Rz. 81
Abs. 3 der Vorschrift verpflichtet den Abschlussprüfer, in einem besonderen Abschnitt des Prüfungsberichts Gegenstand, Art und Umfang der Abschlussprüfung zu erläutern. Darüber hinaus ist im Prüfungsbericht auch auf die angewandten Rechnungslegungs- und Prüfungsgrundsätze einzugehen. Aufgrund der Adressatenausrichtung des Prüfungsberichts sind hier zur Schaffung einer besseren Beurteilungsmöglichkeit der Prüfungstätigkeit des Abschlussprüfers detailliertere Erläuterungen zu geben, als dies in dem für die Öffentlichkeit bestimmten Bestätigungsvermerk erfolgt. Ziel ist es, das Aufsichtsorgan bei seiner eigenen Prüfung des Jahresabschlusses und Lageberichts (vgl. § 171 Abs. 1 AktG) zu unterstützen, indem der Abschlussprüfer seine Vorgehensweise darzulegen hat.
Gegenstand der Abschlussprüfung sind gem. § 317 HGB
- die Buchführung,
- der Jahresabschluss,
- der Lagebericht sowie
- ggf. das Risikofrüherkennungssystem nach § 91 Abs. 2 AktG (nur bei börsennotierten AG/KGaA/SE).
Rz. 82
Bei börsennotierten und bestimmten anderen AG, die nach § 289f HGB in einem gesonderten Abschnitt des Lageberichts eine Erklärung zur Unternehmensführung bzw. die Angabe der Internetseite aufzunehmen haben, auf der die Erklärung dauerhaft öffentlich zugänglich gemacht wird, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Abschnitt des Lageberichts gem. § 317 Abs. 2 Satz 4 HGB nicht in die Prüfung einzubeziehen ist; insoweit ist in der Prüfung lediglich festzustellen, ob diese Angaben gemacht wurden.
In derartigen Fällen sind diese sog. sonstigen Informationen gem. ISA [DE] 720 (Revised) kritisch zu lesen. Entsprechend ist im Hinblick auf die Vorgaben nach den §§ 289b bis 289e HGB zur nichtfinanziellen Berichterstattung darauf hinzuweisen, dass der Abschlussprüfer gem. § 317 Abs. 2 Satz 4 HGB nur zu prüfen ha...