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Sauer, SGB III § 114 Leistungsrahmen / 2 Rechtspraxis

Karl-Thomas Schmidt
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Rz. 4

Für eine Erbringung der allgemeinen und besonderen Leistungen müssen die Fördervoraussetzungen der im Zweiten bis Fünften Abschnitt genannten regulären arbeitsmarktpolitischen Förderleistungen vorliegen, sofern der Gesetzgeber nicht eine Abweichung in den §§ 116, 118 bis 128 normiert hat. Diese wären stattdessen anzuwenden, um den Eingliederungserfolg sicherzustellen (vgl. dazu auch BSG, Urteil v. 25.3.2003, B 7 AL 8/02 R). Auf die Ausführungen zu den allgemeinen und besonderen Leistungen unter den §§ 115 und § 117 wird verwiesen.

 

Rz. 5

Die allgemeinen und besonderen Leistungen sind nach dem Abs. 1 HS 1 an Menschen mit Behinderungen nach den allgemeinen Grundsätzen, Förderungsvoraussetzungen und Rechtsfolgen der §§ 44 bis 94 zu erbringen. Damit bezweckt der Gesetzgeber in der Folge, dass für Menschen mit Behinderungen und alle anderen Leistungsberechtigten des SGB III in einem ersten Schritt die gleichen Voraussetzungen für die Gewährung von arbeitsmarktpolitischen Leistungen gelten.

 

Rz. 6

Durch die im Abs. 1 HS 2 geregelte Bedingung wird der Leistungsrahmen in einem zweiten Schritt dahingehend geändert, dass die speziell für Menschen mit Behinderungen geregelten Besonderheiten, Ausnahmen und das erweitere Leistungsspektrum stattdessen Anwendung finden. Mit dieser Modifikation wird bezweckt, dass Menschen mit Behinderungen in besonderen Lebenslagen nicht von erforderlichen Rehabilitationsleistungen ausgeschlossen werden. Der Leistungsumfang der originären arbeitsmarktpolitischen Instrumente der Arbeitsförderung wird damit für Menschen mit Behinderungen erweitert.

Hiervon sind z. B. Personen in sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung und die wegen einer Behinderung von Arbeitslosigkeit bedroht sind erfasst. Diese Personen würden das Tatbestandsmerkmal der Arbeits...

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