Fachbeiträge & Kommentare zu Abschlussprüfung

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Verweise in gesellschafts- und berufsrechtlichen Vorschriften

Rz. 10 [Autor/Zitation] Verweise auf die Definition des Begriffs "Unternehmen von öffentlichem Interesse" aus § 316a Satz 2 finden sich außerhalb des HGB in zahlreichen weiteren Gesetzen, die Vorschriften im Zusammenhang mit der gesetzlichen Abschlussprüfung oder auch anderen betriebswirtschaftlichen Prüfungen enthalten, ua. im AktG, GmbHG, SEAG, PublG, GenG und in der WPO. Et...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / g) Änderungen durch das CSRD-UmsG

Rz. 101 [Autor/Zitation] Das CSRD-UmsG transformiert die Regelungen der "Corporate Sustainability Reporting Directive" (CSRD, Nachhaltigkeitsberichterstattungsrichtlinie; vgl. RL (EU) 2022/2464 v. 14.12.2022, ABl. EU 2022 Nr. L 322, 15) in deutsches Recht. Das Gesetzgebungsverfahren dazu sollte nach den Richtlinienvorgaben bis zum 6.7.2024 abgeschlossen sein. Ein früherer Ums...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Prüfungsbericht

Rz. 53 [Autor/Zitation] Ein Bestätigungsvermerk gem. § 322 ist bei allen Abschlussprüfungen nach oder entsprechend § 316 zu erteilen (vgl. bereits Rz. 46 sowie Rz. 621). Der Bestätigungsvermerk nach § 322 dokumentiert – wie auch der Prüfungsbericht nach § 321 bzw. bei PIE nach Art. 11 Abs. 2 APrVO iVm. § 321 HGB (vgl. § 316a Satz 1 iVm. § 321 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2) – Ergebni...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Bestätigungsvermerk zum Jahresabschluss der Kleinstkapitalgesellschaft

Rz. 706 [Autor/Zitation] Für den Fall der Prüfung des JA zum 31.12.01 einer Kleinstkapitalgesellschaft durch eine freiwillig beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach Art und Umfang der gesetzlichen Abschlussprüfung gem. §§ 316 ff. gelten die vorgenannten Ausführungen grds. entsprechend; Unterschiede ergeben sich in Bezug auf die Nennung der angewendeten Rechnungslegun...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / B. Verpflichteter Personenkreis (Abs. 1)

Rz. 17 [Autor/Zitation] Die besonderen Pflichten des § 323 legt das Gesetz demjenigen Personenkreis auf, der mit der Durchführung der Abschlussprüfung befass ist, nämlich dem Abschlussprüfer und Vertragspartner der prüfpflichtigen Gesellschaft selbst, den mit der Prüfung befassten Gehilfen und den bei der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen Vertretern einer Prüfungsgesellschaft. ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Prüfungsstandards

Rz. 716 [Autor/Zitation] Der zentrale deutsche Prüfungsstandard für die Prüfung des Lageberichts im Rahmen der Abschlussprüfung ist IDW PS 350 nF (10.2021). IDW PS 350 nF (10.2021) ist anwendbar auf die Prüfung von Lageberichten für Zeiträume, die am oder nach dem 15.12.2021 beginnen, mit Ausnahme von Rumpfgeschäftsjahren, die vor dem 31.12.2022 enden. In der Einleitung des S...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / d) Planung der Prüfung des Lageberichts

Rz. 721 [Autor/Zitation] Der Abschlussprüfer hat nach IDW PS 350 nF (10.2021) Rz. 23 die Prüfung des Lageberichts so zu planen, dass sie wirksam durchgeführt werden kann. Zu diesem Zweck hat er die Planungsaktivitäten zur Prüfung des Lageberichts in die nach ISA 300 vorzunehmende Planung der Abschlussprüfung zu integrieren. Die Prüfung des Lageberichts steht in einem engen Zu...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / cc) Berichterstattung über bedeutsamste Risiken im Regelfall

Rz. 520 [Autor/Zitation] Art. 10 Abs. 2 Buchst. c Ziffer i APrVO normiert die Berichterstattung über "bedeutsamste beurteilte Risiken wesentlicher falscher Darstellungen, einschließlich … Risiken wesentlicher falscher Darstellungen aufgrund von Betrug". Für Abschlussprüfer ist ohne Belang, aus welchen Gründen maßgebliche Rechnungslegungsgrundsätze fehlerhaft angewendet werden...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / (2) Genossenschaften und Europäische Genossenschaften

Rz. 128 [Autor/Zitation] Die Corporate Governance einer Genossenschaft hängt von ihrer nach der Zahl der Mitglieder bemessenen Größe ab. Kleinere Genossenschaften mit nicht mehr als 20 Mitgliedern können gem. § 9 Abs. 1 Satz 2 GenG qua Satzung auf einen AR verzichten. Sofern sie diese Option ausüben und Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nr. 1 oder 2 si...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Weitere Rechtsfolgen bei nicht abgeschlossener Prüfung

Rz. 86 [Autor/Zitation] Ein JA, der im Falle einer gesetzlichen Prüfungspflicht nicht vom anforderungsgerecht bestellten Abschlussprüfer geprüft ist, ist nichtig (so für die AG ausdrücklich § 256 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AktG; vgl. dazu zB Koch 18, § 256 AktG Rz. 9 ff., für KGaA und SE entsprechend). Es entfällt bei einem Verstoß gegen § 256 Abs. 1 Nr. 2 AktG sogar die Möglichkeit d...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / e) Einklangbestätigung (Art. 10 Abs. 2 Buchst. e APrVO)

Rz. 539 [Autor/Zitation] Nach dem RefE CSRD-UmsG soll der geltende und im Folgenden genannte Begriff "Prüfungsbericht" durch den Begriff "Abschlussprüfungsbericht" ersetzt werden, vgl. Rz. 104. Art. 10 Abs. 2 Buchst. e APrVO verlangt, im Bestätigungs- oder Versagungsvermerk "die Bestätigung, dass das Prüfungsurteil mit dem in Artikel 11 genannten zusätzlichen Bericht an den Pr...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / c) Indirekte Änderungen

Rz. 55 [Autor/Zitation] § 324 enthält eine Reihe von Verweisen auf andere Vorschriften, die seit der mit dem BilMoG erfolgten Einfügung der Norm ihrerseits durch diverse Gesetze (AReG; FISK; CSRD-UmsG-E) teilweise geändert worden sind bzw. geändert werden sollen und damit uU auch den Regelungsgehalt von § 324 indirekt modifizieren. Abgesehen von den komplexen Verweisen im Kon...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / d) Bestätigungsvermerk als Gesamtbeurteilung des Abschlussprüfers

Rz. 27 [Autor/Zitation] Wenn der Bestätigungsvermerk auch kein Urteil über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens bzw. Konzerns darstellt, so bleibt er im Rahmen der Prüfung der Gesetz- und Ordnungsmäßigkeit einer Abschlussprüfung doch ein Gesamturteil, allerdings bezogen auf den für eine Abschlussprüfung regelmäßig maßgeblichen Prüfungsgegenstand. Dabei werden die Prüfung...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Auswahlverfahren und Wahlvorschlag

Rz. 51 [Autor/Zitation] § 318 sieht kein bestimmtes Auswahlverfahren für den Abschlussprüfer vor; demgegenüber enthält Art. 16 APrVO für Unternehmen von öffentlichem Interesse iSv. § 316a konkrete Vorgaben für ein förmliches Auswahlverfahren. Dabei handelt es sich nicht um ein öffentliches Ausschreibungsverfahren iSd. Vergaberechts (Justenhoven/Heinz in Beck BilKomm.[14], § 3...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 5. Ausschluss wegen Mitwirkung bei der Durchführung der internen Revision in verantwortlicher Position (Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b)

Rz. 132 [Autor/Zitation] Die Durchführung der internen Revision in verantwortlicher Position ist mit der Abschlussprüfung unvereinbar, da hierdurch eine Aufgabe der Unternehmensleitung übernommen würde. Da hierdurch nicht jegliche Tätigkeit der internen Revision ausgeschlossen wird, bedarf es der Auslegung von "in verantwortlicher Position". Das Tätigwerden für die interne Re...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / c) Prüfungsrisikoorientierter Ansatz

Rz. 110 [Autor/Zitation] Den Prüfungsstandards des IAASB und des IDW (vgl. Rz. 103) liegt der (prüfungs-)risikoorientierte Prüfungsansatz zugrunde. Dieser beruht auf der Erkenntnis, dass die Erteilung eines Bestätigungsvermerks durch den Abschlussprüfer immer mit dem Risiko eines Fehlurteils behaftet ist (Prüfungsrisiko). Das Fehlurteil kann entweder darin bestehen, dass der ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / f) Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung (Abs. 1 Satz 2)

Rz. 232 [Autor/Zitation] Der Abschnitt "Verantwortung des Abschlussprüfers …" bildet das Gegenstück zum Abschnitt "Verantwortung der gesetzlichen Vertreter …" und bezweckt, die Aufgaben und Verantwortlichkeiten der gesetzlichen Vertreter für die Aufstellung des Prüfungsgegenstands und der Abschlussprüfer für dessen Prüfung klar voneinander abzugrenzen. Im Fall der Prüfung des...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Voraussetzungen für die Erteilung eines Bestätigungsvermerks und inhaltliche Besonderheiten

Rz. 700 [Autor/Zitation] Wird die Rechnungslegung zB der Einzelkaufleute oder der Personenhandelsgesellschaften, die mit ihrer Rechnungslegung nicht unter die im PublG normierte Prüfungspflicht fallen, oder der nicht prüfungspflichtigen kleinen KapGes. (einschließlich Kleinstkapitalgesellschaft) freiwillig geprüft und soll das Ergebnis der Prüfung in einem Bestätigungsvermerk...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / bb) Berufsgrundsätze internationaler Standardsetzer

Rz. 85 [Autor/Zitation] Die Bedeutung internationaler Prüfungsstandards hat in den letzten Jahrzehnten immer weiter zugenommen (vgl. Ruhnke, DB 1999, 237; Ruhnke, DB 2006, 1169; in Bezug auf die ISA vgl. Gewehr/Moser, WPg 2018, 193; Schmid, BB 2018, 2991; kritisch Olbrich/Weimann, BFuP 2011, 180; Naumann/Feld, WPg 2013, 641). Bereits in der Gesetzesbegründung zum KonTraG wird...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / V. Berichterstattung des bisherigen Prüfers

Rz. 475 [Autor/Zitation] Nach § 318 Abs. 6 Satz 4 hat der kündigende Abschlussprüfer über das Ergebnis seiner bisherigen Prüfung zu berichten. Diese Bestimmung soll sicherstellen, dass die Feststellungen des ausscheidenden Abschlussprüfers nicht unter den Tisch fallen, sondern den Gesellschaftsorganen und dem neuen Prüfer bekannt werden (vgl. Begr.RegE zu § 163 AktG aF bei Kr...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Anwendungsbereich und Prüfungsgegenstand

Rz. 670 [Autor/Zitation] Lagebericht und Konzernlagebericht sind bereits in § 316 Abs. 1 und 2 als Gegenstand der Prüfung genannt. Insoweit verzichtet § 317 darauf, sie nochmals als Gegenstand zu benennen, zumal die Prüfungsurteile, die der Abschlussprüfer in Bezug auf JA und Konzernabschluss zu treffen hat, im Einzelnen näher bestimmt werden. Rz. 671 [Autor/Zitation] Prüfungsp...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / V. Rechte des Abschlussprüfers vor Aufstellung des Jahresabschlusses (Abs. 2 Satz 2)

Rz. 45 [Autor/Zitation] Die Rechte aus § 320 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 stehen dem Abschlussprüfer schon vor der Aufstellung des JA zu, soweit es die Vorbereitung der Abschlussprüfung erfordert (§ 320 Abs. 2 Satz 2). Der Abschlussprüfer kann daher bereits nach Erteilung des Prüfungsauftrags bzw. gerichtlicher Bestellung mit den Vorbereitungsarbeiten beginnen und sog. Vor-...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / dd) Prüfung nach § 53 HGrG

Rz. 25 [Autor/Zitation] Gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 HGrG kann im Rahmen der Abschlussprüfung von Instituten, die sich mittelbar oder unmittelbar in mehrheitlichem Besitz von einer oder mehreren Gebietskörperschaften befinden, von dieser verlangt werden, dass im Zuge der Abschlussprüfung die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung des Instituts geprüft wird. Weiterhin ergeben sich...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / VI. Zeitpunkt der Wahl

Rz. 137 [Autor/Zitation] Nach § 318 Abs. 1 Satz 3 soll der Abschlussprüfer jeweils vor Ablauf des GJ gewählt werden, auf das sich seine Prüfungstätigkeit erstreckt. Hierdurch wird dem Prüfer Gelegenheit gegeben, an der grds. zum Abschlussstichtag stattfindenden Inventur teilzunehmen sowie bereits vorgezogene Prüfungshandlungen im Rahmen einer Vor- oder Zwischenprüfung vorzune...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Zusätzliche Inhalte neben § 322

Rz. 497 [Autor/Zitation] Bei der Abschlussprüfung von PIE sind die Prüfungsvorschriften des HGB nur insoweit anzuwenden, als nicht die Regelungen der APrVO anzuwenden sind (§ 316a Satz 1); zu Einzelheiten zum Begriff "Unternehmen von öffentlichem Interesse" (PIE) vgl. § 316a Rz. 41 ff. Die APrVO ist unmittelbar anzuwendendes Recht. Art. 10 APrVO ordnet an, "der Bestätigungsve...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / bb) Durchführung der Prüfung

Rz. 208 [Autor/Zitation] Gegenstand und Umfang der Pflichtprüfung sind gesetzlich in § 317 geregelt. Die Prüfung soll nach § 317 Abs. 1 Satz 3 so angelegt werden, dass bei gewissenhafter Berufsausübung Unrichtigkeiten und Verstöße gegen die Gesetzes- und Satzungsbestimmungen erkannt werden, die sich auf die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 6. Kein Bestätigungsvermerk bei Kündigung des Prüfungsauftrags

Rz. 639 [Autor/Zitation] Wird der Prüfungsauftrag nach § 318 Abs. 6 aus wichtigem Grund gekündigt, entfällt die Erteilung eines Bestätigungs- oder Versagungsvermerks. Verstöße des zu prüfenden Unternehmens oder Konzerns gegen die in § 320 normierten Vorlage-, Auskunfts- und Mitwirkungspflichten (Rz. 312) oder Meinungsverschiedenheiten über Inhalt und/oder Form des Bestätigung...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Ausschlussgründe als Abschlussprüfer

Rz. 21 [Autor/Zitation] Die Wahl eines WP als Abschlussprüfer setzt voraus, dass dieser unabhängig gegenüber dem zu prüfenden Versicherungsunternehmen ist. Dementsprechend ist ein WP ausgeschlossen, wenn während des GJ, für dessen Schluss der zu prüfende JA aufgestellt wird, oder während der Abschlussprüfung geschäftliche, finanzielle oder persönliche Beziehungen vorliegen, d...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Personelle Reichweite der Verschwiegenheitspflicht

Rz. 46 [Autor/Zitation] Im Grundsatz besteht die Verschwiegenheitspflicht gegenüber allen Personen, die nicht mit der Abschlussprüfung befasst sind (IDW QS 1 Rz. 58; OLG München v. 21.4.2022 – 8 U 4257/21, BKR 2022, 646). Fraglich ist daher, gegenüber welchen Personen sie nicht besteht: Rz. 47 [Autor/Zitation] Zum Zwecke der Durchführung der Abschlussprüfung und aufgrund entspr...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Anforderungen und Erläuterungen

Rz. 436 [Autor/Zitation] Nach § 317 Abs. 3a Satz 1 und 2 müssen KapGes., die als Inlandsemittent Wertpapiere iSd. § 2 Abs. 1 WpHG begeben und keine KapGes. iSd. § 327a sind, für Zwecke der Offenlegung eine Wiedergabe jeweils ihres JA und Lageberichts sowie ihres Konzernabschlusses und Konzernlageberichts entsprechend den Anforderungen des § 328 Abs. 1 erstellen und die Einhal...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Besorgnis der Befangenheit – Generalklausel

Rz. 51 [Autor/Zitation] Nach § 319 Abs. 2 sind WP und vBP als Abschlussprüfer ausgeschlossen, wenn Gründe, insbes. Beziehungen geschäftlicher, finanzieller oder persönlicher Art, vorliegen, nach denen die Besorgnis der Befangenheit besteht. Diese (prinzipienorientierte) Generalklausel wurde durch das BilReG in die Unabhängigkeitsnorm des § 319 aufgenommen und enthält durch di...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Erklärung zur Unternehmensf... / 3.5 Angaben zu Vorstand und Aufsichtsrat

Rz. 10 Nach § 289f Abs. 2 Nr. 3 HGB sind die Arbeitsweisen von Vorstand und Aufsichtsrat sowie die Zusammensetzung und Arbeitsweise seiner Ausschüsse zu beschreiben. Dabei kann sich die Erklärung zur Unternehmensführung auf die Beschreibung der personellen Zusammensetzung der Ausschüsse beschränken, da die Angaben zu den Organen als Ganzes bereits nach § 285 Nr. 10 HGB im An...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / (a) Auswahl des Abschlussprüfers

Rz. 300 [Autor/Zitation] Die Überwachung der Auswahl des Abschlussprüfers war im ursprünglichen Aufgabenkatalog des § 107 Abs. 3 Satz 2 AktG idF des BilMoG noch nicht enthalten. Sie wurde allerdings in der Begründung dieses Gesetzes bereits angesprochen (Begr.RegE BilMoG, BT-Drucks. 16/10067, 103; Rz. 298) und durch das AReG zur Umsetzung von Art. 39 Abs. 6 Buchst. f APrRL 20...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / (b) Qualität der Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts

Rz. 337 [Autor/Zitation] Sofern die Gesellschaft in Zukunft einen Nachhaltigkeitsbericht aufzustellen hat (zum Kreis der berichtspflichtigen Unternehmen Rz. 234), ist dieser – anders als die frühere nichtfinanzielle Erklärung (Rz. 234) – ebenfalls materiell zu prüfen (§ 324b Abs. 1 und 2 HGB-E). Grundlage hierfür ist Art. 34 Abs. 1 UAbs. 2 Buchst. aa Bilanz-RL 2013/34/EU idF ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 4. Ausschluss wegen Mitwirkung bei der Buchführung oder der Aufstellung des Jahresabschlusses (Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a)

Rz. 101 [Autor/Zitation] Dieser Ausschlussgrund geht auf einen alten Berufsgrundsatz zurück, wonach es zu beanstanden ist, wenn der WP einen Sachverhalt zu beurteilen hat, an dessen Zustandekommen er selbst maßgeblich mitgewirkt hat. Dieser Grundsatz sichert das Unbefangenheitsgebot in § 49 WPO bzw. die Maßgabe, sich unparteiisch zu verhalten (§ 43 Abs. 1 Satz 2 WPO) und wird...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / d) Bestätigungsvermerk

Rz. 87 [Autor/Zitation] Zudem muss der Bestätigungsvermerk offengelegt werden. Diese Offenlegungspflicht setzt aber voraus, dass die KapGes. der Pflicht zur Abschlussprüfung unterliegt (§ 316 Abs. 1). Im Fall der freiwilligen Abschlussprüfung besteht keine Pflicht zur Offenlegung des Bestätigungsvermerks über das Unternehmensregister (Fehrenbacher in MünchKomm. HGB5, § 325 Rz...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Abschlussprüfer als Adressat

Rz. 193 [Autor/Zitation] Die falschen Prüfungsnachweise müssen von den Tätern gegenüber dem Abschlussprüfer gemacht werden, dh. dem Abschlussprüfer der zu prüfenden KapGes (§ 316 Abs. 1 iVm. § 319 Abs. 1), dem MU eines Konzerns (§ 316 Abs. 2 iVm. § 319 Abs. 5) oder eines mit diesem verbundenen Unternehmens (§ 271 Abs. 2; Klinger in MünchKomm. HGB4, § 331 Rz. 88; Grottel/Hoffm...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Prüfungsvorschriften des HGB

Rz. 35 [Autor/Zitation] HGB-Prüfungsvorschriften, zu denen die APrVO keine entsprechenden Normen enthält, werden von der Vorrangregelung des § 316a Satz 1 nicht berührt. Beispiele dafür zur Abschlussprüfung sind: § 316 zur Prüfungspflicht, § 317 zu Gegenstand und Umfang der Prüfung, § 320 zur Vorlagepflicht und zum Auskunftsrecht, § 321a zur Offenlegung des Prüfungsberichts (...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / J. Rechtsfolgen des Ausschlusses

Rz. 143 [Autor/Zitation] Liegt anfänglich – also bereits vor Auftragsannahme – ein unwiderleglicher oder ein widerleglicher Ausschlussgrund vor und kann der Abschlussprüfer dem widerleglichen Ausschlussgrund weder mit geeigneten Schutzmaßnahmen begegnen noch ihn widerlegen, komplementiert das Berufsrecht den handelsrechtlichen Ausschluss durch die Verpflichtung, die Tätigkeit...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Prüfungsrecht des Abschlussprüfers (Abs. 1 Satz 2)

Rz. 25 [Autor/Zitation] Der Abschlussprüfer kann seiner Aufgabe nur gerecht werden, wenn ihm die zu prüfenden Unterlagen zugänglich sind. Dass ihm JA und Lagebericht vorzulegen sind, versteht sich eigentlich von selbst, weil es sich hierbei neben der Buchhaltung um den hauptsächlichen Gegenstand der Prüfung handelt. Abs. 1 Satz 2 betrifft darüber hinaus die dem JA und dem Lag...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Bedeutung und Entwicklung der Pflichtprüfung in Deutschland

Rz. 5 [Autor/Zitation] Mit § 316 ist die gesetzliche Pflicht zur Abschlussprüfung durch das BiRiLiG ( Bilanzrichtlinien-Gesetz v. 19.12.1985, BGBl. I 1985, 2355) für KapGes. rechtsformunabhängig in das Handelsrecht aufgenommen worden, was Verweisungen auf Spezialgesetze und Mehrfachnennungen vermeiden soll (vgl. Biener/Berneke, BiRiLiG, 1985, 396). Die gesetzliche Prüfungspfli...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / c) Informationsfunktion

Rz. 22 [Autor/Zitation] Die Jahresabschlussprüfung ist weiter darauf gerichtet, die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft, einen ggf. bestehenden Aufsichtsrat und (bei der GmbH) die Gesellschafter näher zu informieren und sie, soweit die Organe der Gesellschaft eigene Überwachungspflichten haben, bei der Erfüllung dieser Pflichten zu unterstützen. Dies geschieht in erster L...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / c) Angabe von Ort der Niederlassung und Tag der Unterzeichnung sowie weitere Angaben (Abs. 7 Satz 1 Halbs. 1)

Rz. 486 [Autor/Zitation] Bei der Unterzeichnung des Bestätigungs- oder Versagungsvermerks müssen Abschlussprüfer den Ort ihrer Niederlassung und den Tag der Unterzeichnung angeben (§ 322 Abs. 7 Satz 1). Die Angabe von Ort und Tag der Unterzeichnung war bereits in § 167 Abs. 3 Satz 1 bzw. § 336 Abs. 6 Satz 4 AktG 1965 normiert. Nunmehr stützt sich die Vorschrift auf Art. 28 Ab...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Rechte des Abschlussprüfers

Rz. 54 [Autor/Zitation] Gemäß § 320 Abs. 2 Satz 3 hat der Abschlussprüfer gegenüber MU und TU "die Rechte nach den Sätzen 1 und 2". Das umschließt zumindest das Recht, von den gesetzlichen Vertretern (der MU/TU) alle Aufklärungen und Nachweise verlangen zu können, die für eine sorgfältige Prüfung notwendig sind. Dieses Recht ist das notwendige Korrelat zu den Prüfungsaufgaben...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Person des Abschlussprüfers

Rz. 18 [Autor/Zitation] Der JA und ggf. der Lagebericht sind nach § 6 Abs. 1 Satz 1 PublG durch einen Abschlussprüfer zu prüfen. Wer Abschlussprüfer sein darf, wird über den Verweis auf § 319 Abs. 1 HGB in § 6 Abs. 1 Satz 2 PublG bestimmt. Daraus ergibt sich zum einen, dass Abschlussprüfer für die Prüfung nach § 6 PublG nur Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaf...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / V. Umfang des Informationsrechts (Abs. 3 Satz 1)

Rz. 429 [Autor/Zitation] Der Umfang des Informationsrechts nach Abs. 3 Satz 1 wird durch die zugrunde liegende Aufgabenstellung gem. Art. 27 Abs. 1 Buchst. c APrVO (EU) 537/2014 begrenzt (Bormann in BeckOGK HGB, § 324 Rz. 124, 126 [10/2023]; Schüppen in Heidel/Schall4, § 324 HGB Rz. 31; Habersack in Großkomm. HGB6, § 324 Rz. 30), die ihrerseits (nur) zur regelmäßigen Überwach...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Absicht (Abs. 2 Satz 1)

Rz. 220 [Autor/Zitation] § 332 Abs. 2 Satz 1 enthält eine Strafverschärfung auf bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe, wenn der Täter gegen Entgelt handelt, hiermit ist jedoch nicht das Honorar des Abschlussprüfers gemeint. Das Honorar ist als Gegenleistung für die Durchführung der Abschlussprüfung zu sehen und keine Gegenleistung für ein absichtliches falsches Berichten, es sei ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Regelungsgegenstand und Geltungsbereich

Rz. 1 [Autor/Zitation] § 316 verlangt die jährlich pflichtmäßige Prüfung des JA und des Lageberichts von Kapitalgesellschaften ab mittlerer Größe durch einen Abschlussprüfer als Voraussetzung für die Feststellung des JA sowie die jährlich pflichtmäßige Prüfung der von KapGes. aufzustellenden Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte größenunabhängig als Voraussetzung für die ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / e) Änderungen durch das AReG

Rz. 95 [Autor/Zitation] Mit dem Ziel, die Rolle der Abschlussprüfer bei der Wirtschafts- und Finanzmarktkrise der Jahre 2008/09 aufzuarbeiten, stieß die EU-Kommission im Oktober 2010 mit ihrem Grünbuch "Weiteres Vorgehen im Bereich der Abschlussprüfung: Lehren aus der Krise" (vgl. Grünbuch v. 13.10.2010, KOM(2010) 561 endgültig) einen EU-weiten Diskussions- und Erörterungspro...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Gehilfe eines Abschlussprüfers

Rz. 22 [Autor/Zitation] Gehilfen des Abschlussprüfers sind die Personen, derer sich der Abschlussprüfer zur Durchführung oder Unterstützung bei der Durchführung der Prüfungshandlungen bedient, sei es als Angestellter, freier Mitarbeiter oder Sachverständiger. Dies wären dann auch nicht als WP qualifizierte gesetzliche Vertreter von WPG soweit diese an Abschlussprüfungen mitwi...mehr