Fachbeiträge & Kommentare zu Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

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§ 3 Verzögerung/Behinderung... / 7. Vertragsstrafe und Allgemeine Geschäftsbedingungen

Rz. 212 Grundsätzlich kann eine Vertragsstrafe nicht nur durch Individualvereinbarung, sondern auch durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (Formularklauseln) vereinbart werden.[183] Für den im Baurecht praktisch wichtigsten Fall einer Vertragsstrafe wegen Überschreitung von Ausführungsfristen wird von der Rechtsprechung jedoch verlangt, dass das Vertragsstrafenversprechenmehr

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§ 2 AGB-Kontrolle / bb) Inhalt des Transparenzgebots

Rz. 138 Das Transparenzgebot verpflichtet den seine Formulierungshoheit ausübenden Klauselverwender dazu, die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners in AGB möglichst klar und verständlich darzustellen.[293] Rz. 139 Neben diesem Gebot der Klarheit und Verständlichkeit schließt das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB zudem das Bestimmtheitsgebot ein. Danach müssen ...mehr

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§ 2 AGB-Kontrolle / 2. Von § 306 Abs. 1 BGB erfasste Fallgruppen

Rz. 159 Schon aus dem Wortlaut des § 306 Abs. 1 BGB folgt, dass mit dieser Norm zwei Fallgestaltungen angesprochen sind: Zum einen geht es um den Fall der Rechtsunwirksamkeit einer bestimmten Regelung in AGB. Hierunter sind insbesondere die Fälle zu verstehen, in denen sich die Unwirksamkeit aus einem Verstoß gegen eines der Klauselverbote der §§ 308, 309 BGB oder gegen die ...mehr

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§ 2 AGB-Kontrolle / IX. Umgehungsverbot des § 306a BGB

Rz. 177 Nach § 306a BGB finden die Vorschriften der §§ 305 ff. BGB auch dann Anwendung, wenn der Versuch unternommen wird, sie durch anderweitige Gestaltungen zu umgehen. Die Norm hat – soweit ersichtlich – in der bisherigen Rechtsprechung der Arbeitsgerichte keine nennenswerte Rolle gespielt. Ihr Anwendungsbereich ist gerade im Bereich des Arbeitsrechts als gering einzuschä...mehr

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§ 2 AGB-Kontrolle / 4. Generalklausel des § 307 BGB

Rz. 113 Ergibt sich die Unwirksamkeit einer Klausel nicht bereits aus §§ 308, 309 BGB, ist weiter zu untersuchen, ob sie auch einer Überprüfung am Maßstab des § 307 BGB standhält.[236] § 307 Abs. 1 S. 1 BGB sieht hierzu recht vage vor, dass Bestimmungen in AGB dann unwirksam sind, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemes...mehr

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§ 2 AGB-Kontrolle / b) Arbeitsvertragliche Inbezugnahme von Kollektivvereinbarungen

Rz. 22 Der Anwendungsausschluss des § 310 Abs. 4 S. 1 BGB greift nur dann ein, wenn die jeweilige Kollektivregelung normativ für das Arbeitsverhältnis gilt.[41] Bei Tarifverträgen ist hier also eine beiderseitige Tarifbindung der Arbeitsvertragsparteien bzw. die Allgemeinverbindlichkeit des Tarifvertrags Voraussetzung für den Ausschluss einer AGB-Kontrolle. Gilt ein Tarifvert...mehr

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§ 2 AGB-Kontrolle / 2. Verhältnis der Individualabrede zu vorformulierten Einmalbedingungen

Rz. 73 Auch wenn es sich hierbei mangels beabsichtigter Mehrfachverwendung an sich nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, sind jedenfalls Teile der § 305 ff. BGB im Falle eines Verbrauchervertrags nach § 310 Abs. 3 BGB auch auf sog. vorformulierte Einmalbedingungen anzuwenden, die nur zu einmaligen Verwendung bestimmt sind und auf deren Inhalt der Verbraucher (d.h...mehr

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§ 2 AGB-Kontrolle / 3. Kontrollfähigkeit der Regelung

Rz. 90 Ist der Inhalt der zu überprüfenden Klausel durch Auslegung bestimmt, ist in einem weiteren Schritt die Frage zu stellen, ob die Klausel einen kontrollfähigen Inhalt hat. Zu bedenken ist dabei zunächst, dass § 307 Abs. 1 und 2 sowie § 308 und § 309 BGB gemäß § 307 Abs. 3 S. 1 BGB nur auf solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen anzuwenden sind, durch die...mehr

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§ 2 AGB-Kontrolle / b) Kontrollfreiheit deklaratorischer Klauseln

Rz. 92 Damit ist zunächst zum Ausdruck gebracht, dass rein deklaratorische Regelungen, die lediglich den Wortlaut eines Gesetzes oder eines Tarifvertrages wiedergeben, von vornherein keiner Überprüfung auf inhaltliche Angemessenheit hin unterliegen. Voraussetzung für die Kontrollfreiheit ist allerdings, dass die vertragliche Regelung in jeder Hinsicht mit der wiedergegebenen...mehr

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§ 2 AGB-Kontrolle / D. (Un-)Möglichkeit einer Verbandsklage im Arbeitsrecht

Rz. 180 Nach allgemeinen Regeln kann derjenige, der nach §§ 307–309 BGB unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, auf Unterlassung bzw. auf Widerruf der Empfehlung in Anspruch genommen werden (§ 1 UKlaG). Im Bereich des Arbeitsrechts besteht diese Möglichkeit nicht, da § 15 UKlaG ausdrücklich regelt, dass dieses...mehr

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§ 2 AGB-Kontrolle / 4. Grundsatz der "personalen Teilunwirksamkeit"

Rz. 166 Nach allgemeinen Regeln ist es dem Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen im Grundsatz verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit einzelner Klauseln in seinen AGB zu berufen. Hinter diesem Grundsatz steht die Erwägung, dass es der Verwender selbst war, der in Ausübung seiner Gestaltungsmacht bestimmte Regelungen zum Gegenstand des Vertrags gemacht hat. Die gesetzlich v...mehr

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§ 4 Sicherheiten am Bau / c) Inanspruchnahme der Bürgschaft

Rz. 177 Mit Eintritt des Sicherungsfalls kann die Bürgschaft in Anspruch genommen werden. Der Sicherungsfall tritt grundsätzlich dann ein, wenn die Verwertung der Sicherheitsleistung nach der Sicherungsabrede zulässig,[159] die Bürgschaft – insbesondere die durch die Bürgschaft gesicherte Forderung – also fällig ist.[160] Der Sicherungsfall sollte daher zwischen den Parteien ...mehr

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§ 2 AGB-Kontrolle / d) Kontrollfähigkeit sog. Preisnebenabreden

Rz. 101 Nicht kontrollfrei sind sog. (Preis-)Nebenabreden, mit denen der AGB-Verwender die Umstände des von ihm gemachten Hauptleistungsversprechens lediglich einschränkt, verändert, ausgestaltet oder modifiziert und die dementsprechend die Hauptleistungspflichten nur mittelbar betreffen.[210] Die für die Frage der Kontrollfähigkeit entscheidende Grenzlinie verläuft damit zw...mehr

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§ 2 AGB-Kontrolle / II. Geltung der §§ 305 ff. BGB in zeitlicher Hinsicht

Rz. 25 Soweit ein Arbeitnehmer seine Tätigkeit weiterhin auf der Grundlage eines älteren, vor 2002 geschlossenen und seitdem nicht mehr geänderten Arbeitsvertrages verrichtet, stellt sich vor einer Prüfung der in diesem Vertrag enthaltenen Regelungen am Maßstab der §§ 305 ff. BGB die Frage, ob diese erst im Zuge der Reform des Schuldrechts zum 1.1.2002 in das BGB integrierte...mehr

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§ 2 AGB-Kontrolle / 2. Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit (§ 309 BGB)

Rz. 109 § 309 BGB enthält die sog. Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit, die sich dadurch auszeichnen, dass sie – von Ausnahmen abgesehen – keine unbestimmten Rechtsbegriffe beinhalten und die Klausel damit bei Eingreifen eines der Katalogtatbestände ohne Weiteres – d.h. insbesondere ohne eine richterliche Würdigung – unwirksam ist.[223] Allerdings gilt diese Aussage nich...mehr

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§ 2 AGB-Kontrolle / c) Erheblichkeit der Benachteiligung

Rz. 126 Eine (unangemessene) Benachteiligung soll nach h.M. überdies nur dann vorliegen, wenn eine Benachteiligung von erheblichem Gewicht gegeben ist.[261] Das Meinungsbild zur Frage, in welchem Tatbestandsmerkmal des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB diese Frage zu verorten ist, ist wiederum nicht einheitlich: Es wird sowohl vertreten, dass die Erheblichkeitsschwelle schon bei der Fra...mehr

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§ 2 AGB-Kontrolle / 1. Begriff der Individualabrede

Rz. 70 Unter den Begriff der Individualabrede i.S.d. § 305b BGB sind zunächst solche Abreden zu fassen, die i.S.v. § 305 Abs. 1 S. 3 BGB individuell ausgehandelt wurden. Wie bereits dargelegt,[150] sind allerdings recht strenge Voraussetzungen an ein "Aushandeln" i.S.d. § 305 Abs. 1 S. 3 BGB zu stellen. Insbesondere verlangt die Rechtsprechung, dass der Verwender den gesetze...mehr

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§ 2 AGB-Kontrolle / V. Ermittlung des zu kontrollierenden Klauselinhalts durch Auslegung/Unklarheitenregel

Rz. 83 Vor Durchführung der eigentlichen Inhaltskontrolle ist schließlich in einem fünften Schritt[174] der genaue Inhalt der Klausel durch Auslegung zu bestimmen und zu hinterfragen, ob die Klausel ausgehend vom festgestellten Inhalt wegen § 307 Abs. 3 S. 1 BGB überhaupt einer AGB-Kontrolle zugänglich ist. 1. Grundsätze der Auslegung Rz. 84 Zu beachten ist dabei, dass AGB im ...mehr

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§ 2 AGB-Kontrolle / 3. Verträge mit Auszubildenden und Praktikanten

Rz. 12 Auch wenn ein Ausbildungsverhältnis grds. nicht als Arbeitsverhältnis einzuordnen ist,[20] finden gemäß § 10 Abs. 2 BBiG auf den Berufsausbildungsvertrag die für Arbeitsverträge geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze Anwendung, soweit sich aus seinem Wesen und seinem Zweck nichts anderes ergibt. Auch das Ausbildungsverhältnis unterliegt damit der "arbeitsre...mehr

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§ 2 AGB-Kontrolle / aa) Gebote von Treu und Glauben als eigenständiger Prüfungspunkt?

Rz. 118 Neben diesem Tatbestandsmerkmal setzt der Wortlaut der Generalklausel des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB überdies noch voraus, dass der Vertragspartner "entgegen den Geboten von Treu und Glauben" unangemessen benachteiligt wird. Diese Anforderung erklärt sich vor allem daraus, dass letztlich das gesamte System der AGB-Kontrolle und damit auch die Vorschriften des früheren AGB...mehr

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§ 2 AGB-Kontrolle / 2. Nichtanwendbarkeit der § 305 Abs. 2 und Abs. 3 BGB

Rz. 57 Besonderer Erwähnung bedarf allerdings, dass die im Bereich des allgemeinen Zivilrechts für die Frage der wirksamen Einbeziehung allgemeiner Geschäftsbedingungen sehr wichtigen Absätze 2 und 3 des § 305 BGB auf "Arbeitsverträge" gerade nicht anzuwenden sind (vgl. § 310 Abs. 4 S. 2 BGB): § 305 Abs. 2 BGB sieht ganz allgemein vor, dass AGB im Normalfall nur dann Bestandt...mehr

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§ 2 AGB-Kontrolle / b) Begriff des "Aushandelns"

Rz. 48 Begrifflich bedeutet "Aushandeln" sicher mehr als eine schlichte Erläuterung der Klausel durch den Verwender und auch mehr als schlichtes Verhandeln.[105] Der bloße Umstand, dass während der Vertragsverhandlungen über bestimmte Regelungen des Vertrags – etwa im Sinne eines verbalen Schlagabtauschs[106] – diskutiert wird, genügt also für die Annahme eines "Aushandelns"...mehr

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§ 2 AGB-Kontrolle / 3. Wirksamkeit des Vertrags "im Übrigen"

Rz. 161 Verstößt eine Regelung in AGB gegen §§ 307 ff. BGB oder ist sie – z.B. wegen ihres im Sinne von § 305c BGB überraschenden Charakters – nicht wirksam Vertragsbestandteil geworden, stellt sich die weitere Frage, welche Ausmaße die hierdurch verursachte Vertragslücke im Detail hat. Wie bereits erläutert, ordnet § 306 Abs. 1 BGB für Allgemeine Geschäftsbedingungen in Abw...mehr

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§ 3 Einzelne Vertragsklauseln / 2. Unwirksamkeit wegen AGB-Verstoß?

Rz. 370 Zu Recht wird nach h.M. davon ausgegangen, dass die §§ 305 ff. BGB in Hinblick auf Mediationsklauseln anwendbar sind. Sie sind nicht überraschend i.S.v. § 305c Abs. 1 BGB und es liegt insbesondere auch keine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners i.S.v. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB vor, da der Rechtsweg gerade nicht gänzlich ausgeschlossen wird.[458]mehr

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§ 2 AGB-Kontrolle / f) Maßgeblicher Zeitpunkt der Beurteilung

Rz. 143 Bei der Prüfung der (Un-)Wirksamkeit von Klauseln anhand der §§ 307–309 BGB ist grds. auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen.[302] Rz. 144 Dies gilt zunächst jedenfalls mit Blick auf die Beurteilung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts in tatsächlicher Hinsicht. Spätere Veränderungen des Sachverhalts bleiben in aller Regel un...mehr

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§ 2 AGB-Kontrolle / 6. Aufhebungs- und Abwicklungsverträge

Rz. 16 Weiter lassen sich auch Aufhebungs- und Abwicklungsverträge unter den weit verstandenen Begriff des "Arbeitsvertrags" i.S.d. § 310 Abs. 4 BGB subsumieren.[28] Hiergegen wird zwar zum Teil eingewandt, dass der Wortlaut ein solche Ergebnis kaum zulasse, weil sich natürlich Beendigungsvereinbarungen in ihren Rechtswirkungen ganz erheblich von der Begründung eines Arbeits...mehr

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§ 2 AGB-Kontrolle / a) Erfasste Vereinbarungen

Rz. 19 Nach § 310 Abs. 4 S. 1 BGB finden die §§ 305 ff. BGB keine Anwendung auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Der Begriff des Tarifvertrags ist vor dem Hintergrund des § 1 TVG zu verstehen, so dass hierunter Verträge zwischen mindestens einer Gewerkschaft auf der einen und einem Arbeitgeberverband oder einem Einzelunternehmen auf der anderen Seite zu fas...mehr

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§ 2 AGB-Kontrolle / 6. Verbot der geltungserhaltenden Reduktion

Rz. 169 Die ganz h.M. leitet aus § 306 BGB ein sog. Verbot der geltungserhaltenden Reduktion ab.[346] Dies bedeutet, dass eine unwirksame Klausel eben gerade nicht mit dem Inhalt aufrechterhalten werden kann, der nach gesetzlichen Maßstäben gerade noch zulässig wäre. Rz. 170 Die Ableitung eines solchen Verbots erschließt sich vor dem Hintergrund des mit den §§ 305 ff. BGB ver...mehr

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§ 2 AGB-Kontrolle / aa) Nichtvereinbarkeit mit gesetzlichen Grundgedanken (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB)

Rz. 128 Bezugsobjekt des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist die jeweilige gesetzliche Regelung, von der eine Vertragsbestimmung in AGB abweicht. Hinter der Vorschrift steht die Idee des Gesetzgebers, dass das dispositive Recht Leitbildfunktion hat.[268] Der in § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB verwendete Begriff der "gesetzlichen Regelung" überschneidet sich mit dem Begriff der "Rechtsvorschri...mehr

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§ 2 AGB-Kontrolle / 5. Schriftformklauseln und Vorrang der Individualvereinbarung

Rz. 79 Zweifelhaft erscheint der gesetzlich angeordnete Vorrang individueller Vereinbarungen dann, wenn im (Formular-)Arbeitsvertrag eine einfache oder sogar einer doppelte, qualifizierte Schriftformklausel enthalten ist. Eine einfache Schriftformklausel sieht zunächst nur vor, dass etwaige Änderungen oder Ergänzungen des Arbeitsvertrags in schriftlicher Form vereinbart werd...mehr

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§ 2 AGB-Kontrolle / 7. Gesamtunwirksamkeit bei Unzumutbarkeit (§ 306 Abs. 3 BGB)

Rz. 173 In Abweichung zur Grundregel des § 306 Abs. 1 BGB, der für den Regelfall zum Schutze des Vertragspartners des Verwenders bei Unwirksamkeit oder Nichteinbeziehung einzelner AGB die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen vorsieht, kommt nach § 306 Abs. 3 BGB ausnahmsweise eine Gesamtnichtigkeit in Frage, wenn das Festhalten am Vertrag unter Berücksichtigung der nach § 306...mehr

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§ 2 AGB-Kontrolle / 2. Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB

Rz. 86 Bleibt auch nach einer an den vorstehend beschriebenen Grundsätzen orientierten Auslegung ein nicht behebbarer Zweifel über den genauen Inhalt der Klausel, kommt die sog. Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB zum Tragen. Diese bestimmt, dass etwaige Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zulasten des Verwenders gehen. Hintergrund dieser Regelung ...mehr

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§ 2 AGB-Kontrolle / 1. Arbeitnehmer als "Verbraucher"

Rz. 26 Von entscheidender und weichenstellender Bedeutung für die Anwendung der §§ 305 ff. BGB im Rahmen der Kontrolle vertraglicher Vereinbarungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern ist die Tatsache, dass die Rechtsprechung den Arbeitnehmer als "Verbraucher" i.S.d. § 310 Abs. 3 BGB einstuft. Von großer Bedeutung ist dies deshalb, weil § 310 Abs. 3 BGB für Verträge zwis...mehr

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§ 2 AGB-Kontrolle / 2. Arbeitgeber als "Unternehmer"

Rz. 27 Neben der Frage, ob der Arbeitnehmer als "Verbraucher" einzuordnen ist, setzt das Vorliegen eines Verbrauchervertrags i.S.d. § 310 Abs. 3 BGB ferner voraus, dass der Arbeitgeber seinerseits als "Unternehmer" i.S.d. § 14 BGB handelt. Dies ist in aller Regel der Fall, weil der Arbeitgeber bei Einstellung von Arbeitnehmern in aller Regel in Ausübung seiner gewerblichen o...mehr

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§ 2 AGB-Kontrolle / VIII. Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung oder Unwirksamkeit einer Klausel

Rz. 156 Führt die Überprüfung der Klausel anhand der §§ 305 ff. BGB – auch unter dem Aspekt einer denkbaren Erhaltung der Klausel durch Berücksichtigung arbeitsrechtlicher Besonderheiten – zu dem Ergebnis, dass die Klausel entweder gar nicht erst wirksam in den Vertrag einbezogen wurde oder unwirksam ist, so stellt sich die weitere Frage, welche Rechtsfolgen dies für die Ver...mehr

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§ 2 AGB-Kontrolle / bb) Abwägung der Interessen der am Vertrag Beteiligten

Rz. 119 Mit der Formulierung des Ziels der Verhinderung unangemessener und gegen Treu und Glauben verstoßender Benachteiligungen verfolgt § 307 Abs. 1 S. 1 BGB den Zweck, einen umfassenden Interessenausgleich zwischen den zumeist gegenläufigen Interessen des Klauselverwenders und seines Vertragspartners herzustellen.[247] Die Wirksamkeitsfrage ist daher auf der Grundlage ein...mehr

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§ 2 AGB-Kontrolle / 2. "Angemessene" Berücksichtigung arbeitsrechtlicher Besonderheiten

Rz. 153 Wenn das Gesetz weiter anordnet, dass arbeitsrechtliche Besonderheiten "angemessen zu berücksichtigen" sind, so ist dieses Gebot durch ein dreistufiges Vorgehen[319] umzusetzen: In einem ersten Schritt ist die zu überprüfende Klausel anhand der allgemeinen Grundsätze der §§ 305 ff. BGB zu überprüfen. Besonderheiten des Arbeitsrechts sind hierbei zunächst außer Betrach...mehr

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§ 2 AGB-Kontrolle / aa) Schutzzweck des Transparenzgebots

Rz. 136 Der Schutzzweck des Transparenzgebots besteht darin, den Vertragspartner des Klauselverwenders im Zeitpunkt des Vertragsschlusses und ebenso bei der späteren Vertragsdurchführung davor zu schützen, dass er aufgrund unklarer bzw. unverständlicher Formulierung des Vertrags die Vor- und Nachteile des Vertrags bzw. die aus dem Vertrag resultierenden Rechte und Pflichten ...mehr

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§ 2 AGB-Kontrolle / e) Transparenzgebot

Rz. 135 Eine zur Unwirksamkeit der Klausel führende unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Klauselverwenders kann sich nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB schließlich noch daraus ergeben, dass die jeweilige Bestimmung nicht klar und verständlich formuliert ist (sog. Transparenzgebot). Eine hieran ausgerichtete Transparenzkontrolle kommt jedenfalls nach dem Wegfall der...mehr

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§ 2 AGB-Kontrolle / 3. Hinweise zur Vertragsgestaltung

Rz. 68 Hinweis Zusammengefasst sollte der Vertragsgestalter folgendes beherzigen, um den Vorwurf einer Überrumpelung des Vertragspartners und damit die Rechtsfolge des § 305c Abs. 1 BGB zu vermeiden:mehr

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§ 2 AGB-Kontrolle / 3. Arbeitnehmerähnliche Personen

Rz. 28 Wohl noch nicht abschließend geklärt ist die Frage, ob sog. "arbeitnehmerähnliche Personen" als Verbraucher i.S.d. § 310 Abs. 3 i.V.m. § 13 BGB einzuordnen sind. Eine solch arbeitnehmerähnliche Person ist im Gegensatz zu einem Arbeitnehmer gerade nicht persönlich abhängig, zeichnet sich aber durch eine der Situation eines Arbeitnehmers sehr vergleichbare wirtschaftlic...mehr

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§ 2 AGB-Kontrolle / VII. Berücksichtigung der im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten

Rz. 147 Stellt sich bei Durchführung der Inhaltskontrolle anhand der §§ 307 ff. BGB heraus, dass die jeweilige Klausel mit hier vorgesehenen Grundsätzen an sich nicht in Einklang zu bringen ist, ist eine weitere, spezifisch arbeitsrechtliche Besonderheit der §§ 305 ff. BGB in die weiteren Überlegungen einzubeziehen: § 310 Abs. 4 S. 2 Hs. 1 BGB sieht vor, dass bei der Anwendu...mehr

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§ 2 AGB-Kontrolle / (2) Ermittlung der bestehenden Interessenlagen

Rz. 122 Ausgehend von der im Grundsatz generell-typisierenden Betrachtungsweise sind im ersten Schritt der eigentlichen Angemessenheitskontrolle dann zunächst die jeweiligen Interessen der Vertragsparteien zu erfassen und zu analysieren. In die Betrachtung einzubeziehen sind hierbei alle Interessen der Vertragsparteien, deren Verfolgung rechtlich nicht zu beanstanden ist.[25...mehr

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§ 2 AGB-Kontrolle / 5. Gesamtzusage und Betriebliche Übung

Rz. 14 Da es für die Frage der Kontrollfähigkeit einer Regelung nicht entscheidend darauf ankommt, wie diese abgeschlossen wird, können auch Vertragsänderungen oder -ergänzungen durch Gesamtzusage der Inhaltskontrolle unterliegen.[25] Den obigen Ausführungen zu Aktienoptionsplänen entsprechend kann dies auch dann gelten, wenn die Gesamtzusage nicht von der Gesellschaft, zu d...mehr

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§ 2 AGB-Kontrolle / a) Begriff der Rechtsvorschrift

Rz. 91 Zu den Rechtsvorschriften i.S.d. § 307 Abs. 3 S. 1 BGB gehören zunächst nicht nur förmliche Gesetze, sondern auch ungeschriebene Rechtsgrundsätze und das Richterrecht.[190] Zu berücksichtigen ist ferner, dass auch Tarifverträge sowie Betriebs- und Dienstvereinbarungen gemäß § 310 Abs. 4 S. 3 BGB den Rechtsvorschriften i.S.d. § 307 Abs. 3 BGB gleichstehen.mehr

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§ 2 AGB-Kontrolle / e) Verbleibende Kontrollmöglichkeiten

Rz. 103 Auch dann, wenn eine an §§ 307 ff. BGB ausgerichtete Inhaltskontrolle wegen § 307 Abs. 3 S. 1 BGB ausscheidet, weil es sich lediglich um eine deklaratorische Klausel oder eine kontrollfreie Hauptleistungsabrede handelt, scheidet eine rechtliche Überprüfung der Klausel im Übrigen natürlich nicht aus. Wie bereits erwähnt, bleibt ausweislich § 307 Abs. 3 S. 2 BGB zunäch...mehr

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§ 2 AGB-Kontrolle / 4. Gesellschaftsrechtliche Organe als "Verbraucher"?

Rz. 29 Besonders hervorzuheben ist allerdings, dass das BAG jedenfalls auch den Fremdgeschäftsführer einer GmbH als "Verbraucher" i.S.d. § 310 Abs. 3 BGB einordnet,[58] was ebenfalls keineswegs selbstverständlich erscheint, weil gesellschaftsrechtliche Organe – und dies gilt auch für den nicht am Gesellschaftskapital beteiligten Fremdgeschäftsführer – vielfach Arbeitgeberfun...mehr

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§ 2 AGB-Kontrolle / a) Benachteiligung des Vertragspartners

Rz. 116 "Benachteiligt" i.S.d. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB ist der Vertragspartner durch eine vertragliche Bestimmung stets dann, wenn seine rechtliche Position ohne die Bestimmung besser bzw. günstiger wäre. Es ist hier also ein Vergleich der Rechtsposition des Vertragspartners mit und ohne die in Rede stehende Klausel vorzunehmen.[240] Potenziell schutzwürdig sind dabei nicht nu...mehr

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§ 2 AGB-Kontrolle / (3) Beeinträchtigung von Interessen und deren Rechtfertigung

Rz. 123 Im nächsten Schritt prüft die Rechtsprechung weiter, ob die zur Überprüfung anstehende Klausel die Interessen des Vertragspartners des Verwenders beeinträchtigt. Dieser Prüfungsschritt ist in aller Regel unproblematisch und erschöpft sich in einer kurzen Feststellung, dass eine Beeinträchtigung gegeben ist. Rz. 124 Mit deutlich mehr Begründungsaufwand ist vielfach die...mehr

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§ 2 AGB-Kontrolle / d) Zweifelsfallregelung des § 307 Abs. 2 BGB

Rz. 127 Im Zweifel ist eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders nach § 307 Abs. 2 BGB stets dann anzunehmen, wenn die in Rede stehende Vertragsbestimmung entweder mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der sie abweicht, nicht zu vereinbaren ist (Nr. 1) oder wenn sie wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur ...mehr