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Teil II Mietprozessrecht / 1.2.1 Parteifähigkeit

Harald Kinne
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Rz. 15

Parteifähig sind diejenigen Personen, die rechtsfähig sind. Das sind die natürlichen Personen sowie die juristischen Personen (GmbH, Aktiengesellschaft, Genossenschaft). Die Löschung einer vermögenslosen GmbH nach § 394 Abs. 1 FamFG hat zur Folge, dass die Gesellschaft ihre Rechtsfähigkeit verliert und damit nach § 50 Abs. 1 ZPO auch ihre Fähigkeit, Partei eines Rechtsstreits zu sein; nur wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass noch verwertbares Vermögen vorhanden ist, bleibt die Gesellschaft trotz der Löschung rechts- und parteifähig (BGH, Beschluss v. 20.5.2015, VII ZB 53/13, NJW 2015, 2424). Sonstige Gemeinschaften sind grundsätzlich nicht rechts- und damit auch nicht parteifähig. Doch sind insbesondere die Bauherrengemeinschaften (vgl. dazu näher § 554 Rn. 111) selbst parteifähig, wenn sie als GbR nach außen im Rechtsverkehr aufgetreten ist (BGH, Urteil v. 29.1.2001, II ZR 331/00, NJW 2001, 1056).

 

Rz. 16

Die Wohnungseigentümer-Gemeinschaft ist ebenfalls (teil-)rechtsfähig – und damit parteifähig (KG, Beschluss v. 27.2.2007, 1 W 244/06, ZMR 2007 637) –, soweit sie bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Vermögens am Rechtsverkehr teilnimmt (BGH, Beschluss v. 2.6.2005, V ZB 32/05, GE 2005, 921; Prütting/Gehrlein, § 50 ZPO Rn. 28). Diese Gesellschaften können auch insoweit selbst klagen und verklagt werden.

Die Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft ist jedoch nicht umfassend, sondern auf die Teilbereiche des Rechtslebens beschränkt, bei denen die Wohnungseigentümer im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums als Gemeinschaft am Rechtsverkehr teilnehmen, wie dies insbesondere bei Rechtsgeschäften oder Rechtshandlungen im Außenverkehr der Fall ist. Unabhängig davon sind Ansprüche Dritter gegen die Wohnungseigentümer als solche in ihrer g...

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