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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 3.5.3.2 Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen durch im Inland nicht ansässige Zuwendungsempfänger?

Helmut Krämer
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Tz. 145

Stand: EL 115 – ET: 09/2024

Nach § 50 Abs 1 S 2 EStDV, der den Zuwendungsabzug von der Ausstellung einer Zuwendungsbestätigung nach amtl vorgeschriebenem Vordruck abhängig macht (s Tz 172 ff), gilt dies nicht für "Zuwendungen an nicht im Inl ansässige Zuwendungsempfänger nach § 10b Abs 1 S 2 Nr 1 und 3 EStG". Diese Regelung ist für die nicht im Inl ansässigen Zuwendungsempfänger iSd § 9 Abs 1 Nr 2 S 2 Buchst a und c KStG entspr anzuwenden (hierzu s auch Tz 95). Nach der Begr zu dieser Regelung wird die stliche Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an die genannten Empfänger nicht von der Verwendung der verbindlichen Muster für Zuwendungsbestätigungen abhängig gemacht, da die darin erforderlichen Angaben nur von inl Zuwendungsempfängern erbracht werden können. Dies bezieht sich uE jedoch nur auf die geforderten Angaben zu Datum und Az des Freistellungsbescheids und zur Angabe des begünstigten Zwecks iSd §§ 51 ff AO. Die allg Angaben zu der Zuwendung, zB Name des Zuwendenden, Betrag und Datum der Zuwendung und eine Bestätigung, dass die Zuwendung nur für den st-begünstigten Zweck verwendet wird, sind uE jedoch auch in einer von einer ausl Empfänger-Kö ausgestellten Bestätigung über erhaltene Zuwendungen zu verlangen (s Urt des BFH v 21.01.2015, BStBl II 2015, 588, und s Tz 144). Auch insoweit gilt uE ab VZ 2017 eine Belegvorhaltepflicht (s Tz 184).

§ 50 Abs 1 S 2 EStDV wurde durch das JStG 2020 mit Wirkung für Zuwendungen, die dem Zuwendungsempfänger nach dem 31.12.2024 zufließen, aufgehoben. Diese Regelung steht in Zusammenhang mit der Einführung eines "Zuwendungsempfängerreg" (s § 60b AO idF des JStG 2020). Hierzu s Tz 149a. Durch das WachstumschancenG v 27.03.2024 (BGBl I 2024, Nr 108) wurde – ebenfalls mit Wirkung für Zuwendungen, die dem Zuwendungsempfänger nach dem 31...

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