Fachbeiträge & Kommentare zu Abschlussprüfung

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / (1) Überblick

Rz. 294 [Autor/Zitation] Als dritten großen Aufgabenkomplex des Prüfungsausschusses neben der Überwachung des Rechnungslegungsprozesses (Rz. 229 ff.) und der Führungsinstrumente (Rz. 254 ff.) legt Abs. 1 Satz 1 letzter Halbs. iVm. § 107 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 AktG-E die Überwachung der Abschlussprüfung sowie der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung fest. Diese Aufgabenst...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / bb) Arten von Hinweisen: Hervorhebung eines Sachverhalts und sonstiger Sachverhalt

Rz. 349 [Autor/Zitation] Mit ergänzenden Hinweisen im Bestätigungsvermerk können Abschlussprüfer die Adressaten aufmerksam machen auf einen oder mehrere im Prüfungsgegenstand zutreffend dargestellte oder angegebene Sachverhalte, die nach ihrer Beurteilung für dessen Verständnis von grundlegender Bedeutung sind oder auf einen oder mehrere nicht in der Rechnungslegung abgebilde...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Ziele des Abschlussprüfers und Prüfungsrisiko

Rz. 290 [Autor/Zitation] Die Ziele und Grundsätze der Abschlussprüfung regelt der internationale Prüfungsstandard ISA 200 "Overall Objectives of the Independent Auditor and the Conduct of an Audit in Accordance with International Standards on Auditing" (deutscher Titel gem. ISA [DE] 200: "Übergeordnete Ziele des unabhängigen Prüfers und Grundsätze einer Prüfung in Übereinstim...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Anwendung internationaler Prüfungsgrundsätze (Abs. 1a)

Rz. 172 [Autor/Zitation] § 322 Abs. 1a verlangt, dass Abschlussprüfer bei der Erstellung des Bestätigungsvermerks die internationalen Prüfungsstandards anwenden, die von der EU-Kommission im Verfahren nach Art. 26 Abs. 3 APrRL angenommen worden sind (vgl. auch Rz. 97). Inhaltlich korrespondiert diese Norm in Bezug auf die Erstellung des Betätigungsvermerks mit § 317 Abs. 5, w...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Verhältnis zu berufsständischen Verlautbarungen

Rz. 66 [Autor/Zitation] Für Zwecke der praktischen Umsetzung und Anwendung des Bestätigungsvermerks durch Abschlussprüfer werden § 322 HGB und Art. 10 Abs. 2 APrVO vor allem mit Hilfe von Verlautbarungen des IDW konkretisiert, insbes. folgende (Datumszusätze zur Kennzeichnung der aktuellen Fassung werden aus Vereinfachungsgründen weggelassen): IDW PS 400 nF "Bildung eines Prüf...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / E. Grenzen der Rechte aus § 320

Rz. 84 [Autor/Zitation] Die Rechte aus § 320 finden ihre Grenze im Zweck der Abschlussprüfung. Der Zweck der Abschlussprüfung und damit die Aufgabe des Abschlussprüfers ergibt sich aus §§ 316, 317. Die Ausübung der Rechte aus § 320 muss sich im Rahmen dieser Aufgabe halten. Im Hinblick auf das Auskunftsrecht kommt diese Begrenzung bereits im Wortlaut des Gesetzes zum Ausdruck...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / Schrifttum:

Gloeckner, Die zivilrechtliche Haftung des Wirtschaftsprüfers, 1967 (zitiert "Haftung"); Schulze-Osterloh, Zur öffentlichen Funktion des Abschlußprüfers, ZGR 1976, 411; Forster, Die Praxis der Zusätze zum Bestätigungsvermerk, WPg 1980, 573; Leffson, Der Einfluß einer erkennbaren Gefährdung der Unternehmung auf die Aussagen im Prüfungsbericht und Bestätigungsvermerk, WPg 1980...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Angaben im Prüfungsbericht

Rz. 84 [Autor/Zitation] Die Inhalte des Prüfungsberichts sind in § 321 festgelegt. Nur ein unrichtiges Berichten bzw. ein Weglassen der in § 321 festgelegten Berichtspflichten kann den Tatbestand erfüllen. Darüber hinaus vereinbarte Berichtsteile, also solche, die ohne eine gesetzliche Berichtspflicht zwischen Abschlussprüfer und geprüftem Unternehmen vereinbart werden bzw. a...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Angabe der angewendeten Prüfungsgrundsätze (Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1)

Rz. 152 [Autor/Zitation] Als anzuwendende Prüfungsgrundsätze sieht § 317 Abs. 5 die internationalen Prüfungsstandards (ISA) vor, allerdings erst, wenn diese von der Europäischen Kommission nach dem in Art. 26 Abs. 3 APrRL (2006/43/EG) beschriebenen Verfahren angenommen worden sind. Das ist gegenwärtig nicht der Fall. Der Anwendung der ISA als Mindestprüfungsstandards bei alle...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / V. Bestätigungsvermerk bei Anwendung der IDW PS für KMU

Rz. 692 [Autor/Zitation] Mitte des Jahres 2021 startete das IAASB mit der Vorlage des Entwurfs eines Prüfungsstandards für wenig komplexe Einheiten eine Initiative, um die Anforderungen der ISA für die Prüfung von KMU skaliert darzustellen (vgl. IAASB, ISA for LCE, Exposure Draft, July 2021). Ende des Jahres 2021 legte das IDW mit der Veröffentlichung von zunächst acht Entwür...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / e) Verständnis der Öffentlichkeit, Erwartungslücke

Rz. 26 [Autor/Zitation] Das Interesse der Öffentlichkeit an der Abschlussprüfung und ihren Ergebnissen ist seit der Aktienrechtsreform von 1965 erheblich gestiegen, ohne dass im gleichen Maße das Verständnis für die Aufgabe, die Zielsetzung und die Möglichkeiten der Jahresabschlussprüfung zugenommen hat. Vielen gilt die Prüfung und ein erteilter, uneingeschränkter Bestätigung...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / Schrifttum:

Janis, Victims of Groupthink, 1972; Hüffer, Der Aufsichtsrat in der Publikumsgesellschaft, ZGR 1980, 320; Clemm, Abschlussprüfer und Aufsichtsrat, ZGR 1980, 455; Bleicher/Paul, Das amerikanische Board-Modell im Vergleich zur deutschen Vorstands-, Aufsichtsratsverfassung, DBW 1986, 263; Goerdeler, Das Audit Committee in den USA, ZGR 1987, 219; Lück, Audit Committee, ZfbF 1990...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Zusammengefasstes Prüfungsergebnis in Schriftform (Abs. 1 Satz 1)

Rz. 119 [Autor/Zitation] Abschlussprüfer müssen im Bestätigungs- oder Versagungsvermerk "das Ergebnis der Prüfung schriftlich … zusammenfassen" (§ 322 Abs. 1 Satz 1). Das Schriftformerfordernis wurde mit dem AReG in das HGB aufgenommen (vgl. Art. 1 Nr. 7 AReG, BT-Drucks. 18/7219, 45 f.) und normierte damit lediglich die vorherige Abschlussprüfungspraxis. Aus der Schriftform fo...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Rechtsfolgen unterlassener Prüfung oder unvollständiger Anwendung maßgeblicher Rechnungslegungsgrundsätze

Rz. 33 [Autor/Zitation] Ohne seine Billigung darf der Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a nicht offengelegt werden (so explizit § 171 Abs. 4 Satz 2 AktG; § 47 Abs. 4 Satz 2 SEAG; § 48 Abs. 4 Satz 4 GenG; § 52 Abs. 1 GmbHG iVm. § 171 Abs. 4 Satz 2 AktG; bei GmbH ohne AR liegt die Billigung der Offenlegungsentscheidung gem. § 46 Nr. 1a GmbHG durch die Gesellschafter zugrunde, vg...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / Schrifttum:

Clemm, Die Bedeutung des Bestätigungsvermerkes des Abschlußprüfers einer Aktiengesellschaft nach derzeitiger gesetzlicher Regelung und nach dem Verständnis der Allgemeinheit, WPg 1977, 145; Gramich, Die Strafvorschriften des Bilanzrichtliniengesetzes, wistra 1987, 157; Marschdorf, Möglichkeiten, Aufgaben und Grenzen des Jahresabschlußprüfers zur Aufdeckung von Wirtschaftsstr...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 5. Kein Bestätigungsvermerk vor der Wahl (Bestellung) zum Abschlussprüfer

Rz. 636 [Autor/Zitation] Die gesetzlichen Bestimmungen setzen für eine wirksame Abschlussprüfung die wirksame Wahl und Bestellung des Abschlussprüfers voraus; ohne stattgefundene Abschlussprüfung durch den gewählten und bestellten Abschlussprüfer kann der geprüfte JA, soweit er prüfungspflichtig ist, nicht festgestellt werden (§§ 316, 318 HGB iVm. § 256 Abs. 1 Nr. 2 und 3 Akt...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / IV. Angaben zum Bestätigungsvermerk (Abs. 2 Satz 3)

Rz. 35 [Autor/Zitation] Unterliegt die KapGes. der Abschlussprüfung (§ 316), muss bei der nicht gesetzlich vorgesehenen Veröffentlichung angegeben werden, zu welcher der in § 322 Abs. 2 Satz 1 genannten zusammenfassenden Beurteilungen des Prüfungsergebnisses der Abschlussprüfer in Bezug auf den in gesetzlicher Form erstellten Abschluss gelangt ist und ob der Bestätigungsverme...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Besorgnis der Befangenheit gem. § 319 Abs. 2

Rz. 368 [Autor/Zitation] Der Begriff "Besorgnis der Befangenheit" entstammt ursprünglich den prozessualen Vorschriften (§ 24 StPO; § 42 ZPO; vgl. Rz. 370). In § 319 Abs. 2 entspricht er inhaltlich der berufsrechtlichen Vorschrift des § 49 WPO, so dass zur Auslegung des handelsrechtlichen Begriffs auf die hierzu entwickelten berufsrechtlichen Grundsätze zurückgegriffen werden ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Prüfung durch einen Abschlussprüfer (Abs. 1 Satz 1)

Rz. 78 [Autor/Zitation] Der JA und der Lagebericht sind durch einen (unabhängigen) Abschlussprüfer zu prüfen (§ 316 Abs. 1 Satz 1). Die Bestellung des Abschlussprüfers und seine etwaige Abberufung sind in § 318 geregelt. § 319 bestimmt, wer Abschlussprüfer sein darf und in welchen Fällen Prüfer das Amt des Abschlussprüfers nicht annehmen dürfen. Die Aufgabe des Abschlussprüfe...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Regelungsgegenstand

Rz. 1 [Autor/Zitation] § 322 verlangt von Abschlussprüfern, über das Ergebnis ihrer Prüfung des JA und des Lageberichts bzw. des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts in einem Bestätigungsvermerk schriftlich zu berichten (§ 322 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 Satz 1). In der Prüfungspraxis wird der Bestätigungsvermerk auch als "Testat" bezeichnet. Rz. 2 [Autor/Zitation] Über das...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Inhalt einer Prüfung

Rz. 79 [Autor/Zitation] Gegenstand und Umfang einer Prüfung wird in § 317 bestimmt und in § 317 Abs. 4 bei börsennotierten Aktiengesellschaften gesetzlich erweitert. Rz. 80 [Autor/Zitation] § 317 Abs. 5 bestimmt, dass der Abschlussprüfer die internationalen Prüfungsstandards anzuwenden hat, in Abs. 6 wird dies um nationale Besonderheiten erweitert. Diese Regelungen betreffen da...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Haftungsstaffelung

Rz. 119 [Autor/Zitation] Durch das FISG (v. 3.6.2021, BGBl. I 2021, 1534) ist der Umfang der Ersatzpflicht von Abschlussprüfern, seinen Gehilfen und gesetzlichen Vertretern, denen bei der gesetzlichen Abschlussprüfung ein Fehler unterläuft, grundlegend neu geregelt worden (s. bereits Rz. 16). Die neuen Regelungen finden nach Art. 86 Abs. 1 EGHGB erstmals auf gesetzliche Absch...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 4. Tätigkeit der feststellenden Organe

Rz. 95 [Autor/Zitation] Die Bestimmung, dass der JA erst nach stattgefundener Abschlussprüfung festgestellt werden kann, verbietet es nicht, dass sich der AR, ein von ihm bestellter Ausschuss oder die Gesellschafter schon vor Beendigung der Abschlussprüfung mit dem JA befassen oder eigene Prüfungen, wie sie zB in § 171 Abs. 1 Satz 1 AktG vorgeschrieben sind, durchführen. Notw...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / g) Erlaubte Nichtprüfungsleistungen (Art. 10 Abs. 2 Buchst. g APrVO)

Rz. 546 [Autor/Zitation] Art. 10 Abs. 2 Buchst. g APrVO verlangt im Bestätigungs- oder Versagungsvermerk die "Angabe der Leistungen, die vom Abschlussprüfer oder der Prüfungsgesellschaft oder für das geprüfte Unternehmen oder das bzw. die von diesem beherrschte(n) Unternehmen zusätzlich zur Abschlussprüfung erbracht wurden und die im Lagebericht oder in den Abschlüssen nicht ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / Schrifttum –

Allgemein: Geßler, Die Wirtschaftsprüfer als Garanten aktienrechtlicher Publizität, WPg 1956, 463; Forster, Die Jahresabschlußprüfung nach dem Aktiengesetz 1965, WPg 1965, 389; Forster, Neue Pflichten des Abschlußprüfers nach dem Aktiengesetz 1965, WPg 1965, 585; Richter, Die Sicherung der aktienrechtlichen Publizität durch ein Aktienamt, 1975; Schulze-Osterloh, Zur öffentli...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Anwendung des Vergaberechts auf Prüfungsaufträge

Rz. 202 [Autor/Zitation] Nach altem Recht waren öffentliche Auftraggeber iSd. § 57a Abs. 1 HGrG aF nicht verpflichtet, die gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfung auszuschreiben. Von der Ausschreibungsverpflichtung waren Dienstleistungsaufträge, deren Tätigkeit in der gesetzlich vorgeschriebenen Prüfung von JA durch WP einschließlich der Prüfung nach § 53 HGrG besteht, na...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / IV. Erweiterung und Ergänzungen des Prüfauftrags

Rz. 151 [Autor/Zitation] § 323 gilt in seinem Anwendungsbereich für die jeweilige gesetzlich vorgesehene Prüfungsaufgabe. Werden Gegenstand und Umfang der Prüfung durch Sonderregeln wie etwa § 317 Abs. 4 HGB oder § 53 HGrG erweitert, gelten die Normen der Abschlussprüfung und der Haftung der Prüfer und Prüfungsgehilfen nach § 323 auch für diesen Prüfungsbereich (vgl. auch Rz....mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / Schrifttum:

Schmölder, Überprüfte Regelung der aktienrechtlichen Pflichtrevision im Entwurf einer Novelle zum Versicherungsaufsichtsgesetz, JW 1930, 3687; Schlegelberger/Quassowski/Schmölder, Verordnung über Aktienrecht vom 19. September 1931 nebst den Durchführungsbestimmungen, 1932; Klausing, Gesetz über Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien (Aktien-Gesetz) nebst...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / (a) Unabhängigkeit des Abschlussprüfers

Rz. 314 [Autor/Zitation] Die Überwachung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers zählt zu den beiden bereits durch das BilMoG eingeführten (Rz. 295) ausdrücklich hervorgehobenen Kernaufgaben des Prüfungsausschusses im Rahmen der Überwachung der Abschlussprüfung. Mit der Neufassung von § 107 Abs. 3 Satz 2 AktG durch das CSRD-UmsG-E (Rz. 59) wird ggf. auch die Befassung mit der...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Geltungsbereich

Rz. 46 [Autor/Zitation] Ein Bestätigungsvermerk ist nach den Vorgaben des § 322 bei allen Abschlussprüfungen nach oder entsprechend § 316 zu erteilen (vgl. auch § 316 Rz. 25 und Rz. 83). Demzufolge sind die Geltungsbereiche beider Vorschriften im Wesentlichen deckungsgleich. Seinem Wortlaut nach sind die in § 322 für den Bestätigungsvermerk normierten Regelungen im Gleichklang...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / d) Beglaubigungsfunktion

Rz. 25 [Autor/Zitation] Sind nach dem abschließenden Ergebnis der Abschlussprüfung keine Einwendungen zu erheben, so hat der Abschlussprüfer dies durch einen Bestätigungsvermerk (auch Testat genannt) zu bestätigen (§ 322). Der Bestätigungsvermerk ist Teil der offenzulegenden Unterlagen (§ 325 Abs. 1). Auch bei anderen Veröffentlichungen und Vervielfältigungen des JA aufgrund ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Prüfungsurteile

Rz. 150 [Autor/Zitation] Unter dem Begriff des Prüfungsumfangs (vgl. Rz. 10) versteht man die Prüfungshandlungen, die ein Prüfer im Einzelfall für notwendig erachtet, um die Ziele der Prüfung zu erreichen. Das Ziel einer Prüfung ist es im Allgemeinen, das Vertrauen von Zielpersonen zum Prüfungsgegenstand zu erhöhen, indem der Prüfer ein oder mehrere Prüfungsurteile über den P...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Prüfung durch den Aufsichtsrat gem. § 171 AktG

Rz. 146 [Autor/Zitation] Außer durch den Abschlussprüfer nach §§ 316 ff. sind der JA und der Lagebericht ggf. auch durch den AR (§ 171 AktG), durch die das Unternehmensregister führende Stelle (§ 329) und ggf. durch die Bilanzkontrolle (§§ 107 ff. WpHG) zu prüfen. Es stellt sich daher die Frage des Verhältnisses dieser Prüfungen zueinander. Rz. 147 [Autor/Zitation] Von der Reih...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Generelle Anforderungen

Rz. 148 [Autor/Zitation] Abschlussprüfer bilden sich ihre Prüfungsurteile aufgrund einer Prüfung, die nach Art und Umfang den in § 317 normierten Vorgaben entspricht (vgl. dazu § 317 Rz. 9 ff.). Bei der Abschlussprüfung von PIE sind zudem die Anforderungen der APrVO (VO (EU) 537/2014) zu beachten (vgl. Rz. 497); darauf weist § 316a Satz 1 auch gesondert hin. Das danach erford...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Erklärung zur Unternehmensf... / 3.2.2 Hinweise zur Berichterstattung gem. DCGK

Rz. 8h DCGK Grundsatz 21 stellt im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von Angaben klar, dass die Gesellschaft die Aktionäre bei Informationen unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln hat. Dies ist die Wiedergabe der Gesetzeslage nach § 53a AktG, etwa bei Ad-hoc-Mitteilungen, die stets an alle aktuellen und potenziellen Investoren zu richten sind. Allerdings hat ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / ee) Beurteilung der Annahme der Unternehmensfortführung (going concern)

Rz. 455 [Autor/Zitation] Abs. 4a stellt klar, dass sich die Prüfung, soweit nichts anderes bestimmt ist, nicht darauf zu erstrecken hat, ob der Fortbestand der geprüften KapGes. zugesichert werden kann. Wenngleich damit der Fortbestand des Unternehmens kein selbständiger Prüfungsgegenstand ist und der Abschlussprüfer dementsprechend kein Prüfungsurteil abgeben muss, ist der F...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / bb) Anwendungsbereich der Vorschrift

Rz. 149 [Autor/Zitation] Die Übertragung der Zuständigkeit für die Erteilung des Prüfungsauftrags an den AR in § 111 Abs. 2 Satz 3 AktG gilt unmittelbar für alle Gesellschaften in der Rechtsform der Aktiengesellschaft, und zwar grds. unabhängig von der Größenklasse iSd. § 267. Sie erfasst jedenfalls die Beauftragung mit der Durchführung einer Pflichtprüfung iSd. §§ 316 ff. Be...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Prüfungspflicht

Rz. 67 [Autor/Zitation] Tatbestandsvoraussetzung ist das Vorliegen einer handelsrechtlichen Pflichtprüfung (Altenhain in HKMS3/4, § 332 HGB Rz. 2 [9/2024]; Grottel/Hoffmann in Beck BilKomm.14, § 332 HGB Rz. 2). Rz. 68 [Autor/Zitation] Unstrittig ist, dass gesetzliche JA und Konzernabschlussprüfungen nach § 316 in den Anwendungsbereich fallen. Rz. 69 [Autor/Zitation] Zu beachten i...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / f) Negativerklärung zu verbotenen Nichtprüfungsleistungen und Unabhängigkeitserklärung (Art. 10 Abs. 2 Buchst. f APrVO)

Rz. 540 [Autor/Zitation] Art. 10 Abs. 2 Buchst. f APrVO verlangt im Bestätigungs- oder Versagungsvermerk "die Erklärung, dass keine verbotenen Nichtprüfungsleistungen nach Artikel 5 Absatz 1 erbracht wurden und der oder die Abschlussprüfer bzw. die Prüfungsgesellschaft(en) bei der Durchführung der Abschlussprüfung ihre Unabhängigkeit von dem geprüften Unternehmen gewahrt habe...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Wählbarer Personenkreis

Rz. 45 [Autor/Zitation] Zum Abschlussprüfer des Jahresabschlusses von KapGes. jeder Rechtsform und offener Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften iSd. § 264a Abs. 1 gleich welcher Größenklasse können WP und WPG gewählt werden (§ 319 Abs. 1 Satz 1). Für die Prüfung bei mittelgroßen GmbH und mittelgroßen Personengesellschaften iSd. § 264a wird dieser Personenkreis er...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / h) Leistungen im Zusammenhang mit der internen Revision

Rz. 246 [Autor/Zitation] Das Verbot nach Art. 5 Abs. 1 UAbs. 2 Buchst. h APrVO umfasst alle Leistungen im Zusammenhang mit der internen Revision des geprüften Unternehmens und ist daher deutlich weiter gefasst als das Verbot, bei der Durchführung der internen Revision in verantwortlicher Position mitzuwirken, das in § 319 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b enthalten ist. Verboten ist dem...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / D. Leichtfertigkeit (Abs. 3)

Rz. 229 [Autor/Zitation] Tatbestand des § 332 war bislang ausschließlich das bewusste, unrichtige Berichten, das bewusste Schweigen oder das bewusste Abgeben eines unrichtigen Bestätigungsvermerks. Rz. 230 [Autor/Zitation] Durch das FISG wurde § 332 Abs. 3 ergänzt. Damit wird auch das leichtfertige Abgeben eines unrichtigen Bestätigungsvermerks bei PIE unter Strafe gestellt. Di...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / d) Auftragsannahme und -fortführung

Rz. 320 [Autor/Zitation] Die Bestellung, dh. die Wahl und Beauftragung des Abschlussprüfers ist in § 318 geregelt; zu Einzelheiten vgl. § 318 Rz. 44 ff. Der maßgebliche internationale Prüfungsstandard für die Auftragsannahme und -fortführung ist ISA 210 "Agreeing the Terms of Audit Engagements" (deutscher Titel gem. ISA [DE] 210: "Vereinbarung der Auftragsbedingungen für Prüf...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / VI. Prüfung unter ergänzender Anwendung der ISA

Rz. 697 [Autor/Zitation] Abschlussprüfer können im Rahmen der Abschlussprüfung dazu beauftragt sein, die Prüfung unter ergänzender Beachtung der ISA durchzuführen. Auf die Beachtung der ISA darf dann bei der Angabe der angewandten Prüfungsgrundsätze (zusätzlich zu den GoA des IDW; vgl. dazu Rz. 152 f.) Bezug genommen werden, wenn bei der Prüfung auch alle relevanten ISA angew...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / V. Rechtsentwicklung

Rz. 18 [Autor/Zitation] Die Anforderungen an die berufliche Qualifikation und an die Unabhängigkeit des Prüfers waren bereits bei der Einführung der Pflichtprüfung durch § 262c Abs. 1 HGB 1931 wesentliche und maßgebende Vorgaben. Die damalige Erste Durchführungsverordnung zur Aktienrechtsverordnung 1931 regelte schon den Vorbehalt der Abschlussprüfung für WP. Erst im Jahre 19...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Auswahl und Bestellung des Abschlussprüfers

Rz. 35 [Autor/Zitation] Der Abschlussprüfer wird gem. Abs. 1 grds. in Anwendung des allgemein geltenden Verfahrens des § 319 ausgewählt. Im Speziellen können jedoch keine vereidigten Buchprüfer bzw. Buchprüfungsgesellschaften Abschlussprüfungen von Unternehmen im Anwendungsbereich des § 340 durchführen, da Abs. 1 Satz 1 iVm. § 319 Abs. 1 Satz 2 hier eine Vorbehaltsaufgabe für...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Geltungsbereich

Rz. 5 [Autor/Zitation] § 323 findet auf die gesetzlichen Pflichtprüfungen des Jahresabschlusses und des Lageberichts bzw. des Konzernabschlusses und Konzernlageberichts gem. §§ 316 ff. Anwendung (LG Düss. v. 12.11.2010 – 16 O 454/09, BeckRS 2011, 10511). Umfasst sind sämtliche Tätigkeiten, die mit der gesetzlichen Prüfung in unmittelbarem Zusammenhang stehen (Poll in BeckOK H...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Gesamte ununterbrochene Mandatsdauer (Art. 10 Abs. 2 Buchst. b APrVO)

Rz. 504 [Autor/Zitation] Neben der "Angabe des Datums der Bestellung der Abschlussprüfer bzw. der Prüfungsgesellschaften" verlangt Art. 10 Abs. 2 Buchst. b APrVO im Bestätigungs- oder Versagungsvermerk auch "die Angabe … der gesamten ununterbrochenen Mandatsdauer, einschließlich bereits erfolgter Verlängerungen und erneuter Bestellungen". Sachlich steht die Angabe mit den Reg...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Unternehmen hat einen Aufsichtsrat

Rz. 25 [Autor/Zitation] § 316a Satz 2 HGB enthält eine Legaldefinition des Begriffs eines "Unternehmens von öffentlichem Interesse" (Public Interest Entity – PIE). Diese unterscheidet drei Gruppen von Unternehmen von öffentlichem Interesse, von denen § 7 Satz 5 PublG nur die Nummer 1, die kapitalmarktorientierten Unternehmen (§ 264d HGB), in Bezug nimmt. Rz. 26 [Autor/Zitation...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / IV. Subjektiver Tatbestand

Rz. 102 [Autor/Zitation] Entscheidend für die Verwirklichung der Tatbestände ist, dass der Abschlussprüfer entgegen seinen Erkenntnissen aus der Prüfung berichtet. Der Abschlussprüfer muss wissen, dass das, was er berichtet, falsch oder unvollständig ist und dass es derart erheblich ist, dass es einen Berichtsleser bei zutreffender Kenntnis zu einer anderen Beurteilung der La...mehr