Fachbeiträge & Kommentare zu Amtshilfe

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 3.3 Anhörung (Abs. 2 S. 3)

Rz. 15 Nach § 117e Abs. 2 S. 3 AO gilt § 12 Abs. 7 EUAHiG nicht. Dieser sieht vor, dass eine Anhörung der Beteiligten nicht erforderlich ist. Damit ist in den Fällen der besonderen Formen der Amtshilfe mit einem Drittstaat regelmäßig vorab eine Anhörung durchzuführen. Wegen des in Abs. 1 vorgenommenen Verweises auf §§ 10 bis 12a EUAHiG gilt dies gem. § 12a Abs. 1 S. 4 EUAHiG...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 3.1.2 Fristenregelung (Abs. 2 S. 1 Nr. 2)

Rz. 10 Auch wenn die entsprechenden Regelungen mit Drittstaaten dies nicht vorsehen, so soll doch, in Anlehnung an die EU-Amtshilferichtlinie, eine möglichst vergleichbare Fristenregelung geschaffen werden. Daher sieht § 117e Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO vor, dass sowohl das BZSt als auch die letztlich ausführende Finanzbehörde vor Ort innerhalb von 60 Tagen eine Antwort auf die Anf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 3 Verfahrensregeln (Abs. 2)

Rz. 7 In § 117e Abs. 2 AO finden sich zu den in Abs. 1 für anwendbar erklärten Normen des EUAHiG ergänzende Anwendungsregelungen. Diese tragen der Tatsache Rechnung, dass im Verhältnis zu Drittstaaten der einheitliche Rechtsrahmen, den die Amtshilferichtlinie [1] für sämtliche Formen der Amtshilfe innerhalb der EU vorgibt, nicht besteht. 3.1 Abweichungen vom EUAHiG (Abs. 2 S. ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 3.1.3 Zulässigkeit des Informationsaustausches (Abs. 2 S. 1 Nr. 3)

Rz. 11 Mit § 117e Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AO wird die Art des Informationsaustauschs im Rahmen der besonderen Form der Amtshilfe geregelt. Abweichend von Abs. 1 regelt sich dies nicht nach dem EUAHiG, sondern nach der mit dem entsprechenden Drittstaat jeweils getroffenen Regelung. Diese muss für die Anwendbarkeit im Inland in innerstaatliches Recht transformiert worden sein. Dabei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 4 Besondere Regeln für das Zollkriminalamt (Abs. 3)

Rz. 16 Gem. § 3 Abs. 7 Nr. 1 Zollfahndungsdienstgesetz [1] ist das ZKA die Zentralstelle auf dem Gebiet der Amts- und Rechtshilfe sowie des sonstigen Dienstverkehrs im Rahmen der Zuständigkeit der Zollverwaltung nach Maßgabe völkerrechtlicher Vereinbarungen oder anderer Rechtsvorschriften mit öffentlichen Stellen anderer Staaten und zwischenstaatlichen Stellen sowie nach Maßg...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Tschechien

Rz. 1 Stand: EL 142 – ET: 06/2025 Die Tschechische Republik (Hauptstadt: Prag; Amtssprache: Tschechisch) ist ein Binnenstaat in Mitteleuropa mit Grenzen zu Deutschland im Westen und Nordwesten, zu > Polen im Nordosten, zur > Slowakei im Südosten und zu > Österreich im Süden. Der heutige Staat entstand am 01.01.1993 durch einvernehmliche Teilung der Tschechoslowakei in die Nac...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Turkmenistan

Rz. 1 Stand: EL 142 – ET: 06/2025 Turkmenistan (Hauptstadt: Aşgabat; Amtssprache: Turkmenisch) ist ein Binnenstaat in Zentralasien am Kaspischen Meer im Westen und Landgrenzen zu > Kasachstan und > Usbekistan im Norden, > Afghanistan im Südosten sowie zum > Iran im Süden. Es gilt das Abkommen zur Vermeidung der > Doppelbesteuerung nebst Protokoll vom 29.08.2016 (BGBl 2017 II, ...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Tunesien

Rz. 1 Stand: EL 142 – ET: 06/2025 Die Republik Tunesien (Hauptstadt: Tunis; Amtssprache: Arabisch) ist ein nordafrikanischer Staat am Mittelmeer mit Landgrenzen zu > Algerien im Westen und > Libyen im Südosten. Es gilt das Abkommen zur Vermeidung der > Doppelbesteuerung vom 08.02.2018 nebst Protokoll (BGBl 2018 II 710 = BStBl 2020 I, 264), das am 16.12.2019 in Kraft getreten (...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, China

Rz. 1 Stand: EL 142 – ET: 06/2025 Die Volksrepublik (VR) China (Hauptstadt: Peking; Amtssprache: hauptsächlich Chinesisch) ist ein Staat in Ostasien. China grenzt im Norden an die > Mongolei, im Norden und Osten an > Russland, im Südosten an > Nordkorea, im Süden an > Vietnam, > Laos, > Myanmar und > Bhutan, im Südwesten an > Nepal und > Indien, im Westen an > Tadschikistan u...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Costa Rica

Rz. 1 Stand: EL 142 – ET: 06/2025 Die Republik Costa Rica (Hauptstadt: San José; Amtssprache: Spanisch) ist ein Staat in Mittelamerika. Er hat Landgrenzen zu > Nicaragua im Norden sowie > Panama im Süden und liegt am Pazifik im Westen sowie der Karibik im Osten. Zwischen Deutschland und Costa Rica besteht ein Abkommen zur Vermeidung der > Doppelbesteuerung mit Protokoll (vgl G...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Türkei

Rz. 1 Stand: EL 142 – ET: 06/2025 Die Republik Türkei (Hauptstadt: Ankara; Amtssprache: Türkisch) ist ein Staat in Südeuropa und Vorderasien zwischen dem Schwarzen Meer im Norden sowie dem Mittelmeer im Westen und Süden mit Landgrenzen zu > Griechenland und > Bulgarien im Nordwesten, > Georgien im Nordosten, > Armenien im Osten > dem Irak im Osten und Süden sowie > Syrien im ...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Pfitzer/Weber, Handb... / IV. Währung (§ 342j)

Rn. 114 Stand: EL 46 – ET: 06/2025 § 342j behandelt die i. R.d. EIB zu verwendende Währung. Hierbei geht es explizit um die Währung, in denen der länderbezogene Ausweis der Angaben vorzunehmen ist. Nicht von § 342j erfasst ist die bereits zuvor thematisierte Umsatzschwelle zur Prüfung des Kriteriums "umsatzstark", zu welcher in den §§ 342b bis 342f detaillierte Ausführungen z...mehr

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Umsatzsteuerliche Betriebss... / III. Auffassung der deutschen Finanzverwaltung

Reverse-Charge-Verfahren: Trotz dieser Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Titanium wurde Abschn. 13b.11 Abs. 2 Satz 2 UStAE bisher nicht geändert. Danach sind Unternehmer, die ein im Inland gelegenes Grundstück besitzen und steuerpflichtig vermieten, "insoweit" als im Inland ansässig zu behandeln. Vorsteuervergütungsverfahren: Nach Abschn. 18.10 Abs. 1 Satz 4 UStAE gilt...mehr

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Jansen, SGB X § 4 Vorausset... / 2.1 Voraussetzungen für die Amtshilfe

Rz. 3 Die in Abs. 1 beispielhaft geregelten Voraussetzungen für einen Amtshilfeanspruch stehen unter dem Gedanken, dass die eine (ersuchende) Behörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen auf die Hilfeleistung der anderen (ersuchten) Behörde angewiesen ist (Abs. 1 Nr. 1 bis 4). Darüber hinaus spielt der Gesichtspunkt der Verfahrensökonom...mehr

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Jansen, SGB X § 3 Amtshilfe... / 2.2 Begriff der Amtshilfe

Rz. 4 Eine ins Einzelne gehende Definition des Begriffs der Amtshilfe enthält das Gesetz nicht. Amtshilfe ist eine ergänzende Hilfe, die gleich- oder nebengeordnete Verwaltungsbehörden zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben (im privatrechtlichen und fiskalischen Bereich gibt es keine Amtshilfe) einander auf Ersuchen gewähren, soweit die Hilfeleistung nicht in Handlungen besteht...mehr

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Jansen, SGB X § 3 Amtshilfe... / 2.4 Anspruch auf Amtshilfe

Rz. 7 Sind die in §§ 3ff. näher geregelten Voraussetzungen für die Amtshilfe gegeben, besitzt die ersuchende Behörde einen Anspruch auf die Amtshilfehandlung gegen die ersuchte Behörde. § 3 hat diesen Anspruch in die Form des Indikativs gekleidet, wobei die sich aus den o. g. Vorgaben der §§ 67 ff. SGB X und den bereichsspezifischen Datenschutznormen bzw. den Regelungen der ...mehr

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Jansen, SGB X § 3 Amtshilfe... / 2.6 Keine Formen der Amtshilfe

Rz. 9 Abs. 2 nennt 2 Fälle, in denen Amtshilfe nicht vorliegt. Darin ist jedoch keine abschließende negative Umschreibung des Amtshilfebegriffs zu sehen. Abs. 2 Nr. 1 geht vom herkömmlichen hierarchischen Behördenaufbau aus. Zwischen Behörden, die in einem Über- oder Unterordnungsverhältnis zueinander stehen, gibt es keine Amtshilfe. In einem solchen Fall sind die Hilfeleist...mehr

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Jansen, SGB X § 4 Vorausset... / 2.3 Fakultative Amtshilfe

Rz. 6 Wenn einer der in Abs. 3 genannten drei Gründe gegeben ist, steht es im Ermessen der ersuchten Behörde, ob sie Amtshilfe leisten oder ablehnen will (= fakultative Amtshilfe). Die Aufzählung der fakultativen Weigerungsgründe ist abschließend. Abs. 3 Nr. 1 betrifft den Fall, dass eine andere Behörde die Hilfe wesentlich einfacher oder mit wesentlich geringerem Aufwand lei...mehr

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Jansen, SGB X § 4 Vorausset... / 2.2 Das Verbot der Amtshilfe

Rz. 5 Abs. 2 enthält 2 Tatbestände, bei deren Vorliegen Amtshilfe verboten ist und die ersuchte Behörde das Amtshilfeersuchen zurückweisen muss. Amtshilfe ist hier generell unzulässig. Dieses Verbot richtet sich in erster Linie an die ersuchte Behörde; aber auch die ersuchende Behörde hat zu prüfen, ob ihrem geplanten Amtshilfeersuchen ein gesetzliches Hindernis entgegensteh...mehr

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Jansen, SGB X § 4 Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift trat mit dem SGB X v. 18.8.1980 (BGBl. I S. 1469) ab 1981 in Kraft und gilt in der Neufassung des SGB X v. 18.1.2001 (BGBl. I S. 130) mit Wirkung zum 1.1.2001. 1 Allgemeines Rz. 2 § 4 – eine zentrale Vorschrift des Amtshilferechts – entspricht im Wesentlichen § 5 VwVfG und regelt abschließend sowohl die obligatorischen als auch die fakul...mehr

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Jansen, SGB X § 3 Amtshilfe... / 3 Literatur

Rz. 11 Bieresborn, Fehlende Übermittlungsbefugnis des Amtsgerichts, jurisPR-SozR 13/2021 Anm. 1. Kopp, Die länderübergreifende Amtshilfe und Verwaltungsvollstreckungshilfe, BayVBl. 1994, 229. Marburger, Amtshilfe zwischen Sozialhilfe- und Sozialversicherungsträgern unter Berücksichtigung des Sozialdatenschutzes, ZfF 1989, 53. ders., Amtshilfeansprüche zwischen Sozialleistungstr...mehr

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Jansen, SGB X § 3 Amtshilfe... / 2.1 Anwendungsbereich

Rz. 3 Die Vorschriften über die Amtshilfe (§§ 3 bis 7), die für die durch das SGB geordneten Bereiche ein einheitliches Amtshilferecht geschaffen haben, gelten für alle Behörden i. S. d. § 1 Abs. 2 SGB X; maßgeblich ist der funktionale Behördenbegriff. Die Amtshilfe wird zwischen Behörden im Gleichordnungsverhältnis geleistet. Sie betrifft nur die Hilfe im Rahmen öffentlich-r...mehr

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Jansen, SGB X § 3 Amtshilfe... / 1 Allgemeines

Rz. 2 § 3 ist inhaltsgleich mit § 4 VwVfG und Ausfluss von Art. 35 GG, wonach sich alle Behörden (vgl. zum Begriff § 1 Abs. 2 und die dortige Komm.) des Bundes und der Länder gegenseitig Rechts- und Amtshilfe leisten. Amtshilfe ist vor allem deshalb unverzichtbar, damit die Ausübung der einheitlichen Staatsgewalt gesichert ist. Sie dient der Überwindung der organisatorischen...mehr

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Jansen, SGB X § 4 Vorausset... / 1 Allgemeines

Rz. 2 § 4 – eine zentrale Vorschrift des Amtshilferechts – entspricht im Wesentlichen § 5 VwVfG und regelt abschließend sowohl die obligatorischen als auch die fakultativen Weigerungsgründe. Amtshilfe kann immer nur ergänzende Hilfe sein; denn jede Behörde hat die ihr zugewiesenen Aufgaben grundsätzlich selbst durchzuführen. Abs. 1 zählt die Fälle auf, in denen um Amtshilfe ...mehr

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Jansen, SGB X § 4 Vorausset... / 3 Literatur

Rz. 9 v. Einem, Rechtsweg bei einem Streit um ein bereichsüberschreitendes Amtshilfeersuchen, AmtlMittLVA Rheinprovinz 1986, 536. Kunkel, Kontenabfrage durch das Sozialamt, ZfF 2005, 172. Marburger, Amtshilfeansprüche zwischen Sozialleistungsträgern und anderen Stellen, DÖD 1996, 249. Schlink, Datenschutz und Amtshilfe, NVwZ 1986, 249. Schnapp, Amtshilfe, behördliche Mitteilungs...mehr

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Jansen, SGB X § 3 Amtshilfe... / 2.3 Schutz der Sozialdaten

Rz. 6 Amtshilfe in der häufigen Form der sog. Informationshilfe wird nicht zuletzt wegen des verfassungsrechtlich verbürgten Rechts auf informationelle Selbstbestimmung begrenzt durch die Regelungen des Sozialdatenschutzes in § 35 SGB I, §§ 67 ff. SGB X bzw. die spezialgesetzlichen Regelungen, wie z. B. §§ 50 ff. SGB II, §§ 284 ff. SGB V, §§ 147 ff. SGB VI, §§ 199 ff. SGB VI...mehr

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Jansen, SGB X § 3 Amtshilfe... / 2.5 Inhalt und Form des Ersuchens

Rz. 8 Amtshilfe setzt das Ersuchen der Behörde voraus, die der Hilfe bedarf. Für Inhalt und Form des Ersuchens gibt es im Gesetz keine verbindliche Bestimmung. Der Inhalt bestimmt sich nach dem Zweck des Ersuchens; nach dem Recht der ersuchten Behörde ist zu prüfen, ob eine Amtshilfeverpflichtung vorliegt. Auf jeden Fall ist die verlangte Hilfeleistung in dem Ersuchen zu bez...mehr

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Jansen, SGB X § 4 Vorausset... / 2.5 Einschaltung der Aufsichtsbehörde

Rz. 8 Wenn die ersuchte Behörde meint, dass sie Amtshilfe nicht leisten darf bzw. nicht zu leisten braucht, hat sie dies der ersuchenden Behörde unter Darlegung ihrer Auffassung mitzuteilen (Abs. 5 Satz 1). Dabei sind die für die Ablehnung des Ersuchens maßgebenden Gründe darzulegen. Die Ablehnung selbst stellt keinen Verwaltungsakt dar, weil insofern kein Über-Unterordnungs...mehr

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Jansen, SGB X § 4 Vorausset... / 2.4 Unzulässige Ablehnungsgründe

Rz. 7 Die ersuchte Behörde darf ein Amtshilfeersuchen nur aus den in Abs. 3 genannten Gründen ablehnen. Abs. 4 stellt klar, dass die Aufzählung der fakultativen Verweigerungsgründe abschließend ist. Die ersuchte Behörde darf die erbetene Unterstützung vor allem nicht deshalb verweigern, weil sie die mit der Amtshilfe zu verwirklichende Maßnahme für unzweckmäßig hält; denn di...mehr

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Jansen, SGB X § 3 Amtshilfe... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift trat mit dem SGB X v. 18.8.1980 (BGBl. I S. 1469) ab 1981 in Kraft und gilt in der Neufassung des SGB X v. 18.1.2001 (BGBl. I S. 130) mit Wirkung zum 1.1.2001.mehr

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Jansen, SGB X § 3 Amtshilfe... / 2 Rechtspraxis

2.1 Anwendungsbereich Rz. 3 Die Vorschriften über die Amtshilfe (§§ 3 bis 7), die für die durch das SGB geordneten Bereiche ein einheitliches Amtshilferecht geschaffen haben, gelten für alle Behörden i. S. d. § 1 Abs. 2 SGB X; maßgeblich ist der funktionale Behördenbegriff. Die Amtshilfe wird zwischen Behörden im Gleichordnungsverhältnis geleistet. Sie betrifft nur die Hilfe i...mehr

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Jansen, SGB X § 4 Vorausset... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift trat mit dem SGB X v. 18.8.1980 (BGBl. I S. 1469) ab 1981 in Kraft und gilt in der Neufassung des SGB X v. 18.1.2001 (BGBl. I S. 130) mit Wirkung zum 1.1.2001.mehr

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Jansen, SGB X § 4 Vorausset... / 2 Rechtspraxis

2.1 Voraussetzungen für die Amtshilfe Rz. 3 Die in Abs. 1 beispielhaft geregelten Voraussetzungen für einen Amtshilfeanspruch stehen unter dem Gedanken, dass die eine (ersuchende) Behörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen auf die Hilfeleistung der anderen (ersuchten) Behörde angewiesen ist (Abs. 1 Nr. 1 bis 4). Darüber hinaus spielt d...mehr

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Jansen, SGB X § 5 Auswahl d... / 2.1 Auswahlermessen

Rz. 3 Dass die im Rahmen der Amtshilfe ersuchte Behörde für die gewünschte Amtshandlung die sachliche und örtliche Zuständigkeit besitzt, kann für mehrere Behörden zutreffen. In einem solchen Fall kann die ersuchende Behörde wählen, welche von mehreren Behörden sie ersuchen will. § 5 ergänzt § 4 und beschränkt das Auswahlermessen weiter, sofern unter Berücksichtigung von § 4...mehr

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Jansen, SGB X § 5 Auswahl d... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift regelt in Ergänzung zu § 4 die Auswahl der Behörde bei der Amtshilfe und enthält gleichsam eine "Leitlinie". Diese soll die ersuchende Behörde im Interesse der Verwaltungsvereinfachung bei der Auswahl der Behörde berücksichtigen. Die Rechtsverbindlichkeit von § 5 ist gering. Ein Verstoß gegen § 5 bleibt wegen fehlender Sanktionsmöglichkeiten ohne Folgen.mehr

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Jansen, SGB X § 5 Auswahl d... / 3 Literatur

Rz. 7 Pitschas, Die Amtshilfe für und durch Sozialleistungsträger, SGb 1990, 223.mehr

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Jansen, SGB X § 5 Auswahl d... / 2.2 Begrenzung

Rz. 4 Durch § 5, der identisch mit § 6 VwVfG ist, wird die ersuchende Behörde – in Form einer Sollvorschrift, die durch die Worte "nach Möglichkeit" noch weiter eingeschränkt ist – im Interesse einer zügigen, einfachen und zweckmäßigen Erledigung des Amtshilfeersuchens angehalten, sich an eine Behörde der untersten Verwaltungsstufe desselben Verwaltungszweiges (Versicherungs...mehr

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Jansen, SGB X § 1 Anwendung... / 2.1 Öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit

Rz. 3 Öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit ist ein Verwaltungshandeln, das auf öffentlichem Recht beruht und öffentlich-rechtlich geordnet ist. Die öffentlich-rechtliche Tätigkeit ist dabei von der privatrechtlichen Tätigkeit abzugrenzen. Diese Abgrenzung kann zunächst anhand der verrichteten Tätigkeit erfolgen: Fiskalische Hilfsgeschäfte der Verwaltung, die auf die Bes...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG, DBA Schweden DBA-Schweden

Rz. 123 Das Doppelbesteuerungsabkommen mit Schweden vom 14.7.1992[1] stellte das erste "große" Doppelbesteuerungsabkommen dar, in dem die Vermeidung der Doppelbesteuerung bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer mit der Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen sowie der Rechts- und Amtshilfe in einem Doppelbesteuerungsabkommen zusa...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG, DBA Dänemark DBA-Dänemark

Rz. 126 Beim Doppelbesteuerungsabkommen mit Dänemark vom 22.11.1995[1] handelt es sich – wie beim Doppelbesteuerungsabkommen mit Schweden – um ein "großes" Abkommen, in dem die Vermeidung der Doppelbesteuerung bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer mit der Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen sowie der Rechts- und Amtshilfe i...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG DBA-Frankreich

Rz. 138 Aufgrund der Vorschriften zum Ausschluss der Doppelbesteuerung bei der Erbschaftsteuer zwischen dem Saarland und Frankreich auf der Grundlage des Saarvertrags vom 27.10.1956[1] bestehen im Verhältnis des Saarlands zu Frankreich bei Erwerben von Todes wegen bereits Regelungen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung. Diese haben aus deutscher Sicht nur Bedeutung für Per...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG DBA-Schweiz

Rz. 32 Das DBA Schweiz vom 30.11.1978, das am 28.9.1980 in Kraft trat[1], gilt für Nachlässe bzw. Erbschaften von Erblassern, die im Zeitpunkt des Todes in einem oder in beiden Vertragsstaaten ihren Wohnsitz i. S. d. Abkommens hatten.[2] Die Staatsangehörigkeit der beteiligten Personen ist für die Abgrenzung des persönlichen Anwendungsbereichs des Abkommens ebenso ohne Bedeu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 3 Datenaustausch und Auskünfte beim Familienleistungsausgleich (Abs. 4)

Rz. 6 Beim Familienleistungsausgleich wird die steuerliche Freistellung des Existenzminimums eines Kindes entweder durch den Kinderfreibetrag nach § 32 EStG oder durch Kindergeld bewirkt. Während der Kinderfreibetrag durch die FÄ gewährt wird, wird das Kindergeld vom BZSt[1] durch Familienkassen verwaltet. Wegen des Nebeneinanders der beiden Entlastungswege sind die hierbei ...mehr

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Jansen, SGB IV § 93 Aufgabe... / 2.6 Pflichten bei der Sachverhaltsaufklärung

Rz. 7 Auf Verlangen eines Versicherungsträgers hat das Versicherungsamt die in Abs. 2 Satz 2 normierten Pflichten zur Sachverhaltsaufklärung und Beifügung von Beweismitteln. Eine bestimmte Form ist für das Verlangen nicht vorgeschrieben. Es kann deshalb schriftlich, mündlich oder auch telefonisch erfolgen. Da Abs. 2 Satz 2 eine gegenüber Satz 1 eigenständige Regelung beinhal...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.7 Exkurs: § 50i EStG

Tz. 131a Stand: EL 118 – ET: 05/2025 § 50i EStG kann iRd §§ 3ff UmwStG in folgenden Fallkonstellationen von Bedeutung sein: Aus einer Umw bis zum 28.06.2013 ist ein Anteil iSd § 50i EStG entstanden (s Tz 100a und 131b). IR einer Umw wird ein von der Überträgerin gehaltener Anteil iSd § 50i EStG übertragen (s Tz 131c). Tz. 131b Stand: EL 118 – ET: 05/2025 Der durch das AmtshilfeRL...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.2.3.8 Teilbetriebe kraft Fiktion

Tz. 103 Stand: EL 118 – ET: 05/2025 100%ige Beteiligung an einer Kap-Ges Gem § 16 Abs 1 S 1 Nr 1 S 2 EStG und § 15 Abs 1 S 3 UmwStG gilt die 100%ige Beteiligung an einer Kap-Ges des BV als Teilbetrieb. Diese Fiktion ist auf § 20 Abs 1 UmwStG nicht übertragbar (ebenso nunmehr ausdrücklich die FinVerw, s UmwSt-Erl 2025 Rn 20.06 S 1). Denn § 21 UmwStG enthält einen eigenen Sachei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG § 13 Beistandspflicht der Ortsbehörden

Rz. 1 Die Vorschrift ist Ausfluss des in Art. 35 Abs. 1 GG zum Ausdruck kommenden Grundgedankens der gegenseitigen Rechts- und Amtshilfe aller Behörden untereinander. Während sich Art. 35 Abs. 1 GG auf alle Behörden des Bundes und der Länder bezieht, erstreckt § 13 Abs. 1 FVG die Beistandspflicht auch auf die Gemeindebehörden, Ortspolizeibehörden und die sonstigen Ortsbehörd...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 6.2.3 Spontanauskünfte aus dem Ausland

Die deutsche Finanzverwaltung erhält umfangreich Spontanauskünfte über Löhne und Gehälter aus ausländischen Staaten wie z. B. Frankreich auf der Basis des Art. 8 Abs. 1 Buchstabe a) der EU-Amtshilfe-Richtlinie.[1] Es erfolgt ein automatischer Informationsaustausch zwischen den Staaten. Dies gilt auch umgekehrt durch die nationale Umsetzung.[2] Auch in diesen Fällen wird vom F...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / E. Weitere Voraussetzungen bei Zuwendungsempfängern mit Sitz oder Belegenheit in einem EU-Mitgliedsland oder in einem EWR-Staat (§ 10b Abs 1 S 3–5 EStG)

Rn. 105 Stand: EL 180 – ET: 04/2025 Der Sonderausgaben-Abzug für Zuwendungen an Empfänger mit Sitz oder Belegenheit in einem EU-Mitgliedsland oder einem EWR-Staat ist nach § 10b Abs 1 S 3 EStG zusätzlich davon abhängig, dass der jeweilige Ansässigkeitsstaat Amtshilfe und Unterstützung bei der Beitreibung leistet. In § 10b Abs 1 S 4 und 5 EStG finden sich die Definitionen der ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 11.2 Der innergemeinschaftliche Informationsaustausch nach der EU-Zusammenarbeitsverordnung

Rz. 179 Allgemein ist zunächst festzuhalten, dass es bei dem innergemeinschaftlichen Informationsaustausch und generell bei der Zusammenarbeit der Finanzbehörden um eine besondere Ausprägung der Amtshilfe für die Zwecke der grenzüberschreitenden Umsatzbesteuerung geht. Diese "Amtshilfe" kann zwar grundsätzlich auch in Strafverfahren in Anspruch genommen werden, dabei stehen ...mehr