Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / 5. Kein Bestätigungsvermerk vor der Wahl (Bestellung) zum Abschlussprüfer

Prof. Dr. Holger Philipps
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Rz. 636

[Autor/Zitation]

Die gesetzlichen Bestimmungen setzen für eine wirksame Abschlussprüfung die wirksame Wahl und Bestellung des Abschlussprüfers voraus; ohne stattgefundene Abschlussprüfung durch den gewählten und bestellten Abschlussprüfer kann der geprüfte JA, soweit er prüfungspflichtig ist, nicht festgestellt werden (§§ 316, 318 HGB iVm. § 256 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AktG; vgl. § 316 Rz. 83 ff.). Wird die Abschlussprüfung durch einen nicht gewählten und bestellten Abschlussprüfer durchgeführt, erfüllt dies nicht die gesetzliche Prüfungspflicht; sein Bestätigungsvermerk kann daher allenfalls als Ergebnis einer zusätzlichen freiwilligen Abschlussprüfung erteilt werden (vgl. dazu § 318 Rz. 242). Die Voraussetzungen für die Feststellung des geprüften JA bzw. Billigung des geprüften Konzernabschlusses oder IFRS-Einzelabschlusses sind in diesem Fall aber nicht erfüllt, so dass für eine solche Gestaltung idR kein Raum ist.

 

Rz. 637

[Autor/Zitation]

In Ausnahmefällen kommt eine Erteilung des Prüfungsauftrags vor der Wahl in Betracht, wenn mit der Wahl sicher zu rechnen ist und die Prüfung aus Zeitgründen bald beginnen soll (vgl. hierzu § 318 Rz. 190 mwN auch zur Gegenmeinung). Gegebenenfalls kann es dabei sachgerecht sein, wenn der Abschlussprüfer den Bestätigungsvermerk erteilt, bevor die Wahl stattgefunden hat, dabei aber durch Beifügung einer aufschiebenden Bedingung (dazu Rz. 585 ff.) klarstellt, dass dieser Bestätigungsvermerk nur dann wirksam werden soll, wenn die Wahl nachgeholt worden ist. Dass die Prüfungshandlungen vor Wirksamwerden der Bestellung durchgeführt worden sind, wird dabei als unschädlich anzusehen sein (vgl. § 318 Rz. 188).

 

Rz. 638

[Autor/Zitation]

Wurde der Abschlussprüfer, der die Prüfung durchgeführt hat, zwar gewählt, ist aber seine Wahl nach § 243 AktG ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Top-Themen
Downloads
Shop
Produktempfehlung


Zum Thema haufe.de
Regeln für Kommentare: Netiquette

haufe.de ermöglicht Ihnen, Ihre Meinung zu einem Artikel zu äußern – beispielsweise zu einer gesetzlichen Regelung oder Ihre Erfahrung zum Thema. Sie finden unter den entsprechenden Beiträgen ein Textfeld, in das Sie Ihren Kommentar schreiben und anschließend veröffentlichen können.


Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Smartsteuer Semigator Enterprise Schäffer-Poeschel Lexoffice
Weiterführende Links
Haufe Group Karriere bei Haufe Haufe RSS Feeds FAQ Mediadaten Presse Newsletter Sitemap Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren