Fachbeiträge & Kommentare zu Aktiengesellschaft

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 2.2.3.4 Optierende Personengesellschaft

Rz. 207b Eine Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaft hat nach § 1a KStG das Recht, zur Besteuerung als Körperschaft zu optieren. Nach der ausdrücklichen Regelung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG gilt sie für die Besteuerung als Kapitalgesellschaft. Sie besitzt damit, wenn auch nur aufgrund einer Fiktion, die Rechtsform, die für eine Organgesellschaft vorgeschrieben ist. §...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 1.5 Reformüberlegungen

Rz. 64 Das Institut der Organschaft kommt mit der steuerlichen Zusammenfassung von verbundenen Unternehmen zu einem "Steuerverbund" der Idee eines Konzernsteuerrechts näher als z. B. die verdeckte Gewinnausschüttung und die verdeckte Einlage. Die Organschaft führt dennoch nicht zu einem echten Konzernsteuerrecht. Defizite bestehen insbes. in folgenden Bereichen[1]: Notwendigk...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 1.4.2.1 Rechtslage bis Vz 2011

Rz. 39 Hatte die Muttergesellschaft weder Geschäftsleitung noch Sitz im Inland, war sie grundsätzlich als Organträger ausgeschlossen. Damit stellte sich die Frage, ob diese Rechtsfolge mit dem Diskriminierungsverbot nach Art. 24 Abs. 5 OECD-MA vereinbar war. Diese Vorschrift schützt allerdings nicht den Organträger, der Gesellschafter der Organgesellschaft ist, sondern die ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 3.3.6 Abwicklungsgewinne

Rz. 462 Der Ergebnisabführungsvertrag erfasst nicht die während der Liquidation der Organgesellschaft erzielten Ergebnisse.[1] Nach § 301 AktG ist der Jahresüberschuss abzuführen, nach § 302 AktG der Jahresfehlbetrag auszugleichen. Beide Begriffe verweisen auf die Bilanzierung bzw. Gewinnermittlung nach den §§ 238ff. HGB. Im Rahmen der Liquidation der Organgesellschaft wird ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 2.1.6.4 Stille Gesellschaft

Rz. 169 Die typische stille Gesellschaft ist keine Gesellschaft in dem Sinn, dass sie Träger steuerrechtlicher Beziehungen sein kann. Sie wird steuerlich als darlehensähnlich behandelt[1] und kann daher nicht Organträger sein. Rz. 170 Die atypische stille Gesellschaft ist steuerlich eine Mitunternehmerschaft und wird daher weitgehend wie eine Personengesellschaft, d. h. als M...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 5.4.1 Allgemeines

Rz. 912a Durch Gesetz v. 25.6.2021[1] ist das System der Ausgleichsposten für organschaftliche Minder- und Mehrabführungen mit Verursachung in organschaftlicher Zeit (§14 Abs. 4 KStG) ab Vz 2022 auf die Einlagelösung umgestellt worden.[2] Minderabführungen werden als Einlagen des Organträgers in die Organgesellschaft, Mehrabführungen als Einlagerückgewähr von der Organgesell...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 5.4.5 Zeitpunkt der Minder- und Mehrabführungen (Abs. 4 S. 4)

Rz. 916 § 14 Abs. 4 S. 4 KStG regelt, in welchem Zeitpunkt die Minder- oder Mehrabführungen erfolgt sind. Diese Regelung ist notwendig, um zu bestimmen, in welchem Zeitpunkt der Buchwertansatz um die Minder- und Mehrabführungen zu korrigieren ist. Minder- und Mehrabführungen gelten danach in dem Zeitpunkt als erfolgt, in dem das Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft endet. F...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 2.1.5.3 Zuordnung bei mittelbarer Beteiligung über eine Körperschaft (S. 4)

Rz. 141m Besteht eine Organschaft aufgrund mittelbarer Beteiligung über Körperschaften, muss die Beteiligung an der vermittelnden Körperschaft nach § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 4 Halbs. 2 KStG der inl. Betriebsstätte zuzuordnen sein. Die Vorschrift betrifft nur die mittelbare Beteiligung über eine Körperschaft, obwohl dies der Wortlaut nicht ausdrücklich sagt. Für eine über ein...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 3.4.1.3 Fallgruppen

Rz. 486 Ausgangspunkt muss eine Analyse der Fälle sein, bei denen es zu einem doppelten Verlustabzug im In- und im Ausland, also zu einem "double dip" kommen kann.[1] Rz. 487 Fall 1: Eine Körperschaft mit Sitz und Geschäftsleitung im Inland hat negative Einkünfte aus ausl. Quellen, etwa aus einer ausl. Betriebsstätte oder einer Beteiligung an einer ausl. Personengesellschaft....mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 3.4.5 Rechtsfolge: Nichtabziehbarkeit der Verluste

Rz. 526 Rechtsfolge ist, dass die negativen Einkünfte im Rahmen der Besteuerung des Organträgers außer Betracht bleiben. Handelt es sich um negative Einkünfte der Organgesellschaft, ist das dem Organträger zuzurechnende Einkommen ohne Berücksichtigung dieser negativen Einkünfte zu ermitteln. Das zuzurechnende Einkommen der Organgesellschaft wird also nicht negativ sein, sond...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 5.4.3 Mehrabführungen als Einlagenrückgewähr (Abs. 4 S. 2)

Rz. 914 Nach § 14 Abs. 4 S. 2 KStG gelten Mehrabführungen mit Ursache in organschaftlicher Zeit als Einlagenrückgewähr der Organgesellschaft an den Organträger. Mehrabführungen liegen vor, wenn die handelsrechtliche Gewinnabführung höher ist als der dem Organträger im Einkommen zugerechnete Steuerbilanzgewinn der Organgesellschaft.[1] Eine Mehrabführung ist regelmäßig eine Fo...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 5.4.6.1 Organschaftskette

Rz. 917 Besteht eine Organschaftskette, sind Minder- und Mehrabführungen im Verhältnis der jeweiligen Organgesellschaft zu dem unmittelbar vorgelagerten Organträger zu ermitteln. Innerhalb einer solchen Organschaftskette können Minder- und Mehrabführungen auf jeder Stufe der Organschaftskette entstehen. Sie führen dann bei dem jeweiligen Organträger zur Erhöhung oder Minderu...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 2.1.5.1 Allgemeines

Rz. 141a Durch Gesetz v. 20.2.2013[1] wurde der Inlandsbezug des Organträgers in § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 4–7 KStG neu geregelt. Dabei wurden die Unterscheidungen zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht sowie die nach dem Ort der Geschäftsleitung und dem des Sitzes aufgegeben. Entsprechend wurde § 18 KStG ersatzlos aufgehoben. Stattdessen wird der Inlandsbezu...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 2.1.5.5 Rechtsfolge: Zurechnung des Organeinkommens (S. 6)

Rz. 141v § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 6 KStG regelt die Rechtsfolge. Ist die Beteiligung an der Organgesellschaft oder bei mittelbarer Beteiligung des Organträgers die Beteiligung an der vermittelnden Körperschaft oder Personengesellschaft, aus der sich die finanzielle Eingliederung der Organgesellschaft ergibt, einer inl. Betriebsstätte des Organträgers zuzuordnen, wird das Ei...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 2.1.6.3 Die GmbH & Co. KG als Organträger

Rz. 166 Die GmbH & Co. KG kann grundsätzlich Organträger sein, wenn die Voraussetzungen, die § 14 KStG für Personengesellschaften aufstellt, erfüllt sind. Beschränkt sich die Tätigkeit der GmbH & Co. KG auf die Vermögensverwaltung, unterhält sie infolge der in § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG gesetzlich verankerten Geprägerechtsprechung des BFH[1] zwar einen Gewerbebetrieb, wenn neben...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 4.1.3.3 Verdeckte Gewinnausschüttung, verdeckte Einlage

Rz. 579 Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist auch im Organschaftsverhältnis möglich, beeinträchtigt aber nicht die Durchführung des Ergebnisabführungsvertrags.[1] Bei der Behandlung der verdeckten Gewinnausschüttung ist von dem Grundsatz des § 8 Abs. 3 KStG auszugehen, wonach verdeckte Gewinnausschüttungen das Einkommen nicht mindern dürfen. Die Organschaft birgt insoweit k...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 1.4.4 EU-Vorschlag für eine Gruppenbesteuerung

Rz. 63a Die EU-Kommission hat einen Vorschlag für eine Regelung unterbreitet, die einer grenzüberschreitenden Organschaft entspricht.[1] Nach der Richtlinie sind obligatorisch für inländische oder multinationale Gruppen von Körperschaften bzw. Betriebsstätten, die in einem EU-Mitgliedsstaat steuerlich ansässig sind, und in mindestens 2 der 4 letzten Geschäftsjahre einen jähr...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 4.2.1.2 Bilanzierung der Organbeteiligung

Rz. 615 Der Organträger hat die Beteiligung an der Organgesellschaft in der Handels- und Steuerbilanz nach den allgemeinen Vorschriften zu aktivieren. Damit stellt sich auch die Frage, ob eine Teilwertabschreibung zulässig ist und welche steuerlichen Folgen sie hat. Diese Frage hat für Körperschaften als Organträger keine Bedeutung, da eine Teilwertabschreibung bei diesen na...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 7.2.2 Spaltung des Organträgers

Rz. 962 Bei der Spaltung des Organträgers ist zu unterscheiden, ob es sich um eine Aufspaltung, eine Abspaltung oder eine Ausgliederung handelt.[1] Bei der Abspaltung bleibt der Rechtsträger bestehen, bei der Aufspaltung geht das Vermögen des Rechtsträgers auf zwei oder mehr Körperschaften über. In beiden Fällen erwerben die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft die ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 5.3.2 Technik der Bildung und Auflösung der Ausgleichsposten

Rz. 850 Der Grundfall, der zu einer Minderabführung mit Ursache in organschaftlicher Zeit führt, ist die Bildung einer Rücklage in der Bilanz der Organgesellschaft. Entsprechend kommt es zu einer Mehrabführung, wenn während der Laufzeit des Gewinnabführungsvertrags die Rücklage aufgelöst wird, da dann der Auflösungsbetrag von der Gewinnabführung erfasst wird. Die Technik der...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 4.1.3.1.1 Allgemeines

Rz. 559 Nach § 14 Abs. 1 S. 1 KStG ist das Einkommen der Organgesellschaft dem Organträger zuzurechnen. Damit wird ausgedrückt, dass Gegenstand der Zurechnung das Einkommen der Organgesellschaft ist. Da die Organgesellschaft i. d. R. kein eigenes Einkommen hat, ist diese Vorschrift so zu verstehen, dass das Einkommen der Organgesellschaft so zu ermitteln ist, als bestünde ke...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 4.1.10 Haftung der Organgesellschaft

Rz. 613 Die Organgesellschaft ist, abgesehen von der KSt auf das eigene Einkommen, nicht Schuldner der auf die bei ihr verwirklichten Besteuerungsgrundlagen entfallenden Steuer, für die die Organschaft von Bedeutung ist. Schuldner dieser Steuern ist der Organträger. Die Organgesellschaft haftet aber nach § 73 AO für die Steuern, für die die Organschaft von Bedeutung ist.[1] ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 4.1.2 Ergebnisabführung und Gewinnausschüttung

Rz. 553 Die handelsrechtliche Ergebnisabführung aufgrund des Gewinnabführungsvertrags ist keine Gewinnausschüttung. Es handelt sich weder um Leistungen nach § 27 Abs. 3 KStG noch um Gewinnausschüttungen nach § 37 Abs. 2 KStG, § 38 Abs. 2 KStG. Das gilt auch, wenn handelsrechtlich Gewinne aus der Zeit des Bestehens des Ergebnisabführungsvertrags nach dessen Beendigung abgefüh...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 5.4.7.2 Aufstockung und Umbuchung der Ausgleichsposten

Rz. 919a In § 34 Abs. 6e S. 7-20 KStG ist die Übergangslösung für die nach bisherigem Recht gebildeten aktiven und passiven Ausgleichsposten enthalten. Diese sind, wenn sie nicht zu 100 % gebildet worden waren, aufzustocken. Die Ausgleichsposten sind danach aufzulösen und auf das Beteiligungskonto umzubuchen. Dies hat in dem Wirtschaftsjahr zu erfolgen, das nach dem 31.12.20...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 3.3.1 Funktion des Gewinnabführungsvertrags im Rahmen der Organschaft

Rz. 286 Weitere Voraussetzung für die Organschaft ist nach § 14 Abs. 1 S. 1 KStG der Abschluss eines handelsrechtlich wirksamen Gewinnabführungsvertrags i. S. d. § 291 Abs. 1 S. 1 AktG. Ein handelsrechtlich nicht wirksamer Gewinnabführungsvertrag genügt nicht.[1] Der Gewinnabführungsvertrag muss den gesamten Gewinn erfassen, da nach § 14 Abs. 1 S. 1 KStG der "ganze" Gewinn a...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 7.4 Einbringungsfälle

Rz. 992 Wird eine Kapitalgesellschaft durch Ausgliederung oder Einbringung eines Teilbetriebs mit Rückwirkung auf den steuerlichen Übertragungsstichtag[1] neu gegründet, besteht ab dem steuerlichen Übertragungsstichtag finanzielle Eingliederung.[2] Voraussetzung ist allerdings, dass nach § 20 Abs. 7, 8 KStG steuerlich eine Rückwirkung eintritt. Das ist nur der Fall bei Einbr...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 2.2.3.1 Vor- und Vorgründungsgesellschaft

Rz. 194 Die Vorgesellschaft ist mit der mit Eintragung in das Handelsregister entstehenden Kapitalgesellschaft identisch, wird steuerlich als Kapitalgesellschaft behandelt und kann daher Organgesellschaft sein.[1] Die Vorgesellschaft kann zwar noch keinen Ergebnisabführungsvertrag wirksam abschließen, da dieser noch nicht in das Handelsregister eingetragen werden kann. Dies ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 5.3.4.2 Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz

Rz. 867 Ausgleichsposten sind in der Bilanz des Organträgers auch zu bilden, wenn das Vermögen nach der Steuerbilanz von dem nach der Handelsbilanz abweicht. In diesen Fällen wird handelsrechtlich, je nach Lage des Falls, mehr oder weniger Vermögen an den Organträger abgeführt, als ihm steuerlich als Einkommen zugerechnet wird. Rz. 868 Die Fälle der Abweichung der Steuerbilan...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 3.3.2.1 Begriff und Wesen des Gewinnabführungsvertrags

Rz. 290 Ein Gewinnabführungsvertrag ist nach § 291 Abs. 1 AktG ein Unternehmensvertrag, durch den sich eine AG oder eine KGaA dazu verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an ein anderes Unternehmen, dessen Rechtsform nicht maßgeblich ist, abzuführen. Danach kann auch eine KGaA, trotz ihres "hybriden Charakters"[1], einen Gewinnabführungsvertrag abschließen und sich dazu verpflicht...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 2.2.3.3 Organgesellschaft mit Ausgabe von Genussrechten

Rz. 206 Entsprechend der Frage, ob eine Kapitalgesellschaft, an der eine atypische stille Gesellschaft besteht, Organgesellschaft sein kann, ist die Frage zu beantworten, ob eine Kapitalgesellschaft, an der Genussrechte bestehen, Organgesellschaft sein kann. Handelt es sich um nicht beteiligungsähnliche Genussrechte, werden diese steuerlich als darlehensähnlich behandelt. Di...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 5.3.5 Ausgleichsposten bei mehrstufigen Organschaftsverhältnissen

Rz. 879 Besteht eine Organschaftskette, bei der zwischen den Gesellschaften und den Gesellschaftern jeweils Ergebnisabführungsverträge bestehen, fließen Mehr- und Minderabführungen durch die Organschaftskette bis zu dem Organträger oberster Stufe. Entsprechend sind auf jeder Stufe Ausgleichsposten zu bilden.[1] § 14 Abs. 4 KStG enthält insoweit keine ausdrücklichen Hinweise,...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 4.1.4.3 Mehr- und Minderabführungen

Rz. 593 Aufgrund des Ergebnisabführungsvertrags wird das handelsbilanzielle Ergebnis der Organgesellschaft an den Organträger abgeführt. Steuerlich wird dem Organträger dagegen das Einkommen zugerechnet. Beide Werte können differieren, d. h. handelsbilanziell kann mehr, aber auch weniger abgeführt werden als die nach steuerlichen Vorschriften ermittelte Vermögensmehrung. Is...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 4.2.1.3 Rückstellung für Organverluste

Rz. 626 Für drohende Verluste aus der Übernahme eines Jahresfehlbetrags der Organgesellschaft darf der Organträger steuerlich auch dann keine Rückstellung bilden, wenn eine solche Rückstellung in der Handelsbilanz gebildet worden ist.[1] Eine handelsrechtliche Rückstellung für einen zu übernehmenden Jahresfehlbetrag ist steuerlich schon deshalb nicht anzuerkennen, weil der e...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 5.1.1 Systematik der Minder- und Mehrabführungen

Rz. 706 Die Folgen der Minder- und Mehrabführungen bei der Organschaft sind in § 14 Abs. 3 und 4 KStG geregelt. Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen Minder- und Mehrabführungen, die ihre Ursache in vororganschaftlicher Zeit haben, und solchen, bei denen die Ursache in organschaftlicher Zeit liegt. Nach der in Rz. 713 vertretenen Ansicht sind beide Vorschriften hinsichtlic...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 1.2 Die Organtheorie

Rz. 20 Die §§ 14ff. KStG enthalten zwar positivrechtliche Regelungen für die Organschaft, der systematische Grundgedanke, der zu diesen Vorschriften geführt hat, wird aber nicht deutlich. Diese theoretischen Grundlagen für das Organschaftsverhältnis zu erarbeiten, ist Aufgabe der Organtheorie. Im Zuge der Rechtsentwicklung sind die Angestellten-, die Filial- oder Einheits- u...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 3.3.2.3 Wirksamkeit und Wirksamkeitszeitpunkt des Gewinnabführungsvertrags

Rz. 322 Nach § 14 Abs. 1 S. 2 KStG setzt die Organschaft voraus, dass der Ergebnisabführungsvertrag handelsrechtlich wirksam wird.[1] Zeitpunkt der Wirksamkeit ist regelmäßig der Zeitpunkt der Eintragung in das Handelsregister. Nicht maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Eintragung gestellt wird. Das Wirksamwerden des Gewinnabführungsvertrags können die Beteili...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 3.1.2 Zurechnung der Beteiligung und der Stimmrechte

Rz. 215 Die Beteiligung und die Stimmrechte müssen dem Organträger zuzurechnen sein. Das bedeutet, dass die Anteile in seinem Eigentum stehen und die Stimmrechte ihm, als aus seinem Eigentum fließend, zuzurechnen sein müssen. Das ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KStG, wonach der Organträger in einer Weise an der Organgesellschaft "beteiligt" ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 4.2.2 Verdeckte Gewinnausschüttung, verdeckte Einlage

Rz. 631 Schüttet die Organgesellschaft Gewinne verdeckt an den Organträger aus, handelt es sich um eine "verdeckte Gewinnabführung".[1] Sie ist ebenso zu behandeln wie andere Gewinnabführungen. Das bedeutet, dass die verdeckte Gewinnausschüttung bei dem Organträger nicht unter § 8b Abs. 1 KStG fällt, sondern als Einkommensbestandteil in vollem Umfang steuerpflichtig ist.[2] ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 4.2.4.2 Korrektur der "Bruttomethode"

Rz. 643 Hat die Organgesellschaft steuerlich nicht zu berücksichtigende Vermögensmehrungen oder -minderungen nach § 8b KStG, § 4 Abs. 7 UmwStG oder internationale Schachteldividenden bezogen, ist bei der Zusammenrechnung der Einkommen von Organträger und Organgesellschaft eine zusätzliche Korrektur vorzunehmen. In diesen Fällen ist bei der Ermittlung des Organeinkommens die ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 5.2.3 Rechtsfolgen

Rz. 764 Für Wirtschaftsjahre der Organgesellschaft, die ab 1.1.2004 enden, also deren Ergebnisse steuerlich im Vz 2004 oder später zu erfassen sind, sind Mehrabführungen, die Folgewirkungen aus der vororganschaftlichen Zeit sind, nach dem durch Gesetz v. 9.12.2004[1] in § 14 KStG eingefügten Abs. 3 als (fiktive) Gewinnausschüttungen der Organgesellschaft an den Organträger z...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 4.1.4.4 Gewinnabführung und Übernahme- bzw. Übertragungsgewinn

Rz. 595 Ist die Organgesellschaft übernehmende Körperschaft bei einer Verschmelzung oder Spaltung, kann sie einen Übernahmegewinn erzielen. Die steuerliche Behandlung hängt davon ab, ob die übernehmende Organgesellschaft an der übertragenden Gesellschaft beteiligt ist. Bei der Aufwärtsverschmelzung einer Tochtergesellschaft auf die Organgesellschaft wird der Übernahmegewinn...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 4.1.8 Zurechnung des Einkommens bei dem Organträger

Rz. 608 Das nach § 8 KStG i. V. m. den besonderen Vorschriften über die Ermittlung des Einkommens im Organschaftsverhältnis ermittelte Einkommen der Organgesellschaft ist nach § 14 Abs. 5 KStG gesondert festzustellen und dem Organträger zur Versteuerung zuzurechnen.[1] Diese Zurechnung erfolgt vorbehaltlich des § 16 KStG. Daraus folgt, dass das Einkommen dem Organträger nur ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 3.3.4.3 Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Bilanz der Organgesellschaft

Rz. 366 Der Ergebnisabführungsvertrag wird nur dann durchgeführt, wenn der ganze tatsächlich erzielte Gewinn der Organgesellschaft abgeführt oder der ganze tatsächlich angefallene Verlust übernommen wird. Handelsrechtlich sind Gewinn und Verlust aufgrund einer ordnungsmäßigen Buchführung und Bilanz zu ermitteln. Maßgebend ist somit das Ergebnis, das sich auf den jeweiligen B...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 3.4.6.1 Zweck und Reichweite der Regelung

Rz. 528 Für die Prüfung der Vereinbarkeit der Vorschrift mit höherrangigem Recht bzw. dem Recht der DBA sind Regelungsgrund und Reichweite der Vorschrift zu bestimmen. Hinsichtlich des Zwecks der Regelung besteht eine überraschende Diskrepanz zwischen der Begründung der Gesetzentwürfe und dem Wortlaut der Vorschrift, wie er schließlich vom Parlament verabschiedet worden ist....mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 3.1.3.3 Zusammenrechnung der Beteiligungen

Rz. 259 Die Frage nach der Zusammenrechnung von Beteiligungen geht dahin, ob es für die finanzielle Eingliederung genügt, wenn eine mittelbare und eine unmittelbare Beteiligung oder zwei oder mehr mittelbare Beteiligungen, die jede für sich nicht die Mehrheit der Stimmrechte an der Organgesellschaft vermitteln, durch Zusammenrechnung der Obergesellschaft die Mehrheit der Sti...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 5.3.11.6 Rechtsfolge der Auflösung des Ausgleichspostens

Rz. 908 Die Auflösung der Ausgleichsposten hat steuerwirksam zu erfolgen, erhöht oder vermindert daher den steuerpflichtigen Gewinn. Als Rechtsfolge bestimmt § 14 Abs. 4 S. 4 KStG, dass auf die Auflösung des Ausgleichspostens § 3 Nr. 40 EStG, § 3c Abs. 2 EStG und § 8b KStG anzuwenden sind. Dabei sind der Buchwert der Beteiligung und des Ausgleichsposten zusammenzufassen.[1] ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 4.4.7 Folgen der verunglückten Organschaft

Rz. 692 Wird die Organschaft steuerlich nicht anerkannt, etwa weil der Ergebnisabführungsvertrag nicht durchgeführt wurde, treten die Rechtsfolgen der Organschaft für den Besteuerungszeitraum des Verstoßes gegen die Organschaftsvoraussetzungen bzw. wenn der 5-Jahres-Zeitraum nicht eingehalten wurde, von Beginn an nicht ein. In allen Fällen ist handelsrechtlich dennoch wie be...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 3.4.6.3 Vereinbarkeit mit EU-Recht

Rz. 535 Ob die Vorschrift mit den Grundfreiheiten des EU-Vertrags vereinbar ist, hängt davon ab, welchen Anwendungsbereich man ihr zubilligt. Nach der hier vertretenen Auffassung soll die Vorschrift Verlustverrechnungsmöglichkeiten einschränken, die sich aus der Kombination von erweiterter Verlustverrechnung durch Organschaft und eine entsprechende Verlustabzugsmöglichkeit i...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 5.3.10 Offene und verdeckte Einlage

Rz. 892 Leistet der Organträger eine verdeckte Einlage in die Organgesellschaft, die handelsrechtlich nicht als Einlage eingeordnet wird, etwa einen Ertragszuschuss, der steuerlich als verdeckte Einlage zu werten ist, ist bei der Bildung von Ausgleichsposten zu unterscheiden, ob der Ertragszuschuss handelsrechtlich in eine freie Rücklage eingestellt oder bereits im Jahr der ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 4.2.6 Zurechnung des Einkommens bei Personengesellschaften und natürlichen Personen als Organträger

Rz. 650 Ist der Organträger eine Personengesellschaft, ergeben sich im Grundsatz keine Änderungen gegenüber den bisherigen Ausführungen. Das Handelsbilanzergebnis der Organgesellschaft ist an die Personengesellschaft als Organträger abgeführt worden und damit im Handelsbilanzergebnis der Personengesellschaft enthalten. Es ist daher zu eliminieren, um eine Doppelerfassung zu ...mehr