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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Turkmenistan

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Rz. 1

Stand: EL 142 – ET: 06/2025

Turkmenistan (Hauptstadt: Aşgabat; Amtssprache: Turkmenisch) ist ein Binnenstaat in Zentralasien am Kaspischen Meer im Westen und Landgrenzen zu > Kasachstan und > Usbekistan im Norden, > Afghanistan im Südosten sowie zum > Iran im Süden.

Es gilt das Abkommen zur Vermeidung der > Doppelbesteuerung nebst Protokoll vom 29.08.2016 (BGBl 2017 II, 573 = BStBl 2018 I, 206), in Kraft getreten am 28.11.2017 (BGBl 2017 II, 1559 = BStBl 2018 I, 221); dieses findet grundsätzlich seit dem 01.01.2018 Anwendung. Das Abkommen ist in deutscher, turkmenischer und russischer Sprache gefasst, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des turkmenischen Wortlauts ist der russische Wortlaut maßgebend. Das Abkommen entspricht weitgehend der seinerzeitigen Fassung des OECD-MA (> Doppelbesteuerung Rz 110 ff). Durch das > Multilaterales Instrument wird das Abkommen nicht berührt, weil Turkmenistan dieses nicht unterzeichnet hat.

Mit Stand vom 01.01.2025 ist kein neues Abkommen oder (Revisions-)Protokoll geplant (vgl BMF vom 20.01.2025, BStBl 2025 I, 291).

 

Rz. 2

Stand: EL 142 – ET: 06/2025

Das DBA (> Rz 1) gilt sachlich ua für die ESt/LSt (Art 2; in Turkmenistan umfasst die ESt für natürliche Personen auch die sog Patentabgabe, vgl Nr 1 des Protokolls) und grundsätzlich für Personen, die in einem oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind (Art 1). Die Gleichbehandlungsklausel nach Art 24 (> Rz 16) gilt darüber hinaus für alle Staatsangehörigen unabhängig von der Ansässigkeit. Das DBA gilt räumlich für die Bundesrepublik Deutschland und Turkmenistan. Ansässig ist, wer in einem der Vertragsstaaten seinen > Wohnsitz oder seinen ständigen >Aufenthalt hat; trifft das bei einer Person für beide Vertragsstaaten zu, bestimmt sich die Ansässigkeit – in dieser Reihenfolge – nach den Kriterien ‚Ständige Wohnstätte’, ‚Mittelpunkt der Lebensinteressen’, ‚gewöhnlicher Aufenthalt’, ‚Staatsangehörigkeit’ (Art 4; ergänzend > Doppelbesteuerung Rz 115 ff).

 

Rz. 3

Stand: EL 142 – ET: 06/2025

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit können grundsätzlich im Ansässigkeitsstaat besteuert werden. Sie können aber in dem anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Tätigkeit dort ausgeübt wird (Art 15 Abs 1). Bei nur vorübergehender Tätigkeit in dem anderen Staat bleibt jedoch das Besteuerungsrecht beim Ansässigkeitsstaat, wenn die Voraussetzungen der 183-Tage-Klausel gegeben sind (Art 15 Abs 2). Das DBA stellt darauf ab, ob sich der ArbN in einem gleitenden 12-Monats-Zeitraum mehr als 183 Tage im Tätigkeitsstaat aufhält; zu Einzelheiten vgl BMF vom 12.12.2023, Rz 101 ff, BStBl 2023 I, 2179, > Anh 2 Doppelbesteuerung/Behandlung von Arbeitslohn; > Doppelbesteuerung Rz 135 ff. Die Regelungen zur 183-Tage-Klausel gelten jedoch nicht für Arbeit im Rahmen gewerblicher > Arbeitnehmerüberlassung (Art 15 Abs 3).

 

Rz. 4

Stand: EL 142 – ET: 06/2025

Vergütungen für nichtselbständige Arbeit auf einem Seeschiff oder Luftfahrzeug im internationalen Verkehr können jeweils nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich die tatsächliche Geschäftsleitung des Unternehmens befindet, das die Fahrzeuge betreibt (Art 15 Abs 3; allgemein > Doppelbesteuerung Rz 200 ff). Eine Regelung zu Binnenschiffen enthält das DBA nicht.

 

Rz. 5

Stand: EL 142 – ET: 06/2025

Aufsichts- und Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, können in dem Staat besteuert werden, in dem die Gesellschaft ansässig ist (Art 16; allgemein > Doppelbesteuerung Rz 255 ff). Zur Besteuerung in Deutschland > Beschränkte Steuerpflicht Rz 25 ff.

 

Rz. 6

Stand: EL 142 – ET: 06/2025

Bezüge aus öffentlichen Kassen aus einem aktiven Dienstverhältnis der Vertragsstaaten oder einer ihrer Gebietskörperschaften werden grundsätzlich nur im Kassenstaat besteuert (Art 19 Abs 1 Buchst a; allgemein > Doppelbesteuerung Rz 191 ff). Ausgenommen sind aber Vergütungen für eine Tätigkeit, die ein ArbN in dem anderen Staat ausübt, wenn der ArbN dort ansässig ist und entweder ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder in diesem Staat nicht allein deshalb ansässig ist, um die Dienste zu leisten. In diesem Fall können die Bezüge nur im Ansässigkeitsstaat besteuert werden (Art 19 Abs 1 Buchst b; > Ortskräfte). Diese Kassenstaatsklausel gilt jedoch nicht für Vergütungen, die für eine gewerbliche Tätigkeit geleistet werden (Art 19 Abs 3). Nach Nr 4 des Protokolls zu Art 19 ist sie jedoch auch auf eine > Juristische Person des öffentlichen Rechts anzuwenden, wenn diese ihren Status nachweist.

 

Rz. 7

Stand: EL 142 – ET: 06/2025

Die Vereinbarungen zu Bezügen aus öffentlichen Kassen (> Rz 6) gelten entsprechend für Vergütungen, die im Rahmen eines Programms der wirtschaftlichen Zusammenarbeit ausschließlich aus staatlichen Mitteln an Fachkräfte oder freiwillige Helfer gezahlt werden, di...

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