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Lohnzahlungs- und Abrechnungszeiträume in der Entgeltabr ... / 2 Beitragsberechnung

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Anlässlich der Berechnung der Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gibt es immer wieder Schwierigkeiten, wenn Besonderheiten zu beachten sind. Die Zweifelsfragen werden hier aufgezeigt und erläutert.

2.1 Vor-/Nacharbeit

Im Zusammenhang mit Feiertagen oder Betriebsferien wird die ausgefallene Arbeitszeit oft auf andere Werktage vor oder nach der Betriebsruhe verteilt. Für die Beitragsberechnung ist hinsichtlich des durch die Vor- und Nacharbeit erzielten Arbeitsentgelts die Zuordnung zum richtigen Entgeltzahlungszeitraum für die Beitragsberechnung wichtig.

Da es sich um laufendes Arbeitsentgelt handelt, muss es grundsätzlich dem Monat zugeordnet werden, in dem es erzielt wurde.[1] Das durch die Vor- oder Nacharbeit erzielte Arbeitsentgelt ist daher als Arbeitsentgelt der Vor- oder Nacharbeit anzusehen und in dem Entgeltzahlungszeitraum der Beitragsberechnung zugrunde zu legen, in dem es erzielt wurde.

Das durch Vor- oder Nacharbeit erzielte Entgelt kann nach Auffassung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zur Vereinfachung auch als Arbeitsentgelt des Zeitraums, für den die Vor- oder Nacharbeit geleistet wurde, betrachtet werden. Diese Regelung darf aber nur angewandt werden, wenn dadurch das beitragspflichtige Arbeitsentgelt nicht vermindert wird.

 
Praxis-Beispiel

Zuordnung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts bei Vorarbeit

Vorarbeit im November 2026 für Dezember 2026.

Erarbeitetes Entgelt im November 2026: 8.500 EUR, davon entfallen 1.400 EUR auf die Vorarbeit für Dezember 2026.

Erarbeitetes Entgelt im Dezember 2026: 5.300 EUR.

Ergebnis: Bei einer Zuordnung zu dem Monat, in dem das Entgelt erzielt wurde, würde im November 2026 eine Begrenzung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts auf die Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversich...

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