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Tillmanns/Mutschler, BEEG § 21 Befristete Arbeitsverträge / 6.2 Zweckbefristung

Joachim Just
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Rz. 27

Nach der aktuellen Fassung des § 21 Abs. 3 ist eine Zweckbefristung ausdrücklich möglich, wenn sich die Dauer der Befristung für die Ersatzkraft den in den Abs. 1 und 2 genannten Zwecken entnehmen lässt und der Vertragszweck schriftlich eindeutig vereinbart wird.[1] Eine Befristung ist daher etwa "bis zum Ablauf der Elternzeit" möglich, eine entsprechende arbeitsvertragliche Klausel wird auch den Anforderungen der Rechtsprechung[2] im Rahmen der Prüfung Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) gerecht und verstößt nicht gegen § 307 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BGB. Die Zweckbefristung bis zum Ablauf der Elternzeit ist besonders für den Fall einer vorzeitigen Beendigung der Elternzeit ohne Zustimmung des Arbeitgebers bei erneuter Mutterschutzfrist nach § 16 Abs. 3 Satz 3 BEEG oder einem Härtefall nach § 16 Abs. 3 Satz 2 BEEG oder im Fall des Todes des Kindes nach § 16 Abs. 4 BEEG von Bedeutung.

Zulässig ist auch die Vereinbarung einer Zweckerreichung für den Fall, dass die Elternzeit vorzeitig nach § 16 Abs. 3 Satz 1 BEEG nur mit Zustimmung des Arbeitgebers beendet werden kann[3], da auch dieser Fall vom Gesetzeswortlaut gedeckt wird und nach den Gesetzesmaterialien die Möglichkeit der vorzeitigen Beendigung nicht erschwert werden sollte.[4]

 

Rz. 28

Für die Beendigung eines zweckbefristeten Vertrags gilt § 15 Abs. 2 TzBfG.[5] Danach endet ein zweckbefristeter Vertrag frühestens 2 Wochen nach Zugang einer schriftlichen Mitteilung des Arbeitgebers von der eingetretenen Zweckerreichung bei der befristet beschäftigten Ersatzkraft.

Beachtet ein Arbeitgeber dieses Erfordernis nicht, so treffen ihn die Rechtsfolgen des § 15 Abs. 5 TzBfG. Wird das Arbeitsverhältnis also bei einer Zweckbefristung für die Dauer der Elternzeit nach dem Ende der Elternzeit vom Arbeitgeber fortgesetzt, ohne...

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