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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG § 13 Beistandspflicht der Ortsbehörden

Dr. Robert Faltings
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Rz. 1

Die Vorschrift ist Ausfluss des in Art. 35 Abs. 1 GG zum Ausdruck kommenden Grundgedankens der gegenseitigen Rechts- und Amtshilfe aller Behörden untereinander. Während sich Art. 35 Abs. 1 GG auf alle Behörden des Bundes und der Länder bezieht, erstreckt § 13 Abs. 1 FVG die Beistandspflicht auch auf die Gemeindebehörden, Ortspolizeibehörden und die sonstigen Ortsbehörden. Beistandspflicht ist gleichbedeutend mit Amtshilfe.[1] § 13 Abs. 1 FVG enthält eine Ergänzung zu § 111 AO; diese Vorschrift verpflichtet alle Gerichte und Behörden, den Finanzbehörden die zur Durchführung der Besteuerung erforderliche Amtshilfe zu leisten. § 13 FVG hat seinen Anwendungsbereich also nur dort, wo die Hilfe nicht mit der Durchführung der Besteuerung im Zusammenhang steht. Daher ist der Anwendungsbereich von § 13 FVG eher gering.[2] Wie § 111 AO enthält auch § 13 FVG eine einseitige Hilfsverpflichtung anderer Behörden, keine gegenseitige Verpflichtung. Aus § 13 FVG können Ortsbehörden keine Beistandspflicht der Hauptzollämter ableiten.

§ 13 FVG selbst sieht die Beistandspflicht der Ortsbehörden zwar nur gegenüber den Hauptzollämtern vor. Sie gilt aber ebenso gegenüber den Dienststellen der Hauptzollämter (z. B. Zollämter). Im Übrigen galt § 13 FVG gem. § 17 Abs. 2 S. 5 FVG für die Finanzämter entsprechend. Nachdem S. 5 entfallen und § 17 Abs. 2 FVG ohne diesen Satz in seiner Neufassung v. 4.4.2006[3] bekannt gemacht worden ist, erscheint eine Anwendung des § 13 FVG entgegen des Wortlauts des § 17 FVG auf die Finanzämter zweifelhaft.[4].

 

Rz. 2

Der Beistand der in § 13 Abs. 1 FVG genannten örtlichen Behörden kommt nur dann in Betracht, wenn und soweit dies wegen der besonderen örtlichen Kenntnisse oder zur Einsparung von Kosten oder Zeit zweckmäßig ist (Zweckmäßigkeitsvorbehalt). Der Kreis...

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Finanzverwaltungsgesetz / § 13 Beistandspflicht der Ortsbehörden
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