heilfürsorge bei Krankheit nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen, Geistliche und Mitglieder geistlicher Gen...mehr

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Sauer, SGB III § 25 Beschäf... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift regelt die Versicherungspflicht Beschäftigter. Die Versicherungspflicht sonstiger Personen regelt dagegen erst § 26. Spiegelbildlich dazu regeln die folgenden Vorschriften die Versicherungsfreiheit Beschäftigter (§ 27) und sonstiger Personen (§ 28). Versicherungsfrei sind Personen in einer geringfügigen Beschäftigung, also insbesondere innerhalb der Geri...mehr

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Sauer, SGB III Einführung / 13 Literatur und Materialien

Rz. 109 Brussig/Kirsch/Schilling, Der Einsatz von Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung in der Arbeitsförderung Geflüchteter, SozSich 2022, 184. Deutscher Bundestag, Hartz IV trotz Erwerbstätigkeit (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE u. a.), BT-Drs. 20/2608. ders., Entwicklung des Regelinstruments zum sozialen Arbeitsmar...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sauer, SGB III § 24 Versich... / 2.2 Versicherungspflichtverhältnis

Rz. 3 Arbeitslosenversicherungspflicht oder Beitragspflicht zur Arbeitsförderung besteht, wenn ein Versicherungspflichtverhältnis besteht. Dieses ist denkbar bei beschäftigten Personen (§ 25) und sonstigen Versicherungspflichtigen (§ 26). Versicherungspflichtverhältnisse werden kraft Gesetzes begründet. Zutreffend sind Versicherungspflichtverhältnisse auf Personen in bestimm...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sauer, SGB III § 151 Bemess... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 von § 131 nach § 151 überführt. § 131 wurde zum 1.1.2005 durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) neu gefasst; Abs. 4 ist allerdings bereits zum 1.1.2004 in K...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sauer, SGB III § 26 Sonstig... / 2.4 Geistliche Genossenschaften

Rz. 14 Nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften (etwa der Johanniterorden) sind Postulanten in der dem Noviziat vorausgehenden Probezeit und Novizen in der Einführungszeit für das Leben im Kloster, also eine Art Vorbereitungsdienst für die satzungsmäßige Mitgliedschaft, bei der dann allerdings Versicherungsfreiheit besteht. Das beruht darauf, dass satzung...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Sauer, SGB II § 7 Leistungs... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift regelt anhand der grundsätzlichen Leistungsvoraussetzungen den Kreis der Berechtigten, die Leistungen nach dem SGB II in Anspruch nehmen können. Zugleich wird damit definiert, welchem Personenkreis der Zugang zur Grundsicherung für Arbeitsuchende verschlossen bleiben soll. Daneben regeln spezielle Bestimmungen in der Norm, wer darüber hinaus von den Leis...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Sauer, SGB II § 11b Absetzb... / 2.2 Absetzbeträge nach Abs. 1

Rz. 21 Abs. 1 regelt, welche Beträge vom Einkommen abzusetzen sind. Dabei handelt es sich vom Charakter her um Abgaben und Versicherungs- bzw. Vorsorgebeiträge, Werbungskosten, den Erwerbstätigenfreibetrag und Unterhaltsleistungen. Die Aufzählung ist abschließend, sie enthält keine Öffnungsklausel. Abzüge nach § 11b verhindern einen entsprechenden Vorwegabzug bei der Ermittl...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sauer, SGB III § 25 Beschäf... / 2.2 Berufsausbildung

Rz. 15 Versicherungspflicht besteht auch bei einer Beschäftigung zur Berufsausbildung. Im Grundsatz treffen auf Berufsausbildungsverhältnisse dieselben Merkmale und Kriterien zur Beurteilung der Versicherungspflicht der Regelbeschäftigungsverhältnisse zu. Beschäftigungen zur Ausbildung sind insbesondere von persönlicher Abhängigkeit gekennzeichnet. Anders als bei Regelbeschä...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sauer, SGB III § 153 Leistu... / 2.2 Abzüge

Rz. 4a Da das Alg kein steuerpflichtiges Einkommen ist und von ihm auch keine Sozialabgaben abzuziehen sind, hat es das BVerfG für sachgerecht gehalten, für seine Bemessung grundsätzlich an den Nettolohn anzuknüpfen, den der Arbeitnehmer vor Eintritt der Arbeitslosigkeit zuletzt bezogen hat. Dabei darf sich der Gesetzgeber aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität für eine ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Sommer, SGB V Zitiervorschlag, Herausgeber- und Autoreninformation

Herausgeber: Dr. Thomas Sommer, Vors. Richter am LSG NRW a.D. Band-Herausgeber für die krankenversicherungsrechtlichen Vorschriften ist Herr Dr. jur. Thomas Sommer, Vorsitzender Richter am Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen a.D. Herr Dr. Sommer bearbeitet im Haufe SGB-Kommentar bereits seit Jahren schwerpunktmäßig die §§ 20 bis 43c SGB V. Er ist außerdem Herausgeber des K...mehr

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Sauer, SGB III § 26 Sonstig... / 2.8 Konkurrenzregelungen (Abs. 3)

Rz. 29 Abs. 3 enthält Konkurrenzregelungen, die in diesem Kommentar bei den konkreten Tatbeständen erläutert sind. Die Vorschrift folgt dem Ordnungsprinzip für die Versicherungspflicht. Kommt Regelversicherungspflicht nach dem SGB III in Betracht, scheidet eine sonstige Versicherungspflicht aus. Im Übrigen ist die gesetzliche Vorrangigkeit von Bedeutung für die Höhe des Arbe...mehr

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Sauer, SGB III Einführung / 11 Die weitere Entwicklung des Arbeitsförderungsrechts ab 2018

Rz. 85 Zum 1.1.2018 traten Regelungen aus dem Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) in Kraft. Betroffen sind insbesondere versicherungsrechtliche und förderungsrechtliche Vorschriften, häufig werden aber auch nur Verweisungen, insbesondere auf das SGB IX angepasst. Rel...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sauer, SGB III § 151 Bemess... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift trifft Regelungen zur Bestimmung des Bemessungsentgeltes für das Arbeitslosengeld (Alg) zur Umsetzung des Versicherungsprinzips bei der Bestimmung der Höhe der wichtigsten Versicherungsleistung der Arbeitslosenversicherung. Abs. 1 regelt das Zuflussprinzip. Danach ist ausschließlich erzieltes Arbeitsentgelt zur Berechnung des Bemessungsentgeltes zu berüc...mehr

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Sauer, SGB III Einführung / 4.4 Versicherungsrecht und Entgeltersatzleistungen

Rz. 16 Seit 1.2.2006 sind auch Schüler bei anschließendem Wehr- oder Zivildienst in die Arbeitslosenversicherung einbezogen (§ 26). Gesetzlicher Wehrdienst ist stets versicherungspflichtig. Beschäftigungen in geförderten Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen sind versicherungsfrei (§ 27). Ausländische Besatzungsmitglieder auf deutschen Seeschiffen sind gemäß § 28 versicherungsfrei. Sei...mehr

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Sauer, SGB III § 27 Versich... / 2.5 Beschäftigungen neben dem Bezug von Arbeitslosengeld (Abs. 5)

Rz. 35 Abs. 5 trifft eine Sonderregelung für den Zeitraum nach Eintritt des Versicherungsfalls, in dem Anspruch auf Alg besteht. Herausragendes Ziel der Regelung ist, zu vermeiden, dass während des Anspruchszeitraums mit Bezug von Alg bereits wieder neue Ansprüche erworben werden können. Deshalb stellt Abs. 5 auch nicht geringfügige Beschäftigungen von der Versicherungspflic...mehr

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Sauer, SGB III § 153 Leistu... / 2.3.1 Lohnsteuerklasse

Rz. 8a Das BVerfG hat den Ausschluss eingetragener Lebenspartnerschaften vom Ehegattensplitting im Einkommensteuerrecht für verfassungswidrig erklärt (Beschluss v. 7.5.2013, 2 BvR 909/06). Das Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG zugunsten der Ehe kann demnach die Ungleichbehandlung von Lebenspartnern nicht rechtfertigen. Zwar darf der Gesetzgeber die Ehe grundsätzlich gegenüber...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sauer, SGB III § 153 Leistu... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) zum 1.1.2005 neu gefasst. In ihr sind die früheren §§ 136 (Leistungsentgelt) und 137 (Leistungsgruppe), die durch dasselbe Gesetz aufgehoben wurden, aufgegangen. Durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Ge...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sauer, SGB III § 25 Beschäf... / 2.3 Wehr- und Zivildienst

Rz. 18 Abs. 2 Satz 1 ordnet Wehr- oder Zivildienst den Beschäftigungsverhältnissen nach Abs. 1 Satz 1 zu, wenn aufgrund der Vorschriften des Arbeitsplatzschutzgesetzes (ArbPlSchG) während dieser Zeit Arbeitsentgelt weiterzugewähren ist. Die tatsächlich eintretende Unterbrechung der Beschäftigung wird durch die aufgestellte Fiktion beseitigt. Rz. 19 Das ArbPlSchG ordnet die We...mehr

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Sauer, SGB III § 153 Leistu... / 2.2.2 Lohnsteuer

Rz. 7 Steuerrechtliche Grundlagen für die Lohnsteuer sind die §§ 1, 1a, § 38a Abs. 4, §§ 38b, 39, 39e und § 39f EStG. Arbeitnehmer werden in Steuerklassen eingereiht, günstigere Steuerklassen hängen von unbeschränkter Einkommensteuerpflicht ab, die grundsätzlich einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland voraussetzt. Ansonsten ist nur die Einreihung in die Lohnste...mehr

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Sauer, SGB III § 3 Leistung... / 2 Rechtspraxis

Rz. 3 § 3 ordnet die Leistungen nach ihren Charakteren bzw. Erbringungsformen und Zielsetzungen, dagegen nicht mehr wie bis zum 31.3.2012 nach den am Geschehen auf dem Arbeitsmarkt maßgeblich beteiligten Gruppen, nämlich der Aufzählung der Leistungen an Arbeitnehmer und Arbeitgeber sowie für Träger als Empfänger bzw. Anspruchsberechtigte. Die Leistungen werden seither vielme...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sauer, SGB III § 82 Förderu... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 mit Wirkung zum 1.4.2012 von § 417 nach § 82 überführt worden. § 417 war durch das Job-AQTIV-Gesetz v. 10.12.2001 (BGBl. I S. 3443) mit Wirkung zum 1.1.2002 neu gefasst worden. § 417 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 wurden mit Wirkung zum 31.12.2005 durch das 5. SGB III-Än...mehr

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Sauer, SGB III § 156 Ruhen ... / 2.12 Vorruhestandsleistungen

Rz. 29 Das Ruhen bei Bezug von Vorruhestandsgeld regelt Abs. 4. Dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben i. S. d. Ruhensvorschrift steht nicht entgegen, dass der Arbeitslose dennoch wieder ins Erwerbsleben eintritt bzw. sich arbeitslos meldet, solange er weiterhin die Vorruhestandsleistung von seinem ehemaligen Arbeitgeber bezieht. Umgekehrt entfällt das Ruhen mit dem Wegfall de...mehr