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Richtiges Verhalten nach schweren und tödlichen Unfällen / 2.3.3 Ermittlungsbehörden

Dipl.-Ing. Cornelia von Quistorp
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Sobald bei einem Rettungsdiensteinsatz oder in der Notaufnahme eines Krankenhauses erkennbar ist, dass eine Verletzung durch das Verschulden eines anderen zustande gekommen sein könnte, wird die Polizei informiert und nimmt Ermittlungen auf. Weil das vielen betrieblichen Verantwortlichen nicht klar ist, kommt das routinemäßige Auftreten der Polizei zumindest bei mäßig schweren Unfällen oft sehr überraschend.

Bei schweren Unfällen ist der Betrieb grundsätzlich verpflichtet (wie jeder andere bei entsprechenden Unfällen im öffentlichen Raum auch), die Polizei zu verständigen, um der Aufnahme von Ermittlungen nicht im Wege zu stehen. Ein Anruf dort ist also angezeigt, auch wenn in der Praxis davon auszugehen ist, dass die Polizei bereits bei Eingang des Notrufs durch die Rettungsleitstelle oder den Rettungsdienst informiert worden ist.
Die Polizei verständigt bei einem schwerwiegenden Anfangsverdacht unmittelbar die Staatsanwaltschaft, die sich u. U. auch mit eigenem Personal vor Ort in die Ermittlungen einschaltet. Häufig werden durch die Polizei auch unmittelbar staatl. Aufsichtsbehörden im Wege der Amtshilfe hinzugezogen.

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