Fachbeiträge & Kommentare zu Amtshilfe

Kommentar aus Steuer Office Gold
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 8.3 Allgemeiner Bewertungsgrundsatz (§ 31 Abs. 1 S. 1 BewG)

Rz. 623 Wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, des Grundvermögens und des Betriebsvermögens, die sich nur auf das Ausland erstrecken, sind nach § 31 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 9 BewG mit dem gemeinen Wert zu bewerten. Für die Bestimmung des gemeinen Werts gelten die allgemeinen Grundsätze des § 9 Abs. 2 und 3 BewG. Maßgeblich ist danach der Mark...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 8.3.4 Land- und forstwirtschaftliches Vermögen

Rz. 627 Erheblich größere Probleme als bei den übrigen Vermögensarten wirft die Ermittlung des gemeinen Werts bei land- und forstwirtschaftlichen Vermögen auf. Bei der Bewertung entsprechenden inländischen Vermögens hat sich der Gesetzgeber dafür entschieden, den gemeinen Wert grundsätzlich nicht als Veräußerungs-, sondern als Fortführungswert zu ermitteln. Soll die Gleichbe...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / b) Zulässigkeit von Auskunftsersuchen an Finanzbehörden in Guernsey und der Schweiz

Alleingesellschafterin der A-GmbH ist die B-Ltd. mit Sitz in Guernsey. Deren Anteile werden von der C Investments Ltd. mit Sitz in Guernsey, deren Anteile wiederum von der D-Group Ltd. mit Sitz in Guernsey gehalten. Schwestergesellschaft der A-GmbH ist die E-Suisse S.A. mit Sitz in der Schweiz. Im Rahmen einer BP forderte das FA die Vorlage einer Übersicht über die Rechts- un...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.3 Grundstück im EU-/EWR und (neu) auch in Drittstaaten (§ 13d Abs. 3 Halbs. 2 Nr. 2 ErbStG)

Rz. 75 Das Grundstück ist ohne weiteres begünstigt, wenn es im Inland oder in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat belegen ist.[1] [2] Rz. 76 Nach dem Gesetzeswortlaut bestehen bei Grundstücken in EU-EWR-Mitgliedstaaten keine besonderen Nachweispflichten.[3] Die erhöhten Mitwirkungspflichten bei Auslandssachverhalten[4] bestehen allerdings auch in diesem Fall. Rz. 77 Der Erwerb von Grun...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.3 Steuerstundung (§ 28 ErbStG)

Rz. 35 Die Erbschaftsteuer ist auf Antrag des Erwerbers auf die Dauer von bis zu 10 Jahren zu stunden, sofern zum Erwerb ein zu Wohnzwecken vermietetes Grundstück gehört und der Erwerber die Steuer nur durch Veräußerung des Vermögens aufbringen kann. Die Möglichkeit einer Steuerstundung soll verhindern, dass zu Wohnzwecken vermieteter Grundbesitz für die Begleichung der Steue...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Steuersatz / 3.5.4 Unverbindliche Zolltarifauskunft

Die Abgrenzung der begünstigten von den nicht begünstigten Gegenständen richtet sich also nach dem Zolltarif in der jeweils aktuellen Fassung. Bestehen Zweifel, ob die Lieferung eines bestimmten Gegenstands unter die Steuerermäßigung fällt, haben die Lieferer (bzw. Einführer und innergemeinschaftlichen Erwerber) die Möglichkeit, bei der zuständigen Dienststelle des Bildungs-...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 4.2.2 Pflicht des ersuchten Staates zur Gewährung der Amtshilfe

Rz. 31a § 117 Abs. 1 AO gewährt keinen völkerrechtlichen Anspruch auf Gewährung von Amtshilfe durch den ersuchten Staat. Ein solcher Anspruch leitet sich jedoch aus bi- oder multilateralen Übereinkommen ab. Insbesondere DBA regeln die Voraussetzungen für die Gewährung von Amtshilfe in Steuersachen. Die Verpflichtung des ersuchten Staates zur Gewährung von Amtshilfe folgt inn...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 1.3 Sinn und Bedeutung zwischenstaatlicher Amtshilfe

Rz. 7 Die Besteuerung geschieht stets aufgrund nationaler Gesetze der einzelnen Staaten. Eine internationale Besteuerung ist, abgesehen von der Zollerhebung an den Außengrenzen der EU, bisher nicht verwirklicht. Daran ändert auch die Einführung der globalen Mindeststeuer (sog. "Säule 2", bzw. "pillar two") nichts, da die diese nur national umzusetzende Mindeststandards regel...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 2 Rechtsgrundlagen für die zwischenstaatliche Amtshilfe

Rz. 19 Für die zwischenstaatliche Amtshilfe bedarf es grundsätzlich einer Rechtsgrundlage (Ausnahme: Kulanzauskunft). Für die Leistung der Amtshilfe benennt § 117 Abs. 2 AO hierfür innerstaatlich anwendbare völkerrechtliche Vereinbarungen, innerstaatliche anwendbare Rechtsakte der Europäischen Union sowie das EUAHiG. Als innerstaatlich anwendbare völkerrechtliche Vereinbarungen ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 2.1.3 Mehrseitiges Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen

Rz. 26b Bereits im Jahr 1988 vereinbarten die Mitgliedsstaaten des Europarats und der OECD die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen. Diese Vereinbarung wurde durch ein Ergänzungsprotokoll im Jahr 2010 weiterentwickelt, um einen einheitlichen Standard des Informationsaustauschs sicherzustellen. Zudem wurde die Vereinbarung für Staaten geöffnet, die weder Mitglied im Europar...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 1.4 Formen der Amtshilfe

Rz. 17 Amtshilfe kann für sehr unterschiedliche Fallgruppen in Betracht kommen. Die Zustellung im Ausland geschieht gem. § 9 Abs. 1 VwZG grundsätzlich mittels Ersuchen der zuständigen Behörde des fremden Staates oder entsprechend völkerrechtlicher Übung durch die konsularischen oder diplomatischen Vertretungen des Bundes.[1] Ob eine Auslandsbekanntgabe durch Zustellung zu ge...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 6 Leistung zwischenstaatlicher Amtshilfe in anderen Fällen (Abs. 3)

Rz. 67 Nach § 117 Abs. 3 AO können die deutschen Finanzbehörden nach pflichtgemäßem Ermessen zwischenstaatliche Amtshilfe unter bestimmten Voraussetzungen "auch in anderen Fällen" leisten. Da Abs. 1 des § 117 AO die Inanspruchnahme ausländischer Amtshilfe behandelt, Abs. 2 das Leisten von Amtshilfe aufgrund innerstaatlich anwendbarer völkerrechtlicher Vereinbarungen, aufgrun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 8 Zwischenstaatliche Amtshilfe in Zollsachen (Abs. 5)

8.1 Grundlagen Rz. 85 Die Notwendigkeit intensiver zwischenstaatlicher Amtshilfe ergibt sich aus der Sicht der Zollverwaltung insbesondere aus folgenden Gesichtspunkten: Der Warenverkehr über die Grenzen und die internationalen Wirtschaftsverflechtungen haben sich immer mehr ausgedehnt. Die sich fortentwickelnden wirtschaftlichen Verhältnisse mit zunehmendem Warenverkehr, die...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 4 Inanspruchnahme zwischenstaatlicher Amtshilfe (Abs. 1)

4.1 Allgemeines Rz. 30 Nach Abs. 1 können die deutschen Finanzbehörden zwischenstaatliche Amtshilfe nach Maßgabe des deutschen Rechts in Anspruch nehmen. Für die deutschen Finanzbehörden ist in diesen Fällen eine völkerrechtliche Vereinbarung oder eine entsprechende andere Grundlage nicht erforderlich.[1] Entsprechendes gilt, wenn der im Abkommen oder in der sonstigen Grundla...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 117 Zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe in Steuersachen

1 Grundgedanken und Grundzüge des § 117 1.1 Allgemeines Rz. 1 Das Steuerrecht ist kein Recht, das isoliert für den Geltungsbereich des Grundgesetzes betrachtet und gehandhabt werden kann. Immer mehr Personen betätigen sich international und in stark steigendem Maße berühren Sachverhalte, Handelsströme und Vermögensanlagen mehr als ein Land. Das Steuerrecht von zwei, von mehrer...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 7.1 Befugnisse bei der Durchführung der Amtshilfe (Abs. 4 S. 1)

Rz. 78 Im Rahmen der Amtshilfe ist grundsätzlich zunächst auf die den Finanzbehörden bereits vorliegenden Informationen zurückzugreifen. Damit erschöpft sich die Ermittlungspflicht jedoch nicht. Können weitere Erkenntnisse erzielt werden, so sind diese nach den in der AO vorgesehenen Verfahren zu ziehen. Dies ergibt sich zumindest bei Ersuchen um Amtshilfe nach Abs. 2 schon ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 5 Leistung zwischenstaatlicher Amtshilfe aufgrund innerstaatlich anwendbarer Rechtsvorschriften (Abs. 2)

5.1 Auskünfte aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen Rz. 38 Nach § 117 Abs. 2 AO können die deutschen Finanzbehörden zwischenstaatliche Amtshilfe aufgrund innerstaatlich anwendbarer völkerrechtlicher Vereinbarungen[1] sowie aufgrund innerstaatlich anwendbarer Rechtsakte der EU und des EUAHiG leisten. Die Verpflichtung zur Amtshilfe und ihr Umfang ergeben sich aus der völke...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 1.1 Allgemeines

Rz. 1 Das Steuerrecht ist kein Recht, das isoliert für den Geltungsbereich des Grundgesetzes betrachtet und gehandhabt werden kann. Immer mehr Personen betätigen sich international und in stark steigendem Maße berühren Sachverhalte, Handelsströme und Vermögensanlagen mehr als ein Land. Das Steuerrecht von zwei, von mehreren, vielen oder aller Staaten kann aufeinandertreffen....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 5.1 Auskünfte aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen

Rz. 38 Nach § 117 Abs. 2 AO können die deutschen Finanzbehörden zwischenstaatliche Amtshilfe aufgrund innerstaatlich anwendbarer völkerrechtlicher Vereinbarungen[1] sowie aufgrund innerstaatlich anwendbarer Rechtsakte der EU und des EUAHiG leisten. Die Verpflichtung zur Amtshilfe und ihr Umfang ergeben sich aus der völkerrechtlichen Vereinbarung. Daher ist die dem Wortlaut v...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 5.5.3 Gegen das Stellen eines Amtshilfeersuchens

Rz. 64 Die Inanspruchnahme von Amtshilfe setzt neben dem Vorliegen entsprechender zwischenstaatlicher Rechtsgrundlagen auch voraus, dass sie erforderlich ist. So muss die Finanzbehörde zunächst versuchen, den Sachverhalt durch Mitwirkung des Stpfl. aufzuklären. Gegen das Stellen eines Amtshilfeersuchens kann der Betroffene mangels Verwaltungsakts (vgl. Rz. 33) keinen Einspru...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 8.1 Grundlagen

Rz. 85 Die Notwendigkeit intensiver zwischenstaatlicher Amtshilfe ergibt sich aus der Sicht der Zollverwaltung insbesondere aus folgenden Gesichtspunkten: Der Warenverkehr über die Grenzen und die internationalen Wirtschaftsverflechtungen haben sich immer mehr ausgedehnt. Die sich fortentwickelnden wirtschaftlichen Verhältnisse mit zunehmendem Warenverkehr, die zur Vereinfac...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 1.2 Übersicht über die Systematik des § 117 AO

Rz. 5 § 117 AO enthält in Abs. 1 zunächst eine Regelung dazu, dass die deutschen Finanzbehörden nach Maßgabe des deutschen Rechts Amtshilfe in Anspruch nehmen können. Das kann nicht nur auf ihr Ersuchen, sondern auch durch spontane Auskünfte und Mitteilungen ausländischer Finanzbehörden geschehen.[1] Ob sie einen Anspruch auf diese Hilfe haben und bei einem Ersuchen die Hilf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 9 Einschränkung der DSGVO (Abs. 6)

Rz. 88 Der mit dem Wachstumschancengesetz[1] vollständig neu eingeführte § 117 Abs. 6 AO schränkt die Anwendung des § 2a Abs. 5 Nr. 2 AO ein, soweit dieser der Inanspruchnahme oder der Leistung der zwischenstaatlichen Amtshilfe entgegensteht. Er ist damit anwendbar für alle Fälle der Absätze 1 bis 3. Nach § 2a Abs. 5 Nr. 2 AO gelten die Vorschriften der DSGVO [2] über die Ver...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 5.4.4.1 Auskunftsbeschaffung für den ersuchenden Staat bei einem dritten Staat

Rz. 60 Die Doppelbesteuerungs- und Amtshilfeabkommen sehen keine Verpflichtung der Vertragsparteien vor, auf Ersuchen der anderen Vertragspartei bei einem dritten Staat um Amtshilfe zu ersuchen. Die Fassungen der Großen Auskunftsklauseln (Rz. 26) sehen allerdings einen Austausch von Informationen, die für die "zur Verwaltung oder Anwendung des innerstaatlichen Rechts vorauss...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 4.2.1 Allgemeine Voraussetzungen

Rz. 31 Die Inanspruchnahme der zwischenstaatlichen Amtshilfe durch deutsche Finanzbehörden geschieht nach Maßgabe des deutschen Rechts.[1] Die Amtshilfevorschriften der §§ 111ff. AO sind daher entsprechend anwendbar. Danach darf zur Wahrung des Grundsatzes der voraussichtlichen Erheblichkeit, nur die zur Durchführung erforderliche Amtshilfe gefordert werden.[2] Das ist der F...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 7.4 Dreiecksauskünfte

Rz. 83 Für Dreiecksauskunft ist danach zu unterscheiden, ob die deutsche Finanzbehörde als Behörde des Staates 2 vom Staat 1 gebeten wird, Informationen vom Staat 3 zu beschaffen, oder ob sie als Behörde des Staates 3 von den Behörden des Staates 2 um eine Auskunft gebeten wird, die im Endergebnis der Staat 1 haben möchte. In beiden Fällen wird eine Amtshilfe der deutschen F...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 6.4.2 Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren

Rz. 73a Für den Ausschluss der Kulanzauskunft nach § 117 Abs. 3 Nr. 4 AO muss zu befürchten sein, dass durch die Preisgabe ein Schaden verursacht wird, der mit dem Zweck der Amtshilfe nicht zu vereinbaren ist. Dies muss im Einzelfall genau geprüft werden. Ist die schädliche Folge der Auskunft allein die richtige steuerliche Behandlung des Beteiligten im Ausland, so ist diese...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 2.2.1 EU-Amtshilferichtlinie

Rz. 28 Das EU-Amtshilfegesetz v. 26.6.2013[1] gründet sich auf der Richtlinie 2011/16/EU des Rates v. 15.2.2011[2] über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG v. 19.12.1977.[3] Das EUAHiG setzt die EU-Amtshilferichtlinie v. 15.2.2011 in das nationale Recht um, die lt. § 2 Abs. 2 EUAHiG im deutschen St...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 6.1 Gegenseitigkeit (Abs. 3 S. 1 Nr. 1)

Rz. 68 Wie in den Fällen der Amtshilfe aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen soll auch die Kulanzauskunft keine einseitige, sondern eine gegenseitige Hilfe sein. Das Hauptmotiv der Amtshilfebereitschaft jedes Staates für einen anderen ist die Erlangung der Bereitschaft auf der anderen Seite für die eigenen steuerlichen Zwecke. Verpflichtet sich die Bundesrepublik in eine...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 10.2 Gegen das Stellen eines Amtshilfeersuchens

Rz. 92 Die Inanspruchnahme von Amtshilfe setzt voraus, dass sie erforderlich ist. So muss die Finanzbehörde zunächst versuchen, den Sachverhalt durch Mitwirkung des Stpfl. aufzuklären. Gegen das Stellen eines Amtshilfeersuchens kann der Betroffene mangels regelnder Verwaltungsaktqualität keinen Einspruch und keine Anfechtungsklage erheben.[1] Ihm steht – sofern er rechtzeiti...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 4.4 Vorherige Anhörung

Rz. 33 Vor einem Amtshilfeersuchen ins Ausland ist grundsätzlich eine Anhörung beim inländischen Betroffenen durchzuführen.[1] Zumindest ist der Stpfl. auf die Möglichkeit eines Auskunftsersuchens hinzuweisen, damit er notfalls Rechtsbehelfsmöglichkeiten nutzen kann.[2] § 91 AO ist in diesem Fall zwar nicht unmittelbar einschlägig.[3] Das Amtshilfeersuchen ist kein Verwaltung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 4.6 Dreiecksauskünfte

Rz. 35 Unter Dreiecksauskunft wird die Auskunft verstanden, die sich ein Staat über ein Ersuchen an einen zweiten Staat durch diesen bei einem dritten Staat beschafft. Das kann aus unterschiedlichen Gründen geschehen, meist ist ein direktes Ersuchen an den dritten Staat aus rechtlichen Gründen nicht Erfolg versprechend. Unterschiedliche Beziehungen der betroffenen Personen k...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 2.1.7 Verpflichtender Informationsaustausch zu verbindlichen Auskünften und verbindlichen Zusagen mit grenzüberschreitendem Bezug

Rz. 26f Ebenfalls im Zuge der Umsetzung des BEPS-Aktionsplans beschloss der Rat die Änderung der EU-Amtshilferichtlinie mit dem Ziel der Einführung eines automatischen Informationsaustausches innerhalb der Europäischen Union über grenzüberschreitende steuerliche Vorbescheide (Tax Rulings) und Vorabverständigungsverfahren über Verrechnungspreise (Advance Pricing Agreement – A...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 2.3 EU-Amtshilfegesetz

Rz. 29a Innerstaatliche Basis für die Amtshilfe im Rechtsverkehr mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist das EUAHiG [1], das die EU-Amtshilferichtlinie in nationales Recht umsetzt. Durch drei Änderungen der EUAHiRL in jüngerer Zeit war das Gesetz an die aktuellen Änderungen, die weitgehend den Entwicklungen auf OECD-Ebene folgen, anzupassen.[2] Das EUAHiG biete...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 7 Verfahren (Abs. 4)

Rz. 77 § 117 Abs. 4 AO regelt das Verfahren bei der Gewährung von Amtshilfe nach Abs. 2 und 3.[1] Eine Anwendung von Abs. 4 auf die Inanspruchnahme der Amtshilfe nach Abs. 1 scheidet schon nach dem Wortlaut aus. Denn Abs. 4 S. 1 spricht von der Durchführung der Amts- und Rechtshilfe, womit die Durchführung der Hilfeleistung gemeint ist. Das Verfahren der Inanspruchnahme rich...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 4.1 Allgemeines

Rz. 30 Nach Abs. 1 können die deutschen Finanzbehörden zwischenstaatliche Amtshilfe nach Maßgabe des deutschen Rechts in Anspruch nehmen. Für die deutschen Finanzbehörden ist in diesen Fällen eine völkerrechtliche Vereinbarung oder eine entsprechende andere Grundlage nicht erforderlich.[1] Entsprechendes gilt, wenn der im Abkommen oder in der sonstigen Grundlage geregelte Au...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 5.4.4 Dreiecksauskünfte

Rz. 59 Für die in Betracht kommenden Fälle der Dreiecksauskunft wird auf Rz. 35 sowie BMF v. 23.11.2015 [1], Nr. 2.1 Buchst. b verwiesen. Zu unterscheiden ist danach, ob die deutsche Finanzbehörde als Behörde des Staates 2 vom Staat 1 gebeten wird, Informationen vom Staat 3 zu beschaffen, oder ob sie als Behörde des Staates 3 von den Behörden des Staates 2 um eine Auskunft ge...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 5.5.1 Gegen die Ermittlungshandlungen

Rz. 62 Gegen die Verwaltungsakte, die die deutsche Finanzbehörde im Rahmen ihrer Ermittlungen erlässt, ist der Einspruch gegeben.[1] Die Entscheidung selbst, dass Amtshilfe gewährt werden soll, ist dagegen kein Verwaltungsakt. Ein Einspruch gegen sie ist daher nicht gegeben (vgl. Rz. 63). Mit dem Einspruch gegen einzelne Verwaltungsakte können sowohl die Einwendungen geltend...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 5.3.1 Gesetze und Verwaltungspraxis des ersuchenden Staates

Rz. 43 Umgekehrt braucht die deutsche Finanzbehörde nach den Klauseln entsprechend Art. 26 Abs. 3 OECD-Musterabkommen DBA 2014 auch keine Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis des anderen Staates abweichen bzw. Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren des die Auskunft empfangenden Sta...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 5.5.2 Gegen die Übermittlung der Informationen

Rz. 63 Da die Entscheidung, Amtshilfe zu gewähren, und die Erteilung einer Auskunft im Amtshilfeweg keine Verwaltungsakte sind[1], kann der von ihr Betroffene weder Einspruch einlegen noch Anfechtungsklage erheben.[2] Diese Rechtsbehelfe würden ihm zudem im Regelfall nichts nützen, da sie zu spät kommen. Demgegenüber kann eine vorbeugende Unterlassungsklage[3] oder nach § 41...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 1.5 Arten der Auskunftserteilung

Rz. 18 Als Arten der Amtshilfe kommen in Betracht: Auskünfte auf Ersuchen in Einzelfällen; automatische Auskünfte, mit denen aufgrund vorher festgelegter Informationen regelmäßig gleichartige Sachverhalte übermittelt werden. Seit dem 1.1.2017[1] regelt § 7 EUAHiG den Umfang des automatischen Informationsaustausches innerhalb der EU in neuer Fassung (Country-by-Country Reportin...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 6.3 Vermeidung möglicher Doppelbesteuerung (Abs. 3 S. 1 Nr. 3)

Rz. 70 Die Kulanzauskunft ruft wie auch die zwischenstaatliche Amtshilfe aufgrund von völkerrechtlichen Vereinbarungen häufig erst praktisch die Gefahr einer Doppelbesteuerung hervor. Sie liefert die Informationen für den ausländischen Staat, mit denen er seiner innerstaatlichen Besteuerung nachgeht, möglicherweise ohne die steuerliche Behandlung in der Bundesrepublik zu ber...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 6.4.1 Öffentliche Ordnung

Rz. 73 Wie Art. 26 Abs. 3 Buchst. c OECD-Musterabkommen DBA 2017 enthalten die meisten DBA eine Einschränkung für die Amtshilfeverpflichtung für den Fall, dass die Erteilung der erbetenen Auskunft der öffentlichen Ordnung (so im deutschen Text anstelle von "Ordre Public") widerspräche. Der Anwendungsbereich dieser Beschränkung ist recht gering, da bereits die Abhängigkeit de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 4.5 Verfahren

Rz. 34 Regelmäßig sehen die Doppelbesteuerungs- und Amtshilfeabkommen wie auch das EUAHiG vor, dass die Amtshilfeersuchen nicht von unmittelbar verwaltenden inländischen an die entsprechenden ausländischen Behörden zu richten sind, sondern über das vom BMF gem. § 5 Abs. 1 Nr. 5 FVG durch Erlass[1] bzw. durch § 3 Abs. 2 EUAHiG damit betraute Bundeszentralamt für Steuern[2] zu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 4.3 Mitteilung notwendiger Angaben bei Amtshilfeersuchen

Rz. 32 Ein Amtshilfeersuchen an eine ausländische Finanzverwaltung ist meist nur dann verständlich, wenn ihm mehr oder weniger umfangreiche Grund- oder Rahmeninformationen beigefügt werden, für die die Auskünfte erbeten werden. Diese Angaben verstoßen nicht gegen das Steuergeheimnis, da sie nach § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO befugt sind. § 117 Abs. 1 AO bezieht sich zwar für die Inan...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 2.1.1 Doppelbesteuerungsabkommen

Rz. 22 Die meisten Abkommen der Bundesrepublik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen, z. T. auch weiterer Steuern, enthalten Regeln über einen gegenseitigen Informationsaustausch. Diese in Anwendungsbereich und Inhalt weitgehend zwar typisierten, aber doch weit auseinandergehenden Vereinbarungen gehen in aller Regel auf Ar...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 5.3.2 Umfang von Ermittlungen

Rz. 44 Soweit die unter Rz. 42 und 43 angesprochenen Grenzen des Doppelbesteuerungs- und Amtshilfeabkommens es zulassen, hat die ersuchte deutsche Finanzbehörde die ihr gegebenen Erkenntnisse zu übermitteln. Hierbei wie in den Fällen, in denen sie besondere (übliche) Ermittlungen anstellen muss, hat die Finanzbehörde sich wie in einem eigenen Besteuerungsfall bzw. in einem i...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 2.2 Innerstaatlich anwendbare Rechtsakte der Europäischen Union

Rz. 27 Für die Durchführung der gegenseitigen Amtshilfe sind für Steuersachen die EU-Amtshilferichtlinie und für die USt (und EUSt) die Zusammenarbeitsverordnung v. 7.10.2010 (Verordnung EU Nr. 904/2010, ABl. EU Nr. L 268,1) erlassen worden. Die EU-Zinsertrags-Richtlinie v. 3.6.2003[1] mit Wirkung ab 1.7.2005 legte über die EU-Amtshilfrichtlinie hinaus einen grenzüberschreite...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 3 Spontanauskünfte

Rz. 29b Neben dem Auskunftsersuchen und dem automatischen Informationsaustausch kommt grundsätzlich der spontane Auskunftsverkehr in Betracht. Alle drei Auskunftsformen stehen im Rang gleich nebeneinander und schließen einander nicht aus.[1] Je nach Sachverhalt kommt eine Kombination in Betracht, beispielsweise kann auf eine Ersuchensauskunft die begehrte Information und im ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 6.4.3 Dreiecksauskünfte im Kulanzweg

Rz. 76 Wie die Abkommen, die Amtshilferegelungen enthalten, behandelt auch § 117 Abs. 3 AO die Dreiecksauskunft nicht ausdrücklich. Sofern die ersuchte deutsche Finanzbehörde weiß, dass die Ergebnisse des ausländischen Amtshilfeersuchens für die Weiterleitung durch den ersuchenden Staat an einen dritten Staat vorgesehen sind, hat sie die Voraussetzungen des § 117 Abs. 3 Nr. ...mehr