Fachbeiträge & Kommentare zu Amtshilfe

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 8.1.4.2 Einzelne gesetzliche Zulässigkeitsregeln

Rz. 91 Einige Normen der bundesgesetzlichen Öffnung des Steuergeheimnisses über § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO sind unmittelbar in der AO geregelt. So enthält § 31 AO die Befugnis zur Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen an Körperschaften des öffentlichen Rechts und Religionsgemeinschaften sowie von geschützten Daten der betroffenen Person an die Träger der gesetzlichen Sozialversich...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 8.1.1 Zu steuerlichen oder steuerstrafrechtlichen Zwecken (§ 30 Abs. 4 Nr. 1 AO)

Rz. 72 Das Steuergeheimnis dient außer dem Schutz des Betroffenen gegen Weitergabe oder Verwertung seiner Information bzw. der Information über ihn auch der Sicherstellung der richtigen Besteuerung (vgl. Rz. 6). Daher muss grundsätzlich ein Offenbaren oder Verwerten zulässig sein, das für das Erreichen dieses Zieles erforderlich oder auch nur nützlich (dienlich) und verhältn...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 8.1.4.1 Allgemeines

Rz. 90 Zulässig ist nach § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO ein Offenbaren oder Verwerten[1] geschützter Daten, soweit es durch Bundesgesetz[2] ausdrücklich zugelassen ist. Gesetz i. S. v. § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO ist (ungeachtet § 4 AO) nur ein Gesetz im formellen Sinn. Dies wird aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift und aus der Bedeutung des Steuergeheimnisses hergeleitet.[3] Rechtsv...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 3.1 Amtsgeheimnis

Rz. 8 Das Steuergeheimnis geht über die beamtenrechtlichen Vorschriften über die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit[1] und die entsprechenden Regeln des Angestelltentarifrechts hinaus. Die Amtsverschwiegenheit gilt wegen der Verpflichtung der Gerichte, Behörden, öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten zur gegenseitigen Rechts- und Amtshilfe[2] nicht für Auskü...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 2 Einzelne Begriffsbestimmungen

Rz. 2 Da sich ein Gruppenersuchen nicht auf namentlich und individuell identifizierbare Personen bezieht, ist die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit besonders zu prüfen. Dies kann, anders als in den Fällen einer individuellen Amtshilfe, nicht allein am Maßstab des § 6a EUAHiG erfolgen. In der Folge modifiziert § 6b EUAHiG die voraussichtliche Erheblichkeit bei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 19a EUAHiG regelt die Folgen der Verletzung personenbezogener Daten bei der Durchführung der Amtshilfe nach der Amtshilferichtlinie. Maßgeblich für die Definition der Voraussetzungen ist die DSGVO.[1] Darüber hinaus gilt die DSGVO gem. § 2a Abs. 5 AO entsprechend für verstorbene natürliche Personen und für Körperschaften, rechtsfähige oder nicht rechtsfähige Personen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Der durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22.3.2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts[1] erstmals eingeführte § 3a EUAHiG dient der Umsetzung von Art. 22 Abs. 1a der Amtshilferichtlinie. Er schafft eine Re...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 3 Nachweis der voraussichtlichen Erheblichkeit durch die zuständige Behörde (Abs. 2)

Rz. 4 Zwar steht der ersuchenden Behörde bei der Beurteilung der voraussichtlichen Erheblichkeit ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Allerdings ist dieser nicht grenzenlos, sodass Abs. 2 einen Mindeststandard für den Nachweis setzt. Im Ergebnis prüft das zentrale Verbindungsbüro bereits bei Eingang des Ersuchens, ob es schlüssig ist und die voraussichtliche Erheblichkeit ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 4 Vereinbarung mit anderen Mitgliedstaaten (Abs. 3)

Rz. 4 Art. 25 Abs. 7 der Amtshilferichtlinie sieht vor, dass die Mitgliedstaaten mit Unterstützung der Kommission die Einzelheiten vereinbaren für die Durchführung des Datenschutzes im Rahmen der Amtshilfe einschließlich der Verfahren zur Behandlung von Verletzungen des Datenschutzes nach Maßgabe international anerkannter bewährter Verfahren und ggf. einer Vereinbarung zwisc...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 2 Voraussetzungen des Kontenabrufs (Abs. 1)

Rz. 2 Nach § 3a Abs. 1 S. 1 EUAHiG darf das BZSt als zentrales Verbindungsbüro um einen automatisierten Abruf von Kontendaten nach § 93b Abs. 1 und 1a AO beim BZSt ersuchen. Das BZSt ist nach § 5 FVG sowohl die für einen automatisierten Abruf von Kontendaten nach § 5 Abs. 1 Nr. 24 FVG zuständige Behörde als auch nach § 3 Abs. 2 EUAHiG das zentrale Verbindungsbüro. Damit stel...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Anhang 2: Verwaltungsanweisungen

1. FinMin. NRW, Erlass v. 3.11.1972 – S 1300 - 2/5 - VB 2, DB 1972, 2235 Rz. 1 [Autor/Stand] Einkommens- und Vermögensverlagerungen in sog. Steueroasenländer: Zurechnung von Einkünften und Vermögenswerten Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil v. 21.5.1971 – III R 125 – 127/70 (BStBl. 11, 721) für Zwecke der Vermögensteuer entschieden, daß eine schweizerische Basisgesellschaft unt...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 08/2023, Die Verwahrun... / 3. Rücknahme des Testaments aus der amtlichen Verwahrung

Der Erblasser kann jederzeit die Rückgabe des Testaments aus der amtlichen Verwahrung verlangen, § 2256 Abs. 2 BGB. Diese muss an den Erblasser persönlich erfolgen, beim gemeinschaftlichen Testament an beide Ehegatten. Beim öffentlichen Testament, das in besondere amtliche Verwahrung gegeben wurde, führt die Rücknahme zum Widerruf, § 2256 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 2232, 2249 BGB....mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / B. Anwendungsbereich

Rz. 2 [Autor/Stand] Eine dem § 405 AO ähnliche Verweisung auf das JVEG enthält § 107 AO für die Entschädigung auskunftspflichtiger Dritter und Sachverständiger, die die FinB im Besteuerungsverfahren herangezogen hat. Die Berechtigung der FinB zur Einholung solcher Auskünfte und zur Beiziehung von Sachverständigen ergibt sich aus §§ 92, 93, 96 AO [2]. Durch § 107 AO wird in di...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, Außensteuerrecht, Kommentar, AStG § 7 Beteiligung an ausländischer Zwischengesellschaft

Verfasser der nachstehenden Erläuterungen: Steuerberater Prof. Dr. Xaver Ditz, Steuerberater, Honorarprofessor an der Universität Trier M.Sc. Gabriel Hörnicke, LL.M. Rechtsanwalt und Steuerberater Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer, Vors. Richter am BFH a.D., Honorarprofessor an der Universität Bonn Literaturverzeichnis Adrian/Rautenstrauch/Sterner, Gewerbesteuer bei der Hinzur...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 24... / 2 Keine örtliche Zuständigkeit aus anderen Vorschriften

Rz. 3 Die Ersatzzuständigkeit nach § 24 AO betrifft in erster Linie die Fälle, in denen die Einzelregelungen der §§ 18-23 AO bzw. die Vorschriften der Einzelsteuergesetze keine Zuständigkeitsregelung treffen. Dies gilt insbesondere für die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle gem. § 208 Abs. 1 Nr. 2 AO.[1] Da die in den §§ 18–23 AO und in den Einzelsteuergesetzen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 2 § 26 AO bezieht sich ausschließlich auf den Wechsel der örtlichen Zuständigkeit, nicht hingegen den der sachlichen Zuständigkeit.[1] Im Fall der sachlichen Zuständigkeit müssen die Voraussetzungen im Zeitpunkt der Amtshandlung vorliegen.[2] Insoweit kann die nicht mehr zuständige Behörde allenfalls noch im Wege der Amtshilfe tätig werden.[3] Ein Zuständigkeitswechsel i....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUAHiG Gesetz über die Durchführung der gegenseitigen Amtshilfe in Steuersachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Amtshilfe-Gesetz – EUAHiG v. 26.6.2013, BGBl I 2013, 1809)

Vorbemerkungen Rz. 1 Das EUAHiG dient der Anpassung des nationalen deutschen Steuerrechts an das Recht der Europäischen Union. Das Gesetz setzt die Richtlinie 2011/16/EU des Rates v. 15.2.2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung in deutsches Recht um. Wie die Richtlinie v. 15.2.2011 die vorhergehende EG-Amtshilferichtlinie 77/799/EWG des...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 2.2.3 Von der Regelung unberührte Bereiche (Abs. 3)

Rz. 11 Entsprechend der Regelung in Art. 1 Abs. 3 der EU-Amtshilfe-Richtlinie 2011/16/EU v. 15.2.2011 enthält Abs. 3 eine Klarstellung, dass die Amtshilferegelung des EUAHiG zum einen die Vorschriften über die Rechtshilfe in Strafsachen[1] und zum anderen die Wahrnehmung von Rechten und die Erfüllung von Pflichten durch Deutschland im Bereich einer umfassenden Zusammenarbeit...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 2 Sachlicher Geltungsbereich (Abs. 1)

Rz. 2 Abs. 1 nennt zunächst das Ziel des Gesetzes, den Austausch von "voraussichtlich erheblichen Informationen in Steuersachen" zwischen Deutschland und den anderen Mitgliedstaaten der EU zu regeln. Eine Definition des Begriffs der voraussichtlichen Erheblichkeit ergibt sich aus § 6a EUAHiG. Die Vorschrift hat insoweit keinen Regelungscharakter, sondern nennt nur das Anlieg...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 1 Verfahren bei eingehenden Zustellungsersuchen (Abs. 1)

Rz. 1 § 14 Abs. 1 EUAHiG setzt Art. 13 Abs. 1 Amtshilferichtlinie um. Die Vorschrift bestimmt, dass sich die Mitgliedstaaten bei der Zustellung von Dokumenten gegenseitig Amtshilfe zu leisten haben. Wie die Regelung des § 13 EUAHiG die Inanspruchnahme von Amtshilfe für Ersuchen deutscher Finanzbehörden in anderen Mitgliedstaaten regelt, enthält § 14 Abs. 1 EUAHiG für den umg...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 2.2.4 Entsprechende Anwendung der AO (Abs. 4)

Rz. 12 Abs. 4 bestimmt, dass für die Amtshilfe nach dem EUAHiG die Vorschriften der Abgabenordnung (AO) grundsätzlich entsprechend gelten. Dies soll nur dann nicht der Fall sein, wenn das EUAHiG etwas anderes als die AO bestimmt. Für eine entsprechende Anwendung der AO kommen vor allem ihre Vorschriften zur Amtshilfe[1] in Betracht, insbesondere ist die Regelung über die Anh...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 4 Subsidiarität des Ersuchens (Abs. 3)

Rz. 4 § 6 Abs. 3 EUAHiG regelt die Subsidiarität des ausgehenden Ersuchens gegenüber der eigenen Ermittlung durch die Finanzbehörde. Wie auch bei innerstaatlichen Sachverhalten eine Amtshilfe ausscheidet, wenn die ersuchende Behörde die Informationen ohne große Schwierigkeiten selbst ermitteln kann[1], so verhält es sich auch bei der Amtshilfe nach dem EUAHiG. Dieses Prinzip...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift befasst sich zum einen mit der Weitergabe von Informationen, die Deutschland von einem Drittstaat erhalten hat, an andere Mitgliedstaaten.[1] Zum anderen regelt sie die Weitergabe von Informationen, die das deutsche zentrale Verbindungsbüro von einem anderen Mitgliedstaat erhalten hat, an einen Drittstaat.[2] Diese Regelungen gehen über den eigentlichen ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 2.6 Rechte der Gemeinden und Gemeindeverbände (Abs. 6)

Rz. 9 Die Vorschrift befasst sich mit der Amtshilfe, die Gemeinden und Gemeindeverbände nach dem EUAHiG in Anspruch nehmen möchten. § 3 Abs. 5 EUAHiG sagt, dass sie dieses tun können. Das bedeutet in zweierlei Hinsicht eine Neuerung. Zum einen war eine Einbeziehung der Gemeinden und Gemeindeverbände in den Auskunftsaustausch mit den anderen Mitgliedstaaten im EGAmtshG nicht ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 2.2.2.1 USt und Einfuhrumsatzsteuer (Abs. 2 Nr. 1)

Rz. 6 Die Festsetzung und Erhebung der USt gehörte bereits nach der letzten Fassung des EGAmtshG[1] nicht mehr zum Anwendungsbereich der Amtshilfe. Dies gilt weiterhin, da anstelle der Amtshilferegelung jetzt auch im EUAHiG die USt und die EUSt nicht zum sachlichen Anwendungsbereich des EUAHiG gehören. Für die USt gilt die EU-Zusammenarbeitsverordnung Nr. 904/2010[2] mit der...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Eine Vereinheitlichung von Standardformblättern und Kommunikationsmitteln für den Informationsaustausch ist gerade wegen der vielen unterschiedlichen Sprachen in der Europäischen Union ein wichtiges Mittel, die Amtshilfe praktisch anwendbar zu machen. § 17 EUAHiG setzt dazu Art. 1 bis 3 der Amtshilferichtlinie um. Durch die Verwendung der vorgeschriebenen Standardformb...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 3 Verwendungszweck für Informationen (Abs. 2)

Rz. 4 § 19 Abs. 2 EUAHiG bestimmt, für welche Zwecke die Informationen verwendet werden dürfen, die im Rahmen des EUAHiG von anderen Mitgliedstaaten übermittelt worden sind. Hauptverwendungszweck ist die Verwendung zur zutreffenden Festsetzung und Erhebung aller Steuern, die unter § 1 EUAHiG fallen.[1] Die Durchsetzung der zutreffenden Steuern ist der wesentlichste Zweck des...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 2 Informationsaustausch durch Anwesenheit ausländischer Bediensteter (Abs. 1)

Rz. 3 Die Vorschrift regelt die Anwesenheit ausländischer Bediensteter anderer Mitgliedstaaten für Zwecke des Informationsaustausches. Ihre Anwesenheit ist in drei Fallgruppen möglich, nämlich zum einen durch Anwesenheit in den Amtsräumen der deutschen Finanzbehörde, in denen diese ihre Amtstätigkeit ausübt[1], zum anderen bei behördlichen Ermittlungen, die auf deutschem Hoh...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 2.2.2.2 Zölle (Abs. 2 Nr. 2)

Rz. 7 Auch für die Zölle bedarf es keiner Amtshilfe nach dem EUAHiG, weil eine enge Zusammenarbeit der Zollbehörden der EU-Mitgliedstaaten durch völkerrechtliche Vereinbarungen und Rechtsverordnungen der EU geregelt ist und praktiziert wird.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 2 Möglichkeit der spontanen Übermittlung (Abs. 1)

Rz. 2 Nach pflichtgemäßem Ermessen kann die Finanzbehörde spontan, also ohne Ersuchen, Informationen an das zentrale Verbindungsbüro zur Weiterleitung an einen anderen Mitgliedstaat übermitteln. Auch die Gemeinden und Gemeindeverbände, die gem. § 3 Abs. 5 EUAHiG als Finanzbehörden fingiert werden, können nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen eine spontane Übermittlung beschließ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 9 Anhörung (Abs. 8)

Rz. 11 § 117 Abs. 4 S. 3 AO schreibt für die Durchführung der zwischenstaatlichen Amtshilfe vor, dass im Bereich der von den Landesbehörden verwalteten Steuern vor der Übermittlung von Auskünften und Unterlagen der inländische Beteiligte grundsätzlich anzuhören ist. Eine solche Anhörung würde allerdings die automatische Übermittlung von Informationen an andere Mitgliedstaate...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 2.1 Voraussichtliche Erheblichkeit

Rz. 3 Im Rahmen von S. 1 der Programmvorschrift bildet die Bezugnahme "von voraussichtlich erheblichen Informationen in Steuersachen" eine wichtige Umschreibung des beabsichtigten Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten. Diese Formulierung stammt aus Art. 5a der durch das EUAHiG umgesetzten Amtshilfe-Richtlinie 2011/16/EU [1] und wird in § 6a EUAHiG legal definiert.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift, die Art. 13 Abs. 1 bis 4 der Amtshilferichtlinie umsetzt, regelt zusammen mit § 14 EUAHiG eine besondere Art der Amtshilfe, nämlich die der Zustellung an andere Mitgliedstaaten. § 13 EUAHiG behandelt ausgehende Ersuchen um Zustellung von Dokumenten und Entscheidungen deutscher Finanzbehörden in anderen Mitgliedstaaten. Umgekehrt regelt § 14 EUAHiG die E...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 3 Zulässige Zustellungsersuchen (Abs. 2)

Rz. 4 Ein Zustellungsersuchen an einen anderen Mitgliedstaat ist nur dann zulässig, wenn entweder die Finanzbehörde die Zustellung im anderen Mitgliedstaat nicht nach den Vorschriften des VwZG durchführen kann oder die Zustellung nach dem VwZG mit großen Schwierigkeiten verbunden wäre. Es handelt sich also um Fälle, in denen eine Zustellung nach § 9 VwZG [1] entweder rechtlic...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 4 Verwendbarkeit (Abs. 4)

Rz. 7 Die Behörden können die durch die Amtshilfe nach dem EUAHiG erlangten Informationen und Dokumente so verwenden wie dieses bei inländischen Informationen und Dokumenten zulässig ist. Die aus anderen Mitgliedsländern stammenden Informationen und Dokumente werden also den inländischen gleichgestellt. Wie inländische Informationen und Dokumente können sie angeführt, zitier...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Mit der Ausweitung und genaueren Regelung der automatisierten Übermittlung von Informationen, die in Art. 8 – 8b der Richtlinie 2011/16/EU und in deren Umsetzung in § 7 EUAHiG niedergelegt ist, enthält letztere Vorschrift einen weiteren innovativen Kern für die innergemeinschaftliche Amtshilfe. Die automatische Übermittlung von Informationen an die anderen Mitgliedstaa...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 2.2.2 Ausnahmen (Abs. 2)

Rz. 5 Das EUAHiG ist abweichend von der Grundsatzregelung des Abs. 1 S. 2 auf eine Reihe von Steuern und Abgaben nicht anwendbar. Dies gilt insbesondere für Umsatzsteuern und Zölle, sowie für weitere, abschließend in Abs. 2 aufgelistete Abgaben, für die i. d. R. anderweitige Vorschriften für die Amtshilfe angewandt werden.[1] 2.2.2.1 USt und Einfuhrumsatzsteuer (Abs. 2 Nr. 1)...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift befasst sich mit den Ersuchen deutscher Finanzbehörden, die an andere Mitgliedstaaten zu richten sind. Aus der Regelung des Verfahrens für diese ausgehenden Amtshilfeersuchen ergibt sich mittelbar die Befugnis der deutschen Finanzbehörden, solche Amtshilfeersuchen zu stellen. Sie bedürfen damit nicht mehr der Grundlage des § 117 Abs. 1 AO. Das Ersuchen w...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift regelt die Erteilung von Amtshilfe für die Fälle, in denen ein anderer Mitgliedstaat um die Übermittlung von Informationen oder die Durchführung behördlicher Ermittlungen ersucht hat. Die Ersuchen und die Antworten laufen jeweils über die zentralen Verbindungsbüros Deutschlands und des ersuchenden Mitgliedstaates. Die Vorschrift enthält weiter in Abs. 3 ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 2 Ausgehende Zustellungsersuchen (Abs. 1)

Rz. 3 Die Vorschrift behandelt die von Finanzbehörden in anderen Mitgliedstaaten zu erbringenden Zustellungen. Die Finanzbehörde wendet sich an das zentrale Verbindungsbüro[1] mit der Bitte, in einem anderen Mitgliedstaat um Amtshilfe bei der Zustellung von einem oder mehreren Dokumenten oder einer oder mehrerer Entscheidungen zu bitten. Das Dokument oder die Entscheidung mu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 5 Ablehnungsmöglichkeit bei rechtlicher Unmöglichkeit (Abs. 4)

Rz. 9 Das zentrale Verbindungsbüro kann, muss aber nicht die Übermittlung von Informationen auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates ablehnen, wenn der andere Mitgliedstaat aus rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist, entsprechende Informationen zu geben. Diese Kannvorschrift entspricht dem OECD-Standard, der auch in Art. 26 Abs. 3 des OECD-Musterabkommens abgebildet ist...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 5 Eingangsbestätigung eines Ersuchens (Abs. 4)

Rz. 4 Zur effizienteren und schnelleren Amtshilfe gehört auch die Klarheit für den ersuchenden Mitgliedstaat, dass sein Ersuchen auf dem richtigen Weg ist. Dem dient § 5 Abs. 4 EUAHiG, der bestimmt, dass das zentrale Verbindungsbüro dem anderen Mitgliedstaat "unverzüglich, spätestens jedoch 7 Arbeitstage, nachdem es das Ersuchen erhalten hat", den Erhalt des Ersuchens bestät...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUAHiG § 9 Spontane Übermittlung von Informationen durch andere Mitgliedstaaten

Rz. 1 § 9 EUAHiG regelt den Fall des Umgangs mit eingehenden Spontanauskünften aus anderen Mitgliedstaaten, während § 8 EUAHiG den Fall von ausgehenden Spontaninformationen an andere Mitgliedstaaten erfasst. Die Vorschrift setzt Art. 9 und 10 der Amtshilferichtlinie um. Die Vielzahl der spontanen Informationen der Mitgliedstaaten untereinander soll eine zutreffende Besteueru...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 1 Allgemeines zur EU-Amtshilferichtlinie

Rz. 1 § 1 EUAHiG ist die Grundvorschrift, mit der die Richtlinie 2011/16/EU in das innerstaatliche Recht der Bundesrepublik Deutschland eingeführt wird. Die Vorschrift enthält in Abs. 1 eine Art Präambel für den sachlichen Geltungs- und Anwendungsbereich des Gesetzes mit der Grundsatzaussage, dass dieses für jede Art von Steuern gilt, die von einem oder für einen Mitgliedsta...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 5 Legitimation durch Vollmacht (Abs. 4)

Rz. 7 Nur dazu befugte Bedienstete des anderen Mitgliedstaates können auf der Grundlage der gewährten Amtshilfe den Informationsaustausch nach Abs. 1 durchführen. Die Befugnis ergibt sich aus einer schriftlichen Vollmacht, die diese Bediensteten jederzeit vorlegen können müssen. Aus dieser Legitimationsvollmacht muss sich ihre Identität und ihre dienstliche Position ergeben....mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 2 Erteilung von Informationen bei eingehenden Ersuchen (Abs. 1)

Rz. 2 Entsprechend Art. 5 und 6 der Amtshilferichtlinie wird in Abs. 1 der Vorschrift die Erteilung von Informationen für die aus anderen Mitgliedsländern eingehenden Amtshilfeersuchen geregelt. Es handelt sich um die Beantwortung von Auskunftsersuchen nach dem international anerkannten OECD-Standard. Es geht um Antworten, die für die Festsetzung von Steuern jeder Art i. S. ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 2 Frist zur Erteilung der Information

Rz. 2 Abs. 1 bestimmt, dass das zentrale Verbindungsbüro[1] die durch das Ersuchen des anderen Mitgliedstaates erbetenen Informationen "unverzüglich, spätestens jedoch 3 Monate, nachdem es das Ersuchen erhalten hat", übermittelt. Die Festlegung einer Maximalfrist für die Übermittlung der Antwort auf das Ersuchen ist einer der Kernpunkte der neuen Amtshilferegelung. Grundsätz...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 2 Steuergeheimnis, Geheimhaltung (Abs. 1)

Rz. 2 § 19 Abs. 1 EUAHiG regelt das Verhältnis des deutschen Steuergeheimnisses zu den Informationen, die ein anderer Mitgliedstaat im Rahmen der Amtshilfe nach dem EUAHiG an Deutschland übermittelt. Die Vorschrift bestimmt, dass der Schutz des deutschen Steuergeheimnisses auch für diese Informationen gilt. Das ist deswegen besonders bedeutsam, weil die Ausgestaltung eines S...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.1.2 Unternehmereigenschaft

Rz. 150 Bei dem Vergütungsberechtigten muss es sich um einen Unternehmer handeln (der Leistungen für sein Unternehmen bezogen hat). Die Unternehmereigenschaft des nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Antragstellers folgt (auch über den 31.12.2009 hinaus – hieran hat sich im Vergleich zu EU-Unternehmern nichts geändert) regelmäßig aus der von ihm gem. § 61a Abs. 4 UStDV vo...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.3.1 8. EG-RL

Rz. 58 In der 8. RL des Rates v. 6.12.1979 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die USt – Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige[1] – war bis 31.12.2009 das Verfahren zur Erstattung von Vorsteuern an in den Mitgliedstaaten ansässige Unternehmer geregelt. Die RL, die nicht in der MwStSystRL aufge...mehr