Fachbeiträge & Kommentare zu Amtshilfe

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Zollfahndung

Rz. 102 [Autor/Stand] Die Beamten der Zollfahndung (Bundesbörden) sind bei der Vornahme von Diensthandlungen nicht an die Ortsgrenzen oder Grenzen des jeweiligen Bundeslandes ihrer Dienststelle gebunden. Sie können, soweit dies zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist, mithin auch außerhalb dieses örtlichen Bezirks im gesamten Bundesgebiet Amtshandlungen vornehmen[2]...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / V. Verfahrensrechtliche Aspekte

Rz. 19 Der Grundbesitzwert ist für jedes Betriebsgrundstück (ebenso wir für Grundvermögen) einzeln gesondert festzustellen. Zuständig hierfür ist das jeweilige Betriebsfinanzamt (§§ 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 157 Abs. 2 und 3 BewG).[21] Die gesonderte Feststellung bezieht sich dabei aber allein auf den Wert, nicht auf die Zuordnung des Grundstücks zum Grund- oder Betriebsvermöge...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / V. Beschränkt Steuerpflichtige (Abs. 3)

Rz. 12 Beschränkt steuerpflichtige Ehegatten/Lebenspartner/Kinder werden – nachdem der EuGH mit Urt. v. 8.6.2016[25] § 2 Abs. 3 ErbStG für europarechtswidrig erklärt hat und § 2 Abs. 3 ErbStG gestrichen worden ist – bzgl. des Versorgungsfreibetrags grds. wie unbeschränkt Steuerpflichtige behandelt. Ausländische Versorgungsbezüge werden nach denselben Kriterien wie inländisch...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Werte des Betriebsvermögens (Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 3)

Rz. 23 Die Werte des Betriebsvermögens sind gesondert festzustellen, wenn der Erwerbszeitpunkt nach dem 31.12.2006 liegt. Liegt er davor, so wird das Betriebsfinanzamt in Amtshilfe für die Erbschaftsteuerstelle tätig, kann aber die Mitwirkung des Erwerbers nicht erzwingen. Wegen der Zurechnung der Werte des Betriebsvermögens gilt das bei den Grundbesitzwerten bereits Dargest...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Allgemeines

a) Banken im Fokus der Ermittlungsbehörden Rz. 580 [Autor/Stand] Kreditinstitute gelangen immer wieder ins Visier der Steufa. Sie bilden schon deshalb eine erkenntnisreiche Informationsquelle, weil sie über vielfältige und umfangreiche Informationen zur finanziellen Situation und wirtschaftlichen Betätigung ihrer Kunden verfügen. Nahezu jeder Stpfl. unterhält aus privaten ode...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / V. Wert des Betriebsvermögens (Abs. 5)

Rz. 17 § 157 Abs. 5 BewG wurde durch das ErbStRG v. 24.12.2008[42] eingeführt. Für Erwerbe nach dem 1.1.2007 sind mit Inkrafttreten des JStG 2007 v. 13.12.2006[43] die Werte des Betriebsvermögens nach § 151 Abs. 1 Nr. 2, 3 BewG gesondert festzustellen. Zuständig für die Feststellung ist das Finanzamt am Sitz des Betriebs (§ 152 Nr. 2 BewG). Geht ein Anteil an einer Personeng...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Grundbesitzwerte (Abs. 1 S. 1 Nr. 1)

Rz. 11 Wie bisher sind Grundbesitzwerte i.S.d. §§ 138, 157 Abs. 1 und 3 BewG gesondert festzustellen. Hierzu zählen die wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens, Betriebsgrundstücke i.S.d. § 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG und Wohn-, Betriebsgrundstücke und Betriebswohnungen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Die zum Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehörenden F...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / B. Tatbestand

Rz. 2 Im Gegensatz zu § 18 AO ist der Katalog des § 152 BewG abschließend. Ein Bedürfnis nach einem Auffangtatbestand vergleichbar dem § 18 Abs. 2 AO gibt es hier nicht, da § 151 Abs. 4 BewG klarstellt, dass ausländische Betriebe als Hauptanwendungsfall des § 18 Abs. 2 AO nicht dem gesonderten Feststellungsverfahren unterfallen. Gleiches soll auch gelten, wenn zum Vermögen e...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Überblick

Rz. 110 [Autor/Stand] Die gesetzlichen Vorgaben in den §§ 208, 404 AO (s. Rz. 24) sind ebenso wenig wie die Doppelfunktion der Fahndung darauf angelegt, auch die sachliche Zuständigkeit der Steuer- und Zollfahndung genau zu erfassen[2]. Die Fahndung wird tätig im Bereich steuerstrafrechtlicher und bußgeldrechtlicher Ermittlungsverfahren (§ 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO), bei der E...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Allgemeine Erklärungspflicht und Erklärungsfrist

Rz. 3 Erklärungspflichtig ist mit Ausnahme der unter Absatz 3 fallenden Vermögenswerte jedenfalls derjenige, der den Vermögenswert der Erbschaft- oder Schenkungsteuer zu unterwerfen hat, mithin, wer die Steuer schuldet. Die zivilrechtliche Zuordnung ist hierfür maßgeblich. Die Durchführung des Feststellungsverfahrens steht im Ermessen des anfordernden Finanzamtes und hängt i...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Feststellung bei Betriebsgrundstücken

Rz. 13 Nachdem durch das ErbStRG v. 24.12.2008[67] der in § 95 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 BewG enthaltene Ausschluss von Betriebsgrundstücken aus dem Betriebsvermögen gestrichen wurde, richtet sich die Zuordnung des Grundstückes zum Betrieb für Erwerbe ab dem 1.1.2009 nach ertragsteuerlichen Grundsätzen (§ 15 Abs. 1 und 2 EStG). Wird der Betrieb vor dem 1.1.2009 erworben, ist nach § ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 5. Rechtsschutzmöglichkeiten

a) Rechtsschutz gegen Ermittlungen bei Kreditinstituten Rz. 670 [Autor/Stand] Zu den Rechtsschutzmöglichkeiten der Banken und Bankkunden gegen Auskunftsersuchen und Herausgabeverlangen der Steufa im steuerlichen Ermittlungsverfahren (§§ 93, 97 AO) s. Rz. 540 ff. Gegen Auskunftsverlangen nach § 208 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 93 AO kann Einspruch eingelegt und anschließend das FG im...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Entstehung und Zweck der Vorschrift

Rz. 1 Die Verfahrensregelungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer in den §§ 151 bis 156 BewG wurden zum 1.1.2007 in das Gesetz eingefügt. Sie sollen mit Blick auf die Einhaltung der Festsetzungsfrist eine unverzügliche Steuerfestsetzung im Wege der Schätzung und deren Änderbarkeit nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO e...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / V. Feststellung von Bedeutung (Abs. 1 S. 2)

Rz. 38 Das Feststellungsverfahren ist im Gegensatz zu den Verfahren der §§ 179 ff. AO nicht von Amts wegen durchzuführen. Die anfordernde Stelle (Erbschaftsteuerstelle oder Betriebsfinanzamt der Oberbeteiligung) kann in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens entscheiden, ob ein Verfahren eingeleitet wird. Eine die Rechtswidrigkeit der Anforderung auslösende Überschreitung der Erm...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / XVIII. Abs. 1 Nr. 16: Zuwendungen an Religionsgemeinschaften und begünstigte Körperschaften

Rz. 98 Nr. 16 stellt Zuwendungen an Religionsgemeinschaften, jüdische Kultusgemeinschaften und an kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienende Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmasse sowie an vergleichbare ausländische Institutionen von der Steuer frei. Rz. 99 Nr. 16 Buchst. a: Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sind alle freien ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die örtliche Zuständigkeit des § 152 BewG folgt dem Grundsatz, dass das Finanzamt der größten Sachnähe die Feststellung durchführen soll. Die Regelung entspricht weitgehend der in § 18 AO geregelten örtlichen Zuständigkeit für die gesonderte Feststellung für ertragsteuerliche Zwecke, so dass auf die dortige Kommentierung verwiesen werden kann. Die Einführung einer eige...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Steuerfahndung

Rz. 97 [Autor/Stand] Die Steufa ist, ungeachtet ihrer Organisationsmodelle, nicht nur für den auf diese Weise begrenzten Bezirk örtlich zuständig. Die Aufgabenbereiche der Steuerfahndungsdienste als z.B. in Nordrhein-Westfalen angegliederte Dienststellen der Landes-FinB sind jedenfalls innerhalb des jeweiligen Bundeslandes vom Gesetz her nicht auf einen bestimmten örtlichen ...mehr

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Beschleunigung von Außenprü... / 1.1 Begrenzung der Ablaufhemmung (§ 171 Abs. 4 AO)

Mit der Neufassung von § 171 Abs. 4 AO soll die Durchführung und der Abschluss von Außenprüfungen wesentlich beschleunigt werden. Nach § 171 Abs, 4 Satz 1 AO wird das Ende der Festsetzungsfrist wie bisher verschoben, wenn vor dem Ende der Festsetzungsfrist mit einer Außenprüfung begonnen oder der Beginn der Prüfung auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben wird. Der Um...mehr

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Beschleunigung von Außenprü... / 3 Verbesserung des automatischen Informationsaustauschs

Zusätzlich sollen bereits etablierte Formen der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit weiterentwickelt und die maßgeblichen Rechtsvorschriften zu ihrer Durchführung klarer gefasst werden. Dadurch sollen sie Steuerbehörden in die Lage versetzt werden, Sachverhalte mit Auslandsbezug noch wirksamer zu ermitteln und ausgetauschte Informationen noch effizienter zu nutzen. Hierzu wer...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.10.1 Allgemeines

Rz. 89 Der leistende Unternehmer hat für das Erlangen der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1 Buchst. a UStG die in § 7 Abs. 1 S. 1 UStG genannten Voraussetzungen für die Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr sowie für die durch weitere Beauftragte erfolgte Lohnveredelung[1] nachzuweisen (§ 7 Abs. 4 UStG). Den Nachweis über den Erwerb oder die Einfuhr von Gegenständen zu Zwe...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 2 – Erlassverzeichnis

Stand: EL 132 – ET: 12/2022 Verzeichnis ausgewählter Erlasse in zeitlicher Reihenfolge*mehr

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Weilbach, GrEStG § 4 Besond... / 5.1.3 Die Steuerbefreiung nach dem § 6 Abs. 3 EnWG neu

Rz. 16 Mit dem (Zweiten) Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz – EnWG) v. 7.7.2005 (BGBl I 2005, 1970, ber. 3621) wurde unter § 6 Abs. 3 EnWG eine eigenständige Grunderwerbsteuerbefreiung eingeführt. Sie lautet: "Erwerbsvorgänge im Sinne des § 1 Grunderwerbsteuergesetzes, die sich aus der rechtlichen oder operationellen Entflechtung nach d...mehr

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Modernisierung der Betriebs... / 4. Festsetzungsfrist und Prüfungsanordnung, § 171 Abs. 4 AO-E und § 197 Abs. 5 AO-E

§ 171 Abs. 4 AO-E fasst die Regelung des Ablaufs der Festsetzungsfrist bei Durchführung einer Außenprüfung neu. Die Neuregelung soll die Durchführung und den Abschluss von Außenprüfungen wesentlich beschleunigen (vgl. BR-Drucks. 409/22, 94). § 171 Abs. 4 S. 1 und 2 AO-E entsprechen der bisherigen Rechtslage, wonach dann, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Außenpr...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.3 Wirkungen der unbeschränkten Steuerpflicht

Rz. 59 Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf den gesamten Vermögensanfall, § 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 ErbStG. Insoweit gilt das Weltvermögensprinzip; es kommt grundsätzlich nicht darauf an, ob es sich um Inlands- oder um Auslandsvermögen handelt. Rz. 60 Die Unterscheidung zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG hat erheblich...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.3 Wertermittlung und Steuerberechnung

Rz. 97 Nach § 10 Abs. 6 S. 2 ErbStG sind nur die mit dem Inlandsvermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten abzugsfähig. Der geforderte wirtschaftliche Zusammenhang setzt voraus, dass die Entstehung der Verbindlichkeit ursächlich und unmittelbar auf Vorgängen beruht, die diesen Vermögensgegenstand betreffen. Er ist insbesondere zu bejahen, wenn di...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.1 Entstehungsgeschichte

Rz. 1 § 27a UStG wurde mit einer ganzen Reihe anderer Vorschriften durch das Umsatzsteuer-Binnenmarktgesetz [1] mWv 1.1.1993 zur Umsetzung der Regelungen des Europäischen Binnenmarkts in das deutsche UStG eingefügt. Die Regelung beruht auf dem ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung[2] und wurde unverändert aus diesem Entwurf in das UStG übernommen. Rz. 2 Die Vorschri...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.5 Zweckbestimmung der Datenübermittlung nach § 27a Abs. 2 UStG

Rz. 80 Die von den Landesfinanzbehörden an das BZSt übermittelten Daten der Steuerpflichtigen können gem. § 27a Abs. 2 S. 2 UStG nur zu bestimmten Zwecken verwendet werden; man spricht hier technisch von "der Zweckbestimmung der Datenübermittlung". § 27a Abs. 2 S. 2 UStG schafft somit eine inhaltlich beschränkte Rechtsgrundlage zum Austausch bestimmter Daten auch an von den ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Stichwortverzeichnis

Bearbeiterin: Dr. Ursula Roth-Caspari Die fetten Zahlen bezeichnen die Paragraphen, die mageren Zahlen die Randziffern. Abbauland Begriff BewG 34 114; BewG 43 6 ff.; BewG 237 78 Abgrenzung zu Substanzabbau durch Dritte BewG 43 9 Abgrenzung zu Umland BewG 43 14 Betrieb der Land- und Forstwirtschaft BewG 234 112 ff. Bewertung BewG 43 18 f. Einzelertragswert BewG 34 27; BewG 43 18; Bew...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.3.6 Telefonüberwachung

Rn 23 Die in § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 geregelte vorläufige Postsperre bezieht sich auf Postsendungen und erfasst damit die Kommunikation über Telefon nicht (s.u. Rdn. 69). Gleichwohl kommt die Anordnung einer Telefonüberwachung (sog. Telefonsperre) über die Generalklausel des Abs. 1 in Betracht.[69] Aufgrund des schwerwiegenden Grundrechtseingriffs[70] erfordert sie jedoch e...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 91... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Für das Gerichtsverfahren wird das Recht auf Gehör ausdrücklich durch Art. 103 Abs. 1 GG garantiert. Es gilt als ein aus dem Rechtsstaatsprinzip[1] herzuleitender allgemeiner Rechtsgrundsatz aber auch für das allgemeine Verwaltungsverfahren[2] und das Besteuerungsverfahren.[3] Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs beinhaltet das wichtigste Recht des Beteiligten...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 94... / 3.2 Vernehmungsersuchen

Rz. 20 Das zuständige Gericht wird nur auf ein Ersuchen der Finanzbehörde hin tätig. Ohne dieses Vernehmungsersuchen darf die Auskunftsperson selbst dann nicht eidlich vernommen werden, wenn sie freiwillig zur Eidesleistung bereit ist oder ihre Beeidigung beantragt. Für das Ersuchen gilt – obwohl sich dies nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergibt – Schriftform.[1] Hierfür spr...mehr

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§ 4 Arbeitshilfen / XII. Saarland

Rz. 12 Erlass über die Wahrnehmung der Verkehrsüberwachung durch Ortspolizeibehörden gem. § 80 Abs. 4 SPolG – gültig bis 2.1.2027 1. Rechtslage In Ergänzung der originären vollzugspolizeilichen Verkehrsüberwachung kann das Ministerium für Inneres, Kultur und Europa auf Antrag den Ortspolizeibehörden gemäß § 80 Abs. 4 Saarländisches Polizeigesetz (SPolG) die Befugnis zur Überwa...mehr

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§ 4 Arbeitshilfen / X. Nordrhein-Westfalen

Rz. 10 1. Verkehrssicherheitsarbeit der Polizei Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Innenministeriums – 41 – 61.02.01 – 3 – v. 19.10.2009 (MBl. NRW 2009, S. 502) 1 Allgemeines Die Verkehrssicherheitsarbeit umfasst präventive, repressive und öffentlichkeitswirksame Maßnahmen zur Förderung regelkonformen Verhaltens von Verkehrsteilnehmern. Eine Kombination dieser Handlungsfelder lässt ...mehr

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§ 6 Ausschlagung der Erbschaft / 1. Amtshilfe

Rz. 12 Kein Fall der Unzuständigkeit liegt vor, wenn ein an sich unzuständiges Nachlassgericht vom zuständigen im Wege der Amtshilfe ersucht wird, die Erklärung entgegenzunehmen.mehr

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Anhang / Anhang 4 Gesetz zur Überführung der Testamentsverzeichnisse und der Hauptkartei beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin in das Zentrale Testamentsregister der Bundesnotarkammer

Rz. 4 Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetz § 1 Grundsatz (1) Die Standesämter und das Amtsgericht Schöneberg in Berlin (Übergeber) überführen Verwahrungsnachrichten über erbfolgerelevante Urkunden, die in den Testamentsverzeichnissen und der Hauptkartei für Testamente vorliegen, innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in das Zentrale Testamentsregiste...mehr

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§ 2 Verwahrung letztwillige... / III. Rücknahme des Testaments aus der amtlichen Verwahrung

Rz. 14 Der Erblasser kann jederzeit die Rückgabe des Testaments aus der amtlichen Verwahrung verlangen, § 2256 Abs. 2 BGB. Diese muss an den Erblasser persönlich erfolgen, beim gemeinschaftlichen Testament an beide Ehegatten. Beim öffentlichen Testament, das in besondere amtliche Verwahrung gegeben wurde, führt die Rücknahme zum Widerruf, § 2256 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 2232, 22...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 13 ... / 2.2.1 Subjektiver Anwendungsbereich

Rz. 7 Abs. 1 gilt subjektiv für alle Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die von der KSt befreit werden. Erfasst werden damit alle Körperschaften, die nach § 5 Abs. 1 KStG steuerbefreit sein können, zusätzlich Körperschaften, deren Steuerbefreiung auf einem anderen Gesetz beruht (Rz. 11). Rz. 8 Die persönlichen Befreiungen des § 5 Abs. 1 KStG gelten nac...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / II. Amtshilfe

1. Allgemeines Rz. 707 [Autor/Stand] Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Steuerverfahren erfolgt im Wege der – von der Rechtshilfe in Strafsachen zu unterscheidenden – Amtshilfe. Neben den Regelungen zur Teilnahme von Beamten eines Staates an Betriebsprüfungen in einem anderen Staat oder zur Zustellung von Dokumenten und Schriftstücken im Ausland betrifft die in der Pr...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Verhältnis der Amtshilfe in Steuersachen zur Rechtshilfe in Strafsachen

Rz. 900 [Autor/Stand] Von der zwischenstaatlichen Rechtshilfe in Steuerstrafsachen ist die zwischenstaatliche Amtshilfe[2] zu unterscheiden (Rz. 1051)[3]. Der praktische Unterschied wird sogleich deutlich: Die Gewährung von zwischenstaatlicher Amtshilfe durch Informationsaustausch, auch im Rahmen einer gleichzeitigen Prüfung, stellt einen Eingriff in die Rechte des betroffene...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 6. Verfahren der zwischenstaatlichen Amtshilfe

a) Zuständigkeiten Rz. 865 [Autor/Stand] Die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten ist gem. Art. 32 Abs. 1 GG eine Angelegenheit des Bundes. Die Zuständigkeit für die Abwicklung der zwischenstaatlichen Amtshilfe mit den ausländischen Behörden hat das BMF gem. § 5 Abs. 1 Nr. 5 FVG auf das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in Bonn übertragen[2]. Dieses tritt gegenüber...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Rechtsgrundlagen für den Auskunftsverkehr

a) Informationseinholung durch deutsche FinB Rz. 725 [Autor/Stand] Die Rechtsgrundlagen für den grenzüberschreitenden Auskunftsverkehr finden sich in einer Reihe von Normen. Zentrale Regelung des innerstaatlichen Rechts ist § 117 AO . Rz. 726 [Autor/Stand] Nach § 117 Abs. 1 AO ist die Inanspruchnahme der Amtshilfe durch inländische FinB zur Durchführung von Besteuerungsverfahr...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 15. Landesspezifische Besonderheiten

a) Allgemeines Rz. 1177 [Autor/Stand] Der RbDatA[2] mit der sog. Schwedischen Initative basierend auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gilt im Verhältnis zu allen EU-Mitgliedstaaten und für die Schengen-assoziierten Staaten Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island[3]. Für die Schweiz stellt der Rahmenbeschluss eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 11. Grenzüberschreitender Arrest in Steuerstrafsachen

a) Strafprozessualer Arrest Rz. 559 [Autor/Stand] Auf europäischer Ebene ist die grenzüberschreitende Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder sonstigen Beweismitteln möglich, wenngleich in der Praxis schwierig und eher die Ausnahme.[2] Die Vollstreckungshilfe für einen anderen Mitgliedstaat der EU nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses 2006/783/JI des Rates vom 6.10.2006 üb...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Allgemeines

Rz. 707 [Autor/Stand] Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Steuerverfahren erfolgt im Wege der – von der Rechtshilfe in Strafsachen zu unterscheidenden – Amtshilfe. Neben den Regelungen zur Teilnahme von Beamten eines Staates an Betriebsprüfungen in einem anderen Staat oder zur Zustellung von Dokumenten und Schriftstücken im Ausland betrifft die in der Praxis bedeutsam...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 4. Voraussetzungen des Auskunftsverkehrs

a) Erforderlichkeit eines Informationsaustausches Rz. 840 [Autor/Stand] Ein zentrales Tatbestandsmerkmal der einen Auskunftsverkehr rechtfertigenden Normen stellt das – in verschiedenen Ausprägungen existierende – Kriterium der Erforderlichkeit der beabsichtigten Auskunft dar. Die Frage der "Erforderlichkeit" bzw. der "voraussichtlichen Erheblichkeit" stellt bei Auskünften au...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / ff) Ausgehende Ersuchen (§ 91j IRG)

Rz. 1046 [Autor/Stand] Für ausgehende Ersuchen gelten sämtliche Erfordernisse wie für eingehende Ersuchen. Die Inanspruchnahme der sonstigen Rechtshilfe ist ausgeschlossen, sofern die Möglichkeit einer EEA besteht. Die in der RL EEA enthaltenen Fristen wären sonst entbehrlich. Nur sofern eine entsprechende EEA zurückgewiesen würde oder die Voraussetzungen im ersuchten Staat ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / d) Spontanauskünfte

Rz. 748 [Autor/Stand] Spontanauskünfte ergehen ohne ein vorhergehendes einzelfallbezogenes Ersuchen. Sie werden auf eigene Initiative der Behörden des Auskunft erteilenden Staates übermittelt, weil damit die Erwartung verbunden wird, dass diese Information in einem anderen Staat für ein Besteuerungsverfahren von Bedeutung sein kann, vor allem weil eine fehlerhafte Steuerfest...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / E. Zwischenstaatliche Amts- und Rechtshilfe

Schrifttum: Bach, Gruppenanfragen nach Art. 26 Abs. 1 OECD MA und deren Bedeutung für Art. 27 Abs. 1 DBA CH, PStR 2013, 72; Beyer, Auskunftsersuchen der Steuerfahndung gemäß der "Schwedischen Initiative", AO-StB 2013, 351; Binder, Rechtshilfe durch die Schweiz bei Steuerhinterziehung mittels einer falschen Einnahmeüberschussrechnung, wistra 2000, 254; Böse, Die Verwertung im ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / aa) Schweiz

Rz. 818 [Autor/Stand] Im Folgenden seien ausgewählte für das Steuerstrafrecht maßgebliche landesspezifischen Besonderheiten dargestellt:[2] Rz. 819 [Autor/Stand] Der steuerliche Informationsaustausch zwischen Deutschland und der Schweiz erfolgt im Wesentlichen[4] auf der Grundlage des Zinsbesteuerungsabkommens (ZBstA) zwischen der EU und der Schweiz[5], des der Umsetzung dien...mehr