Rz. 8
Wenn die ersuchte Behörde meint, dass sie Amtshilfe nicht leisten darf bzw. nicht zu leisten braucht, hat sie dies der ersuchenden Behörde unter Darlegung ihrer Auffassung mitzuteilen (Abs. 5 Satz 1). Dabei sind die für die Ablehnung des Ersuchens maßgebenden Gründe darzulegen. Die Ablehnung selbst stellt keinen Verwaltungsakt dar, weil insofern kein Über-Unterordnungsverhältnis zwischen ersuchter und ersuchender Behörde besteht. Insoweit handelt es sich um öffentlich-rechtliche Willenserklärungen.
Hält die ersuchende Behörde die Ablehnung des Amtshilfeersuchens nicht für zutreffend, so ist nach Abs. 5 Satz 2 zu verfahren, d. h., die ersuchende Behörde kann eine Entscheidung der Aufsichtsbehörde insofern herbeiführen, als sie dieser gegenüber ihr Ersuchen wiederholt. Dieses verwaltungsinterne Verfahren ist vor der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes grundsätzlich durchzuführen, da anderenfalls das Rechtsschutzinteresse fehlt. Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde, die sowohl von der ersuchenden als auch der ersuchten Behörde angerufen werden kann, und zwar gemeinsam, aber auch jeweils allein, stellt nach herrschender Ansicht dann einen Verwaltungsakt dar, wenn sie gegenüber einer nicht zu demselben Rechtsträger gehörenden Behörde ergeht. Sofern eine gemeinsame Aufsichtsbehörde entscheidet, liegt eine innerdienstliche Weisung vor, die nicht gerichtlich angefochten werden kann. Entscheidet die für die ersuchte Behörde zuständige Aufsichtsbehörde, so handelt es sich im Verhältnis zur ersuchenden Behörde um einen Verwaltungsakt, gegen den die ersuchende Behörde Klage erheben kann. Der eröffnete Rechtsweg richtet sich nach dem Recht der ersuchten Behörde und die Klage ist nach herrschender Meinung gegen die das Ersuchen ablehnende Aufsichtsbehörde zu richten, mi...