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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / 5. Ausschluss wegen Mitwirkung bei der Durchführung der internen Revision in verantwortlicher Position (Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b)

Dr. Christoph Eppinger, Dr. Daniela Kelm
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Rz. 132

[Autor/Zitation]

Die Durchführung der internen Revision in verantwortlicher Position ist mit der Abschlussprüfung unvereinbar, da hierdurch eine Aufgabe der Unternehmensleitung übernommen würde. Da hierdurch nicht jegliche Tätigkeit der internen Revision ausgeschlossen wird, bedarf es der Auslegung von "in verantwortlicher Position". Das Tätigwerden für die interne Revision ist demnach als zulässig zu erachten, nicht jedoch die vollständige Übernahme ihrer Aufgaben (vgl. IDW PS 321 Rz. 28). Der Abschlussprüfer kann entsprechende Aufgaben auch im Rahmen der Abschlussprüfung ausüben; er kann dies jedoch nicht mit einer Leitungs- bzw. Entscheidungskompetenz, insbes. über Art, Zeitpunkt und Umfang der Durchführung versehen (vgl. Justenhoven/Nagel in Beck BilKomm.14, § 319 HGB Rz. 55).

 

Rz. 133

[Autor/Zitation]

IDW PS 321 regelt das Verhältnis von interner Revision und Abschlussprüfung. Demnach ist der Abschlussprüfer angehalten, seine Tätigkeiten mit der Arbeit der internen Revision zu koordinieren, sofern deren Arbeitsergebnisse verwertet werden sollen. Ein gemeinsames Tätigwerden mit der internen Revision ist hierbei für den Abschlussprüfer zulässig, soweit die Funktionen voneinander getrennt bleiben. Insofern ist eine Eingliederung von Personal der internen Revision in das Prüfungsteam nicht zulässig (vgl. IDW PS 321 Rz. 27).

[Autor/Zitation] Eppinger/Kelm/Meinhövel in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., § 319 HGB, Randziffer 132
[Autor/Zitation] Eppinger/Kelm/Meinhövel in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., § 319 HGB, Randziffer 133

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