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Jansen, SGB X § 3 Amtshilfepflicht / 2 Rechtspraxis

Ute Frielingsdorf
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2.1 Anwendungsbereich

 

Rz. 3

Die Vorschriften über die Amtshilfe (§§ 3 bis 7), die für die durch das SGB geordneten Bereiche ein einheitliches Amtshilferecht geschaffen haben, gelten für alle Behörden i. S. d. § 1 Abs. 2 SGB X; maßgeblich ist der funktionale Behördenbegriff.

Die Amtshilfe wird zwischen Behörden im Gleichordnungsverhältnis geleistet. Sie betrifft nur die Hilfe im Rahmen öffentlich-rechtlicher Verwaltungstätigkeit, die zwar nicht auf einen Verwaltungsakt beschränkt ist, aber den fiskalischen Bereich einer Behörde nicht erfasst.

Bei der Anwendung von § 3 kommt es nicht darauf an, ob es sich um eine Bundes-, Landes- oder Gemeindebehörde handelt und ob die Behörde zur unmittelbaren oder zur mittelbaren Staatsverwaltung gehört; die Vorschrift erfasst nur die Amtshilfe zwischen deutschen Behörden.

Unberührt davon bleiben die durch über- und zwischenstaatliche Rechtsvorschriften begründeten Verpflichtungen deutscher Sozialversicherungsträger, den zuständigen Behörden und Trägern von EU-Mitgliedstaaten und Abkommensstaaten Amtshilfe zu leisten.

2.2 Begriff der Amtshilfe

 

Rz. 4

Eine ins Einzelne gehende Definition des Begriffs der Amtshilfe enthält das Gesetz nicht. Amtshilfe ist eine ergänzende Hilfe, die gleich- oder nebengeordnete Verwaltungsbehörden zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben (im privatrechtlichen und fiskalischen Bereich gibt es keine Amtshilfe) einander auf Ersuchen gewähren, soweit die Hilfeleistung nicht in Handlungen besteht, die der ersuchten Behörde als eigene Aufgaben obliegen (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 2). Unter Ersuchen ist dabei die an eine andere Behörde gerichtete Aufforderung zu verstehen, der ersuchenden Behörde in bestimmter Weise bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu helfen. Das Verfahren als Ganzes darf dabei nicht auf die ersuchte Behörde übergehen. Die ersuchende Behörde muss stets Herrin des...

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