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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Turkmenistan

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Rz. 1

Stand: EL 142 – ET: 06/2025

Turkmenistan (Hauptstadt: Aşgabat; Amtssprache: Turkmenisch) ist ein Binnenstaat in Zentralasien am Kaspischen Meer im Westen und Landgrenzen zu > Kasachstan und > Usbekistan im Norden, > Afghanistan im Südosten sowie zum > Iran im Süden.

Es gilt das Abkommen zur Vermeidung der > Doppelbesteuerung nebst Protokoll vom 29.08.2016 (BGBl 2017 II, 573 = BStBl 2018 I, 206), in Kraft getreten am 28.11.2017 (BGBl 2017 II, 1559 = BStBl 2018 I, 221); dieses findet grundsätzlich seit dem 01.01.2018 Anwendung. Das Abkommen ist in deutscher, turkmenischer und russischer Sprache gefasst, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des turkmenischen Wortlauts ist der russische Wortlaut maßgebend. Das Abkommen entspricht weitgehend der seinerzeitigen Fassung des OECD-MA (> Doppelbesteuerung Rz 110 ff). Durch das > Multilaterales Instrument wird das Abkommen nicht berührt, weil Turkmenistan dieses nicht unterzeichnet hat.

Mit Stand vom 01.01.2025 ist kein neues Abkommen oder (Revisions-)Protokoll geplant (vgl BMF vom 20.01.2025, BStBl 2025 I, 291).

 

Rz. 2

Stand: EL 142 – ET: 06/2025

Das DBA (> Rz 1) gilt sachlich ua für die ESt/LSt (Art 2; in Turkmenistan umfasst die ESt für natürliche Personen auch die sog Patentabgabe, vgl Nr 1 des Protokolls) und grundsätzlich für Personen, die in einem oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind (Art 1). Die Gleichbehandlungsklausel nach Art 24 (> Rz 16) gilt darüber hinaus für alle Staatsangehörigen unabhängig von der Ansässigkeit. Das DBA gilt räumlich für die Bundesrepublik Deutschland und Turkmenistan. Ansässig ist, wer in einem der Vertragsstaaten seinen > Wohnsitz oder seinen ständigen >Aufenthalt hat; trifft das bei einer Person für beide Vertragsstaaten zu, bestimmt sic...

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