Fachbeiträge & Kommentare zu Aktiengesellschaft

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 2.1 Der Organträger (Abs. 1 S. 1 Nr. 2)

2.1.1 Allgemeines Rz. 71 Nach § 14 Abs. 1 S. 1 KStG muss der Organträger ein gewerbliches Unternehmen sein. Seit der mit Wirkung ab Vz 2001 geltenden Gesetzesänderung v. 20.12.2001[1] muss der Organträger kein "inl." Unternehmen mehr sein; dieser Begriff ist ersatzlos gestrichen worden. Rz. 72 § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 KStG in der bis Vz 2011 geltenden Fassung präzisiert die...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 5.4.6 Sonderfälle

5.4.6.1 Organschaftskette Rz. 917 Besteht eine Organschaftskette, sind Minder- und Mehrabführungen im Verhältnis der jeweiligen Organgesellschaft zu dem unmittelbar vorgelagerten Organträger zu ermitteln. Innerhalb einer solchen Organschaftskette können Minder- und Mehrabführungen auf jeder Stufe der Organschaftskette entstehen. Sie führen dann bei dem jeweiligen Organträger ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 3.3.4.5.1 Grundlagen

Rz. 417 Grundsätzlich folgt das Steuerrecht dem Handelsrecht. Das bedeutet, dass ein Ergebnisabführungsvertrag keine steuerliche Wirkung entfalten kann, wenn er tatsächlich nicht durchgeführt oder der Betrag des handelsrechtlich höchstens abführungsfähigen Jahresüberschusses überschritten wurde. Steuerlich kann ein solcher Fehler allerdings nach § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S. 4-6...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 5.4.7.1 Inkrafttreten der Neuregelung

Rz. 919 Die Neuregelung mit der Einführung der Einlagelösung ist nach § 34 Abs. 6e S. 5 KStG erstmals auf Minder- und Mehrabführungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2021 erfolgen. Für die zeitliche Zuordnung der Minder- und Mehrabführungen bestimmt § 34 Abs. 6e S. 6 KStG, dass für den Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung auf das Ende des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaf...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 2.1.4.4 Eingliederung im Verhältnis zu der Personengesellschaft

Rz. 139 Ist eine Personengesellschaft Organträger, waren bis Vz 2002 zwei Formen der Organträgerschaft zu unterscheiden: Die Voraussetzung der finanziellen Eingliederung nach § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KStG konnte im Verhältnis zur Personengesellschaft, aber auch im Verhältnis zu den Gesellschaftern erfüllt sein. Seit Vz 2003 ist nur noch die finanzielle Eingliederung im Verhält...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 2.2.3.1 Vor- und Vorgründungsgesellschaft

Rz. 194 Die Vorgesellschaft ist mit der mit Eintragung in das Handelsregister entstehenden Kapitalgesellschaft identisch, wird steuerlich als Kapitalgesellschaft behandelt und kann daher Organgesellschaft sein.[1] Die Vorgesellschaft kann zwar noch keinen Ergebnisabführungsvertrag wirksam abschließen, da dieser noch nicht in das Handelsregister eingetragen werden kann. Dies ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 3.4.6.5 Zusammenfassung

Rz. 537d Zusammenfassend ist festzustellen, dass § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 KStG wegen Verstoßes gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 GG, den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, den Grundsatz der Folgerichtigkeit und den Grundsatz der Angemessenheit verfassungswidrig ist; außerdem verstößt die Vorschrift wegen Verstoßes gegen das Beschr...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 4.1.4.1 Rücklagen der Organgesellschaft

Rz. 589 Die allgemeinen Grundsätze gelten auch für die Bildung und Auflösung von Rücklagen bei der Organgesellschaft. Beides hat grds. keinen Einfluss auf die Höhe des Einkommens der Organgesellschaft. Werden Rücklagen gebildet, mindert die Zuführung zu den Rücklagen das Einkommen nicht. Werden Rücklagen aufgelöst, erhöht diese Auflösung das Einkommen nicht. Dabei ist es gle...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 2.1.6.6 Organschaft bei Betriebsverpachtung

Rz. 175 Verpachtet eine natürliche Person oder eine Personengesellschaft ihren Gewerbebetrieb, kann sie einkommensteuerrechtlich wählen, ob hierin eine Betriebsaufgabe liegen soll, sodass die Pachteinnahmen in die Einkunftsart Vermietung und Verpachtung fallen, oder ob weiterhin ein Gewerbebetrieb angenommen werden soll, sodass die Pachteinnahmen zu den Einkünften aus Gewerb...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 5.3.4.1 Bildung und Abführung nachvertraglicher Rücklagen; Verlustausgleich

Rz. 864 Generell ist ein aktiver Ausgleichsposten zu bilden, wenn eine Vermögensmehrung handelsrechtlich nicht an den Organträger abgeführt wird, sondern bei der Organgesellschaft verbleibt. Es kann sich dabei um eine auch handelsrechtlich auszuweisende Vermögensmehrung bei der Organgesellschaft (z. B. Rücklagenbildung, Ausgleich vororganschaftlicher Verluste) oder um eine n...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 4.1.9 Eigenes Einkommen der Organgesellschaft

Rz. 612 Allerdings ist nicht jedes Einkommen der Organgesellschaft dem Organträger zuzurechnen; die Organgesellschaft kann auch eigenes zu versteuerndes Einkommen haben. Werden Ausgleichszahlungen geleistet, sind diese nach § 16 KStG als eigenes Einkommen von der Organgesellschaft zu versteuern, und zwar unabhängig davon, ob die Ausgleichszahlungen von der Organgesellschaft ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 5.3.8 Ausgleichsposten bei Organträger-Personengesellschaft

Rz. 891a Da eine Personengesellschaft nur Organträger sein kann, wenn sie die Beteiligung an der Organgesellschaft nach § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 3 KStG im Gesamthandsvermögen hält, sind bei Mehr- und Minderabführungen die Ausgleichsposten in der steuerlichen Gesamthandsbilanz nach den allgemeinen Regeln zu bilden. Ist Gesellschafter der Personengesellschaft wiederum eine Pe...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 5.3.11.1 Übersicht

Rz. 895a Das Gesetz bestimmt in § 14 Abs. 4 S. 2 KStG, dass die Ausgleichsposten bei Veräußerung der Beteiligung an der Organgesellschaft aufzulösen sind. § 14 Abs. 4 S. 5 KStG enthält ergänzend hierzu als Ersatztatbestände die Auflösung der Ausgleichsposten bei Umwandlung der Organgesellschaft auf eine Personengesellschaft oder eine natürliche Person, die verdeckte Einlage ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 3.3.2.4 Eingegliederte Gesellschaft

Rz. 327 Ist die Organgesellschaft eine nach § 319 AktG eingegliederte Gesellschaft, bestehen für den Abschluss des Ergebnisabführungsvertrags Formerleichterungen. Diese sind gerechtfertigt, weil die Eingliederung selbst nach § 319 Abs. 4 AktG in das Handelsregister eingetragen werden muss, also genügende Publizität besteht. Entsprechendes gilt für die Mitwirkung der Hauptver...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 4.2.4.3 Ausgleichszahlungen

Rz. 644 Der Organträger hat nicht das Gesamteinkommen von Organträger und Organgesellschaft zu versteuern. Das den Ausgleichszahlungen entsprechende Einkommen einschließlich der auf den Ausgleichszahlungen lastenden KSt ist nach § 16 KStG von der Organgesellschaft zu versteuern. Da die Organgesellschaft die Ausgleichszahlungen auch dann zu versteuern hat, wenn sie vom Organt...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 4.1.5 Sonderposten mit Rücklageanteil bei der Organgesellschaft

Rz. 600 Bildete die Organgesellschaft Sonderposten mit Rücklageanteil, entstanden unter der Geltung der §§ 247 Abs. 3, 273 HGB a. F. keine Schwierigkeiten. Da ein entsprechender Ansatz in der Handelsbilanz der Organgesellschaft erforderlich war, traten sowohl beim handelsrechtlichen Jahresüberschuss der Organgesellschaft, der an den Organträger abgeführt wird, als auch bei d...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 4.2.5 Steuerermäßigungen

Rz. 647 Gelten für die Organgesellschaft besondere Steuerermäßigungen, können diese vom Organträger in Anspruch genommen werden. Ist der Organträger keine juristische Person, gilt dies nur, wenn das ESt-Recht entsprechende Vorschriften enthält.[1] Zur Anwendung des § 34 EStG bei Organschaft § 19 KStG Rz. 21, zur Anwendung des § 35 EStG bei der einer Organgesellschaft nachgesc...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 7.1 Einleitung

Rz. 947 Umwandlungen nach dem UmwG führen zur Gesamtrechtsnachfolge, Spaltungen zur Teilrechtsnachfolge. Dabei geht das von der Umwandlung betroffene Vermögen ganz oder – bei der Abspaltung – teilweise auf den oder die übernehmenden Rechtsträger über. Handelsrechtlich betrifft dies bei einer Umwandlung des Organträgers die Beteiligung an der Organgesellschaft und den Ergebni...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 4.2.7 Zurechnung steuerfreier Vermögensmehrungen der Organgesellschaft

Rz. 655 Dem Organträger werden nur die stpfl. Einkommen der Organgesellschaften bzw. diejenigen Einkommensteile, die wegen einer rechtsformabhängigen Steuerbefreiung der Bruttobesteuerung unterliegen, zugerechnet. Vermögensmehrungen der Organgesellschaft, die nicht stpfl. sind und für die nicht die Bruttobesteuerung gilt, sind darin nicht enthalten. Dies ist sachlich richtig...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 1.4.2.2 Rechtslage ab Vz 2012

Rz. 44 Der Gesetzgeber[1] hat mit Wirkung ab Vz 2012[2] die Regelung in Abs. 1 S. 1 Nr. 2 grundlegend geändert, um die Anwendung der Rspr. des BFH[3] für die Zukunft auszuschließen. Da der BFH auf den formalen Unterschied zwischen den Regelungen in § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 KStG für inl. Organträger und in § 18 KStG für ausl. Organträger abgestellt hat, ohne die materielle Verg...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 3.3.4.5.4 Sonderposten mit Rücklageanteil

Rz. 437 Wurden steuerlich Sonderposten mit Rücklageanteil gebildet, beeinträchtigte ihre Bildung die tatsächliche Durchführung des Ergebnisabführungsvertrags nicht. Die Bildung solcher Rücklagen war ohne die Einschränkungen des § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 KStG zulässig. Daher beschränkt § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 KStG die Wirkungen dieser Vorschriften auf Gewinnrücklagen, dehnt sie a...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 3.1.5 Finanzielle Eingliederung in ein Einzelunternehmen

Rz. 271 Ist ein Einzelunternehmer Organträger, kann die finanzielle Eingliederung sowohl auf einer unmittelbaren als auch auf einer mittelbaren Beteiligung beruhen. Erforderlich ist aber, dass die Beteiligung, auf der die finanzielle Eingliederung beruht, zum notwendigen Betriebsvermögen gehört.[1] Es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an, ob die Anteile an der Kapitalge...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 4.2.1.1 Allgemeines

Rz. 614 Ebenso wie bei der Organgesellschaft ist auch bei dem Organträger ein eigenes Einkommen zu ermitteln. Alle von dem Organträger verwirklichten Besteuerungsgrundlagen mit Ausnahme der Gewinnabführung bzw. Verlustübernahme, die in die Ermittlung der Einkünfte eingehen, sind daher auf der Ebene des Organträgers so zu ermitteln, als wenn keine Organschaft bestünde. Daher ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 7.2.5 Qualifizierter Anteilstausch

Rz. 974a Erwirbt der Organträger die Beteiligung an der Organgesellschaft durch einen qualifizierten Anteilstausch nach § 21 UmwStG und setzt er die Anteile mit einem Wert unterhalb des gemeinen Werts an, greift zwar die Rückwirkungsfiktion nicht ein, nach § 23 Abs. 1 UmwStG i. V. m. § 12 Abs. 3 UmwStG aber die umwandlungssteuerliche Rechtsnachfolge ("Fußstapfentheorie"). Fü...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 4.1.3.1.3 Schema

Rz. 575 Im Übrigen erfolgt die Ermittlung des Einkommens der Organgesellschaft nach dem auch sonst üblichen Schema.[1] Dieses Schema stellt sich im Fall einer Organgesellschaft folgendermaßen dar. Berücksichtigt sind nur organschaftsrechtliche Besonderheitenmehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 4.1.4.2 Einlagen des Anteilseigners

Rz. 591 Handelsrechtliche Einlagen des Anteilseigners in die Organgesellschaft betreffen nicht den Gewinn der Organgesellschaft. Sie gehören auch nicht zu ihrem Einkommen. Die Vermögensmehrung aufgrund der Einlage bei der Organgesellschaft wird daher nicht vom Ergebnisabführungsvertrag erfasst. Sie bildet auch keinen Teil des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens. Da sie...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 7.2.6 Exkurs: Erbfall und Einzelrechtsnachfolge

Rz. 975 Im Fall der Gesamtrechtsnachfolge aufgrund Erbfalls geht entsprechend den Ausführungen in Rz. 948ff. auch die Organträgerstellung über. Rz. 976 Geht der Betrieb des Organträgers (natürliche Person) im Wege der Einzelrechtsnachfolge (z. B. Schenkung) über, ist die Rechtslage anders. Der Übergang der Organträgerstellung war an die zivilrechtlichen Wirkungen der Gesamtre...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 2.1.6.5 Mehrstufige Personengesellschaften als Organträger

Rz. 174 Es bestehen keine Bedenken, auch mehrstufige Personengesellschaften als Organträger anzuerkennen. Praxis-Beispiel An einer Personengesellschaft sind natürliche oder juristische Personen nicht unmittelbar beteiligt, sondern wiederum Personengesellschaften; erst an diesen sind natürliche oder juristische Personen beteiligt. Die Voraussetzungen für die Organträgereigensch...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 3.4.6.4 Vereinbarkeit mit DBA-Recht

Rz. 537c Sieht das jeweilige DBA die Besteuerung der ausl. Betriebsstätte im Inland vor, weil die Anrechnungsmethode anzuwenden ist, verstößt § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 KStG mit dem Abzugsverbot gegen das DBA. Wenn man nicht, wie hier in Rz. 506 vertreten, annehmen will, dass das DBA dann der innerstaatlichen Vorschrift vorgeht, liegt insoweit ein Treaty override vor. Dies ist j...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 2.1.6.7 Ausländischer Organträger

Rz. 177 § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 KStG verlangte bis einschließlich Vz 2011, dass der Organträger unbeschränkt steuerpflichtig ist, weiterhin bei einer Körperschaft, dass diese ihre Geschäftsleitung im Inland hat. Der Sitz im Inland genügte also nicht.[1] Damit war an sich eine ausl. Person, die weder Sitz noch Geschäftsleitung im Inland hatte, als Organträger ausgeschlossen. §...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 5.3.4.3 Folgewirkungen vororganschaftlicher Vorgänge

Rz. 878a Bei Organschaftsketten entstehen bei dem obersten Organträger keine Mehr- und Minderabführungen, wenn bei der unteren Gesellschaft (Enkelgesellschaft) ein vororganschaftlicher Vorgang i. S. d. § 14 Abs. 3 eintritt. Bei der zwischengeschalteten Organgesellschaft wird dadurch eine Einnahme aus Gewinnausschüttung angenommen, die den Steuerbilanzgewinn erhöht, sodass es...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 4.4.3 Auflösung und Liquidation

Rz. 673 Die Wirkungen der Organschaft entfallen auch, wenn die Organgesellschaft ihre Auflösung beschließt und anschließend liquidiert wird. Mit dem Beschluss über die Auflösung besteht die Organgesellschaft nur noch zwecks Abwicklung. Der Ergebnisabführungsvertrag ist nicht mehr durchführbar, da Liquidationsgewinne nicht der Ergebnisabführung unterliegen.[1] In der Liquida...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 7.6.1 Allgemeines

Rz. 1000 Kommt es infolge einer Umwandlung zu Mehr- oder Minderabführungen der Organgesellschaft, stellen sich im Wesentlichen zwei Fragen: Die erste Frage ist, ob es sich bei den Mehr- oder Minderabführungen um Vorgänge handelt, die ihre Ursache in organschaftlicher oder in vororganschaftlicher Zeit haben. Die Frage ist bedeutsam, da Mehr- und Minderabführungen mit Ursache...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 5.3.9 Ausgleichsposten bei grenzüberschreitender Organschaft

Rz. 891b Eine grenzüberschreitende Organschaft setzt nach § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 4 KStG voraus, dass die Organbeteiligung einer inländischen Betriebsstätte zugeordnet ist, also in der Bilanz der inländischen Betriebsstätte erfasst wird. Die Organschaftswirkungen treten im Verhältnis zu der inländischen Betriebsstätte ein. Das bedeutet, dass etwaige Ausgleichsposten in der...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 5.3.11.4 Auflösung des Ausgleichspostens bei Auflösung der Organgesellschaft

Rz. 903 Nach § 14 Abs. 4 S. 5 KStG steht auch die Auflösung der Organgesellschaft der Veräußerung der Organbeteiligung gleich. Zeitpunkt der Auflösung des Ausgleichspostens ist nach dem Wortlaut des Gesetzes der Zeitpunkt der Auflösung der Organgesellschaft, nicht der der Beendigung der Liquidation. M. E. ist dies systematisch nicht richtig. Der richtige Zeitpunkt wäre der d...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 3.3.2.7 Andere Gesellschaftsformen

Rz. 331 Ist die Organgesellschaft keine AG oder KGaA, gelten entsprechende Regelungen.[1] Ist der Organträger ein ausl. Unternehmen, gelten die Ausführungen in den Rz. 327a ff. Ist der Organträger eine Personengesellschaft, muss der Ergebnisabführungsvertrag mit der Personengesellschaft abgeschlossen werden. Es genügt nicht, dass der Ergebnisabführungsvertrag mit einem der G...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 3.1.3.1 Unmittelbare Beteiligung

Rz. 229 Für die finanzielle Eingliederung genügt eine unmittelbare Beteiligung in der erforderlichen Höhe. Eine Beteiligung ist unmittelbar, wenn der Organträger selbst (wirtschaftlicher) Eigentümer der Beteiligung an der Organgesellschaft ist. Eine unmittelbare Beteiligung liegt dagegen nicht vor, wenn die Beteiligung von den Gesellschaftern des Organträgers gehalten wird. F...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 2.1.4.5 Organschaftsgestaltungen mit Personengesellschaften

Rz. 141 Das "Organschaftsmodell" oder "Mittelstandsmodell" bietet im internationalen Steuerrecht besondere Vorteile. Bei diesem Modell, bei dem das Mutterunternehmen eine inländische Personengesellschaft ist, wird im Ausland eine Personengesellschaft gegründet und zwischen diese und die deutsche Personengesellschaft eine inländische Kapitalgesellschaft geschaltet.[1] Ist der...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 4.2.4.4 Spendenabzug

Rz. 645 Da Organträger und Organgesellschaft selbstständige Rechtssubjekte bleiben und die Organschaft keine Auswirkungen auf die subjektive Stpfl. der Organgesellschaft hat, ist der Höchstbetrag für den Spendenabzug bei beiden Personen unabhängig voneinander zu ermitteln. Das bedeutet, dass Maßstab für den Höchstbetrag des Spendenabzugs nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG bei dem Or...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 4.1.6 Spendenabzug

Rz. 602 Die Abzugsfähigkeit der von der Organgesellschaft geleisteten Spenden richtet sich allein nach den Verhältnissen (Einkommen, Umsatz) der Organgesellschaft. § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG ist eine Vorschrift zur Ermittlung des Einkommens. Dementsprechend ist sie bei der Ermittlung des Einkommens der Organgesellschaft anzuwenden. Die Organgesellschaft bleibt Steuersubjekt, für ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 5.4.4 Begriff der Minder- und Mehrabführungen (Abs. 4 S. 3)

Rz. 915 Die Definition der Minder- und Mehrabführungen ist aus § 14 Abs. 4 S. 6 KStG a. F. nahezu unverändert in § 14 Abs. 4 S. 3 KStG übernommen worden. Die einzige Änderung besteht darin, dass nicht mehr nur auf S. 1, sondern jetzt auf S. 1 und 2 verwiesen wird. Eine sachliche Änderung ist damit nicht verbunden. Minder- und Mehrabführungen liegen danach vor, wenn der Hande...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 1.4.1 Allgemeines

Rz. 38 Die Organschaft nach den §§ 14ff. KStG war ursprünglich für reine Inlandssachverhalte konzipiert. Die Organgesellschaft musste Sitz und Geschäftsleitung im Inland haben. Ebenso musste der Organträger bis zum Vz 2000 Geschäftsleitung und Sitz im Inland haben.[1] In beiden Fällen warf der "doppelte Inlandsbezug" europarechtliche Probleme auf, sodass er sukzessive aufgeg...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 2.1.5.5 Rechtsfolge: Zurechnung des Organeinkommens (S. 6)

Rz. 141v § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 6 KStG regelt die Rechtsfolge. Ist die Beteiligung an der Organgesellschaft oder bei mittelbarer Beteiligung des Organträgers die Beteiligung an der vermittelnden Körperschaft oder Personengesellschaft, aus der sich die finanzielle Eingliederung der Organgesellschaft ergibt, einer inl. Betriebsstätte des Organträgers zuzuordnen, wird das Ei...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 5.4.6.2 Mittelbare Organschaft

Rz. 918 Problematisch ist die Einlagenlösung, wie schon im bisherigen Recht der Ausgleichsposten, wenn die Organschaft auf einer mittelbaren Beteiligung beruht.[1] In diesen Fällen besteht die Organschaft der Muttergesellschaft unmittelbar zu der Enkelgesellschaft, also unter Umgehung der zwischengeschalteten Tochtergesellschaft. Auch in diesem Fall müssen Minder- und Mehrabf...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 5.2.1 Allgemeines und Systematik

Rz. 739 § 14 Abs. 3 KStG enthält eine besondere Regelung, falls Mehr- oder Minderabführungen aus Geschäftsvorfällen aus vororganschaftlicher Zeit resultieren. Die Vorschrift soll verhindern, dass die steuerlichen Auswirkungen der vor Anwendbarkeit der Organschaftsregeln realisierten Geschäftsvorfälle in die organschaftliche Zeit verlagert werden.[1] Dabei ist auf den einzelne...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 2.1.2.3 Notwendiger Inlandsbezug

Rz. 91 Um Organträger sein zu können musste eine Körperschaft bis Vz 2011 nach § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 KStG unbeschränkt stpfl. sein und die Geschäftsleitung im Inland haben. Diese Voraussetzung ist durch Gesetz v. 20.12.2001[1] ab Vz 2001 eingeführt worden; bis Vz 2000 musste es sich bei dem Organträger um ein inl. Unternehmen mit Geschäftsleitung und Sitz im Inland handeln....mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 5.3.7 Ausgleichsposten bei Zusammenrechnung von Beteiligungen

Rz. 888 Wird die finanzielle Eingliederung durch Zusammenrechnung von Beteiligungen hergestellt, richtet sich die Bildung von Ausgleichsposten nach den Grundsätzen über die mittelbare Beteiligung. Bei der Zusammenrechnung von Beteiligungen kann nur eine der beteiligten Gesellschaften Organträger sein. Bei dieser sind die Ausgleichsposten zu bilden, nicht jedoch bei den Gesel...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 2.1.4.3 Steuerbarkeit und Steuerfreiheit der Mitunternehmer

Rz. 137 Für die Frage, ob eine gewerblich tätige Personengesellschaft Organträger sein kann, kommt es nur auf die Verhältnisse der Personengesellschaft an; die Ebene der Gesellschafter wird seit Vz 2003 grundsätzlich nicht mehr einbezogen. In der Regel werden die Gesellschafter einer inl. Personengesellschaft auch im Inland steuerpflichtig sein, und zwar entweder unbeschränk...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 2.1.1 Allgemeines

Rz. 71 Nach § 14 Abs. 1 S. 1 KStG muss der Organträger ein gewerbliches Unternehmen sein. Seit der mit Wirkung ab Vz 2001 geltenden Gesetzesänderung v. 20.12.2001[1] muss der Organträger kein "inl." Unternehmen mehr sein; dieser Begriff ist ersatzlos gestrichen worden. Rz. 72 § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 KStG in der bis Vz 2011 geltenden Fassung präzisiert diese Voraussetzung ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 4.4.8 Neue Organschaft nach Beendigung

Rz. 704 Wird nach freiwilliger Beendigung oder Scheitern der Organschaft mangels einer der Voraussetzungen eine neue Organschaft zwischen denselben Personen begründet, stellt sich die Frage, ob erneut die Mindestlaufzeit von 5 Jahren zu erfüllen ist. M. E. ist bei deren Beantwortung nach dem Grund der Beendigung der bisherigen Organschaft zu unterscheiden. Rz. 705 Ist die Org...mehr