Fachbeiträge & Kommentare zu Abschlussprüfung

Kommentar aus Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / Schrifttum

Andrejewski/Böckem, Die Bedeutung natürlicher Personen im Kontext des IAS 24, KoR 2005, S. 170–176; Antonakopoulos/Fink, Die Annual Improvements des IASB vom Dezember 2013, PiR 2014, S. 99–107; Beiersdorf AG (Hrsg.), Geschäftsbericht 2024; Bömmelburg/Luce, in: Internationales Bilanzrecht, Bonn, Berlin 2024, IAS 24; Busch/Zwirner, Identifizierung nahestehender Unternehmen und Per...mehr

Lexikonbeitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / Die Autoren

Françoise Dammertz Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht bei Forvis Mazars in Germany am Standort Berlin. Sie ist als Senior Managerin im Bereich der Vermögens- und Unternehmensnachfolge tätig und begleitet Privatpersonen zivil – und steuerrechtlich rund um die Vermögens- und Erbfolgeplanung. Sie berät bei der Vertrags- und Testamentsgestaltung und begleitet die ste...mehr

Beitrag aus Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / 2. Wesentlichkeit

Tz. 72 Stand: EL 57 – ET: 10/2025 Die für die Beurteilung von Abschlüssen schwierigste Frage liegt darin, festzustellen, ab wann ein Verstoß gegen eine Rechnungslegungsnorm als wesentlich einzustufen ist. Grundsätzlich sollte der Beurteilungsmaßstab der BaFin bei der Feststellung eines Fehlers dem des Abschlussprüfers bei der Einschränkung oder Versagung des Bestätigungsverme...mehr

Beitrag aus Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / 1. Prüffelder und Sachverhaltsermittlung

Tz. 106 Stand: EL 57 – ET: 10/2025 Grundsätzlich orientieren sich der Verfahrensablauf einschließlich der Prüffelder und der Sachverhaltsermittlung an den "ESMA Guidelines on enforcement of financial information" (vgl. Feldmüller/Probst, WP-Handbuch 2023, Tz. 273). Mit dem FinmadiG ist die ehemalige Regelung entfallen, dass bei Beginn des Bilanzkontrollverfahrens der Umfang d...mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Sauer, SGB IX § 161 Ausglei... / 2.5 Finanzierung der Administrationskosten (Abs. 3)

Rz. 11 Abs. 3 ist ebenfalls durch Art. 2 des Gesetzes zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts v. 6.6.2023 mit Wirkung zum 1.1.2024 angefügt worden. Der angefügte Absatz stellt sicher, dass abweichend von § 160 Abs. 5 Satz 2, wonach aus dem Aufkommen an Ausgleichsabgabe persönliche und sächliche Kosten der Verwaltung und Kosten des Verfahrens nicht bestritten werden dürf...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Rechtliche Verhältnisse der... / 6.2.1 Qualifikationsanforderungen an den Beratungsstellenleiter

a) Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Stets als geeignet für die Funktion als Beratungsstellenleiter gilt eine zur unbeschränkten Hilfeleistung nach § 3 Nr. 1 StBerG befugte natürliche Person.[1] Hat jemand die für diesen Beruf erforderlichen staatlichen Prüfungen abgelegt, besitzt aber nicht die erforderliche Zulassung oder Bestellung, kann von einer anderen ...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Entgelt / 2.5.10.2 Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten, Studierende

Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten sowie Studierende erhalten ab 1. April 2025 ein um 75 EUR monatlich erhöhtes Entgelt. Dieses wird zum 1. Mai 2026 um weitere 75 EUR monatlich erhöht. Die Vereinbarung zur unbefristeten Übernahme von Auszubildenden und Studierenden, die ihre Abschlussprüfung mindestens mit der Gesamtnote „Befriedigend“ abgeschlossen haben, stärk...mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Sauer, SGB III § 121 Überga... / 2.2 Ausbildungsabschluss nach Zulassung zur Prüfung

Rz. 9 Der Satz 1 Nr. 1 erfasst Berufsausbildungsabschlüsse, bei denen die spezielle Prüfung nach § 43 Abs. 2 BBiG oder § 36 Abs. 2 HwO tatsächlich bestanden wurde. Hierzu bedarf es im Vorfeld der Zulassung der Absolventen vollzeitschulischer Berufsausbildungen zur Prüfung. Der Tatbestand muss – sofern keine Verlängerungszeiten nach Satz 2 vorliegen – grundsätzlich innerhalb ...mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Sauer, SGB III § 117 Grundsatz / 2.10 Sonstige Leistungen im Zusammenhang mit besonderen Leistungen

Rz. 41 Zwar sind die im Achten Abschnitt geregelten befristeten Leistungen grundsätzlich nicht vom Leistungsrahmen des "Zweiten bis Fünften Abschnitts" in § 114 erfasst. Es wäre aber wegen des unmittelbaren Bezuges zu den originären Instrumenten der Arbeitsförderung und damit auch zu den besonderen Leistungen – konkret bei Förderung der Weiterbildung – unverhältnismäßig, ein...mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Sauer, SGB III § 121 Überga... / 2.3 Gleichgestelltes Prüfungszeugnis

Rz. 14 Satz 1 Nr. 2 erfasst Prüfungsanerkennung, die durch eine Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie oder das sonst zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf gleichgestellt sind (§ 5...mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Sauer, SGB III § 121 Überga... / 1 Allgemeines

Rz. 2 § 121 bestimmt als Ausnahmeregelung, in welchen Fällen ein Anspruch auf Übergangsgeld (§ 118 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 119) auch ohne Erfüllung der Vorbeschäftigungszeit bestehen kann. Damit werden in besonderen Fallgestaltungen – insbesondere für junge Menschen mit Behinderungen nach einer Ausbildung – behindertenspezifische Problemlagen vom Gesetzgeber aufgegriffen, um...mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Sauer, SGB III § 114 Leistu... / 2 Rechtspraxis

Rz. 4 Für eine Erbringung der allgemeinen und besonderen Leistungen müssen die Fördervoraussetzungen der im Zweiten bis Fünften Abschnitt genannten regulären arbeitsmarktpolitischen Förderleistungen vorliegen, sofern der Gesetzgeber nicht eine Abweichung in den §§ 116, 118 bis 128 normiert hat. Diese wären stattdessen anzuwenden, um den Eingliederungserfolg sicherzustellen (...mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Sauer, SGB III § 127 Teilna... / 2.1.1 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 SGB IX

Rz. 6 In § 49 SGB IX sind allgemein alle Leistung der Rehabilitationsträger benannt. Einer näheren Betrachtung bedarf es insbesondere der Teilnahmekosten nach § 49 Abs. 7 Nr. 1, 2 SGB IX sowie der spezifischen sonstigen Hilfen des § 49 Abs. 8 SGB IX, die eine Leistung oder Maßnahme der besonderen Leistung zusätzlich ergänzen. Es handelt sich regelmäßig um Pflichtleistungen i...mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Thüsing/Rachor/Lembke, Betr... / 2.1 Beteiligungspflichtige Kündigungen

Rz. 3 Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung, der ordentlichen wie der außerordentlichen Kündigung anzuhören.[1] Die Anhörungspflicht besteht auch bei Änderungskündigungen. [2] Rz. 4 Der Betriebsrat ist auch anzuhören, wenn das KSchG keine Anwendung findet, d. h. auch in den ersten 6 Monaten des Arbeitsverhältnisses [3], sowie bei einer Kündigung vor Vertragsantritt [4]. Rz. 5 K...mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Sauer, SGB III § 121 Überga... / 2.4 Verlängerung der Jahresfrist

Rz. 17 Eine Verlängerung der Jahresfrist erfolgt nach § 121 Satz 2 um den Zeitraum der Arbeitslosigkeit nach dem Erwerb des Prüfungszeugnisses. Hierzu muss der Mensch mit Behinderungen ergänzend bei der zuständigen Agentur für Arbeit persönlich arbeitslos gemeldet (zur Persönlichen Arbeitslosmeldung vgl. Komm. zu § 141) gewesen sein. Ein Bezug von Arbeitslosengeld ist dabei ...mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Sauer, SGB III § 116 Besond... / 2.5 Sonderregelungen bei längerer, erneuter und zweiter Ausbildung (Abs. 5)

Rz. 18 Mit den Sonderregelungen zur Dauer der Förderung bezweckt der Gesetzgeber, dass Menschen mit Behinderungen bei nicht reibungslosem Abschluss oder falscher Ausbildung weiterhin Unterstützung erhalten (z. B. Berufsausbildungsbeihilfe) und dies durch die Agentur für Arbeit im Einzelfall als notwendig erachtet wird. Die Vorschrift regelt 3 Sachverhalte (Abs. 5 HS 1) in Bez...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Steuerberater-Haftungsfalle... / Zusammenfassung

Die Treuhandschaft ist u. a. ein altbewährtes und zuverlässiges Mittel, um z. B. eine Beteiligung an einer Gesellschaft zu anonymisieren. § 9 HGB erlaubt jedem die Einsicht ins Handelsregister. Da der Treuhandvertrag dem Handelsregister nicht vorgelegt werden muss, ist die Geheimhaltung des Treugebers gewährleistet. Es gibt große Treuhandgesellschaften, die nur zum Zweck geg...mehr

Beitrag aus ESRS-Kommentar
§ 17 Prüfung von Nachhaltig... / 2.4 IDW EPS 352 (08.2022), IDW EPS 990 (11.2022) und IDW EPS 991 (11.2022)

Rz. 32 Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. (IDW) hat drei Standardentwürfe veröffentlicht, die eine Ergänzung zu bereits bestehenden Prüfungsstandards zur freiwilligen externen materiellen Prüfung der nichtfinanziellen Berichterstattung gem. §§ 289b ff. HGB darstellen. Die Entwürfe der IDW Prüfungsstandards bestehen aus: Inhaltliche Prüfung der nichtfinanz...mehr

Beitrag aus ESRS-Kommentar
§ 17 Prüfung von Nachhaltig... / Literaturtipps

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Beitrag aus ESRS-Kommentar
§ 17 Prüfung von Nachhaltig... / 2.3 KFS/PG 13 und KFS/PE 28

Rz. 29 In Österreich legt der Fachsenat für Unternehmensrecht und Revision der Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen (KSW) in einem eigenen Fachgutachten die berufliche Auffassung dar, nach der Wirtschaftsprüfer sonstige Prüfungen planen, durchführen und darüber Bericht erstatten sollen. Als Grundlage für das Fachgutachten zur Durchführung von sonstigen ...mehr

Beitrag aus ESRS-Kommentar
§ 17 Prüfung von Nachhaltig... / 8.1 Relevanz

Rz. 84 Hinsichtlich des Informationscharakteristikums der Relevanz ist insbes. auf die Wesentlichkeit der Information für die Nutzer der Nachhaltigkeitserklärung abzustellen. Gem. ESRS 1.QC1 wird Nachhaltigkeitsinformation u. a. dann als relevant eingestuft, wenn diese in einem Unterschied in der Nutzerentscheidung – vor dem Hintergrund der doppelten Wesentlichkeit – münden ...mehr

Beitrag aus ESRS-Kommentar
§ 17 Prüfung von Nachhaltig... / 4 Berichtsgrenzen (Konsolidierungskreis, Wertschöpfungskette und Vergleichszahlen)

Rz. 49 Gem. ESRS 1 soll die Nachhaltigkeitserklärung für denselben Berichtskreis wie für die finanzielle Berichterstattung erstellt werden, abzustellen ist auf das Konzept der "operational control"; demnach hat eine unter den Anwendungsbereich der CSRD fallende Muttergesellschaft in der konsolidierten Berichterstattung auch die Nachhaltigkeitsinformationen für ihre Tochterun...mehr

Beitrag aus ESRS-Kommentar
§ 17 Prüfung von Nachhaltig... / 6 Konnektivität und Kohärenz zur Finanzberichterstattung

Rz. 70 Das Unternehmen muss den Berichtsnutzern ermöglichen, Zusammenhänge zwischen der innerhalb der Nachhaltigkeitserklärung offengelegten Information und jener in anderen Teilen der Unternehmensberichterstattung angegebenen Information zu verstehen (ESRS 1.118). Hiermit einhergehend ist die Möglichkeit der Aufnahme von Information mittels Verweis auf bspw. andere Abschnit...mehr

Beitrag aus ESRS-Kommentar
§ 17 Prüfung von Nachhaltig... / 1.1.3 Prüfung der Nachhaltigkeitserklärung gem. CSRD

Rz. 7 Die verpflichtende externe materielle Prüfpflicht wird durch die Corporate Sustainability Reporting Directive[1] (CSRD) normiert (siehe zum Zeitplan der Umsetzung § 1 Rz 11). Die in einem ersten Schritt extern materiell mit begrenzter Sicherheit zu prüfenden Inhalte umfassen demnach:[2] die Übereinstimmung der Nachhaltigkeitsberichterstattung mit den gesetzlichen Anford...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Bertram/Kessler/Müller, HGB... / 3 Abschlussprüfung (Satz 1)

Rz. 9 Der durch das AReG neu geschaffene § 317 Abs. 3a HGB trug dem Umstand Rechnung, dass ab dem 17.6.2016 für Abschlussprüfungen bei Unt, die kapitalmarktorientiert i. S. v. § 264d HGB, aber keine Kreditinstitute oder VersicherungsUnt sind, die unmittelbar geltende EU-Verordnung für spezifische Anforderungen bei Unt von öffentlichem Interesse[1] anzuwenden war. Die Vorschr...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3.2.3 Konsequenzen für Abschlussprüfung, Bestätigungsvermerk und Prüfungsbericht im Folgejahr

Rz. 26 Sofern der Vorjahresabschluss nicht geprüft worden ist, sind bei der Abschlussprüfung des Folgeabschlusses die Grundsätze über Erstprüfungen zu beachten.[1] Falls der Abschlussprüfer des Folgeabschlusses gegen die Bilanz des Vorjahresabschlusses keine Einwendungen aufgrund von Verstößen gegen handelsrechtliche Rechnungslegungsvorschriften zu erheben hat, ergeben sich ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4 Freiwillige Abschlussprüfungen

Rz. 109 § 323 HGB hat ausschl. Bedeutung für gesetzliche Abschlussprüfungen i. S. v. § 316 HGB bzw. bei Anwendung aufgrund eines gesetzlichen Verweises (Rz 10). Auf freiwillige Abschlussprüfungen findet § 323 HGB keine Anwendung (Rz 13), auch nicht im Weg des Analogieschlusses. Rz. 110 Art und Umfang der Haftungsbegrenzung bei freiwilligen Abschlussprüfungen richten sich somi...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, HGB Bilanz Kommentar, HGB § 316a Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse

1 Überblick 1.1 Inhalt Rz. 1 Der durch das FISG[1] geschaffene § 316a HGB enthält Regelungen für Unt des öffentlichen Interesses. Satz 1 der Vorschrift enthält den Verweis auf die EU-Verordnung zur Abschlussprüfung, der früher in § 317 Abs. 3a HGB verortet war. Rz. 2 Die Schaffung von § 316a HGB steht im Zusammenhang mit dem Wegfall von früheren deutschen Sonderreglungen durch ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 7.4 Freiwillige Abschlussprüfungen

Rz. 182 Freiwillige Abschlussprüfungen werden aufgrund gesellschaftsvertraglicher oder satzungsmäßiger Vorgaben, vertraglicher Vereinbarungen mit Kreditgebern, Vorgaben eines zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichteten MU oder sonstiger Gründe beauftragt. Der Anwendungsbereich betrifft z. B.: KapG/KapCoGes, die als klein i. S. v. § 267 HGB einzustufen sind, Konzern...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2 Gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen

2.1 Prüfungspflicht für den Jahresabschluss (Abs. 1 Satz 1) 2.1.1 Prüfungspflichtige Kapitalgesellschaften Rz. 3 Eine KapG ist nach § 316 Abs. 1 HGB prüfungspflichtig, wenn sie an zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen jeweils mind. zwei der drei Größenmerkmale des § 267 Abs. 1 HGB überschreitet. Im Fall einer Umwandlung oder Neugründung besteht die Prüfungspflicht bereits am er...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB § 333a Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen

1 Überblick Rz. 1 Die Vorschrift wurde mit dem AReG neu in das HGB eingeführt. Sie dient der Umsetzung der Art. 30 Abs. 1, 30a Abs. 1b, 30c und 30f der überarbeiteten Abschlussprüferrichtlinie. Die Vorschrift stellt die in § 334 Abs. 2a HGB benannten Ordnungswidrigkeiten bei Hinzutreten weiterer Tatbestandsmerkmale unter Strafe. Rz. 2 Der Anwendungsbereich von § 333a HGB wird ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.2 Normenzusammenhang und Zweck

Rz. 5 § 321 HGB ist für alle gesetzlichen Abschlussprüfungen (Jahresabschlussprüfung, Konzernabschlussprüfung) anzuwenden. In den §§ 316–324a HGB sind die gesetzlichen Grundlagen für die Abschlussprüfung kodifiziert. Etliche andere Gesetze verweisen auf diese und lehnen sich dementsprechend an die handelsrechtlichen Grundsätze an (z. B. § 6 Abs. 1 PublG, § 34 KHG NRW, § 6b A...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2 Umfang (Abs. 1 Satz 2 und 3)

Rz. 36 Der Umfang der Prüfung des Jahresabschlusses wird in Abs. 1 Satz 2 und 3 nur indirekt geregelt, indem dort bestimmte Aussagen über den Prüfungsgegenstand gefordert werden.[1] Rz. 37 Satz 2 der Vorschrift verlangt vom Abschlussprüfer die Prüfung, ob der Jahresabschluss den gesetzlichen Vorschriften und den ergänzenden Vorschriften des Gesellschaftsvertrags bzw. der Satz...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.2 Anwendungsbereich und Normenzusammenhang

Rz. 12 § 317 HGB ist auf alle gesetzlichen Abschlussprüfungen anzuwenden. Betroffen sind somit KapG und haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften, die den zweiten Abschnitt des dritten Buchs des HGB zu beachten haben. Eigentlich "Betroffene" sind aber nicht die prüfungspflichtigen Ges., sondern deren Abschlussprüfer, die diese Vorschrift i. R. ihrer Abschlussprüfung ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 8 International Standards on Auditing-Anwendung (Abs. 5)

Rz. 145 § 317 Abs. 5 HGB dient der Umsetzung von Art. 26 Abs. 1 der Abschlussprüferrichtlinie,[1] nach dem die EU-Mitgliedstaaten die Abschlussprüfer zu verpflichten haben, die nach Art. 48 Abs. 2 der Abschlussprüferrichtlinie von der EU übernommenen internationalen Prüfungsstandards bei der Durchführung von Abschlussprüfungen anzuwenden. Entsprechend diesen Vorgaben weist A...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.3 Gegenstand, Art und Umfang (Abs. 3)

Rz. 81 Abs. 3 der Vorschrift verpflichtet den Abschlussprüfer, in einem besonderen Abschnitt des Prüfungsberichts Gegenstand, Art und Umfang der Abschlussprüfung zu erläutern. Darüber hinaus ist im Prüfungsbericht auch auf die angewandten Rechnungslegungs- und Prüfungsgrundsätze einzugehen. Aufgrund der Adressatenausrichtung des Prüfungsberichts sind hier zur Schaffung einer...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3 Allgemeiner Ausschlussgrund: Besorgnis der Befangenheit (Abs. 2)

Rz. 22 Gem. Abs. 2 ist ein Wirtschaftsprüfer bzw. vereidigter Buchprüfer als Abschlussprüfer ausgeschlossen, wenn Gründe vorliegen, nach denen die Besorgnis der Befangenheit besteht. Dies können insb. Beziehungen geschäftlicher, finanzieller oder persönlicher Art sein. Es handelt sich hierbei um den allgemeinen Grundsatz der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers. In der Vorsch...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.1 Inhalt und Zweck

Rz. 1 § 317 HGB regelt Gegenstand und Umfang der gesetzlichen Abschlussprüfung. Die Vorschrift legt die Durchführung der Abschlussprüfung fest bzw. welche Anforderungen an die Verrichtung der Prüfung gestellt werden. Der Zweck der Vorschrift liegt somit in der Sicherstellung der Qualität der Abschlussprüfung. Aus theoretischer Sicht dient eine Abschlussprüfung i. S. v. § 317...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / Literaturtipps

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2 Gewissenhaftigkeit

Rz. 27 Gewissenhaftigkeit i. S. v. § 323 HGB stellt eine Konkretisierung der allgemeinen vertragsrechtlichen Sorgfaltspflicht des § 276 Abs. 2 BGB für die Abschlussprüfung dar. Gewissenhaftigkeit beinhaltet demnach zwei Merkmale, nämlich den Aspekt der Sorgfalt und das Handeln nach bestem Wissen und Gewissen. Die gesetzliche Anforderung nach Gewissenhaftigkeit erfordert som...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.1 Prüfungsauftrag und Erklärung der Unabhängigkeit (Abs. 4a)

Rz. 42 § 321 HGB verlangt keine Angaben zum Prüfungsauftrag. Gleichwohl sind sie aus dem Grundsatz der Klarheit abzuleiten. Die berufsständischen Vorgaben sehen in dem Abschnitt Prüfungsauftrag regelmäßig Angaben vor zu:[1] Adressierung des Prüfungsberichts, Firma und Sitz des geprüften Unternehmens, Abschlussstichtag (bei Rumpfgeschäftsjahren Beginn und Ende), Hinweis darauf, d...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / Literaturtipps

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 7.1 Bestätigungsvermerk für den Abschluss eines Unternehmens von öffentlichem Interesse

Rz. 143 Bestätigungsvermerke für den Abschluss von Unternehmen von öffentlichem Interesse, sog. Public Interest Entities (PIE), müssen neben den Vorgaben von § 322 HGB auch die Vorgaben der EU-APrVO enthalten. Hieraus ergeben sich zusätzliche Anforderungen, die ebenfalls in der IDW PS 400er-Reihe umgesetzt worden sind. Rz. 144 Die für alle Bestätigungsvermerke geltende Anford...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6.1 Freiwillige Prüfungen

Rz. 191 Bei freiwilligen Abschlussprüfungen können Prüfungsgegenstand, Prüfungsdurchführung und Berichterstattung über die Prüfung zwischen Auftraggeber und Abschlussprüfer grds. frei vereinbart werden. Soweit allerdings ein Bestätigungsvermerk nach § 322 HGB bei solchen Prüfungen erteilt werden soll, sind die für gesetzliche Abschlussprüfungen geltenden Regelungen analog zu...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.3.1 Haftsummen (Abs. 2)

Rz. 95 § 323 Abs. 2 HGB sieht eine Haftungsobergrenze für den Abschlussprüfer vor. Diese greift nur für fahrlässige Pflichtverletzungen, nicht bei Vorsatz (Rz 81) sowie durch die Änderungen des FISG[1] in bestimmten Fällen bei grober Fahrlässigkeit. Ist eine WPG/BPG als Abschlussprüfer bestellt und handelt einer ihrer Mitarbeiter bei einer Pflichtverletzung vorsätzlich, so h...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1 Vorlagepflicht (Abs. 1 Satz 1)

Rz. 11 Die Vorschrift verpflichtet die gesetzlichen Vertreter der prüfungspflichtigen Ges., dem Abschlussprüfer den zu prüfenden Jahresabschluss und Lagebericht unverzüglich vorzulegen. Die unverzügliche Vorlage, d. h. ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 Satz 1 BGB), gründet auf der Vorstellung, dass zunächst die gesetzlichen Vertreter Jahresabschluss und Lagebericht aufs...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3 Unparteilichkeit

Rz. 43 Die Abschlussprüfung dient insbes. dem öffentlichen Interesse. Daher bestimmt § 323 Abs. 1 Satz 1 HGB, dass eine Abschlussprüfung unparteiisch durchzuführen ist, womit v.a. gemeint ist, dass der Abschlussprüfer nicht allein die Interessen der zu prüfenden Ges. und deren Organe im Auge haben darf.[1] Rz. 44 § 28 BS WP/vBP stellt klar, dass Unparteilichkeit bedeutet, kei...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / Literaturtipps

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / Literaturtipps

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 7.2 Kündigungsgrund

Rz. 81 Der Abschlussprüfer kann den Prüfungsauftrag aus wichtigem Grund kündigen, wenn ihm die Fortsetzung seiner Tätigkeit nicht zugemutet werden kann. Rz. 82 Persönliche Differenzen zwischen Abschlussprüfer und prüfungspflichtigem Unt berechtigen i. d. R. nicht zur Kündigung.[1] Rz. 83 Sachliche Differenzen über die zutreffende Beurteilung des Prüfungsobjekts sind ebenfalls ...mehr