Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2.4 Grundstücksgleiche Rechte

Rz. 13 Die für Grundstücke geltenden Bestimmungen finden auch Anwendung für verschiedene Rechte an Grundstücken. Für die Vollstreckung in diese Rechte bestimmt § 870 ZPO, dass auf die Zwangsvollstreckung in eine Berechtigung, für die die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in Grundstücke entsprechend anzuwenden ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 3.2.1 Herausgabe oder Leistung beweglicher Sachen

Rz. 6 Handelt es sich bei dem gepfändeten Anspruch um einen solchen auf die Herausgabe oder Leistung einer beweglichen Sache, gilt § 854 ZPO.[1] Inhaltlich ist § 854 ZPO ähnlich wie § 853 ZPO ausgestaltet. An die Stelle der Hinterlegung des Geldbetrags tritt jedoch die Herausgabe der beweglichen Sache an den Gerichtsvollzieher.[2] Hierbei ist der Gerichtsvollzieher im Einzel...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 2.4 Richterliche Anordnung

Rz. 8 Nach § 287 Abs. 4 S. 3 AO ist für die richterliche Anordnung einer Durchsuchung das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Durchsuchung vorgenommen werden soll. Mit dieser Zuständigkeitsregelung hat der Gesetzgeber den Streit, ob für diese Anordnung die Finanz- oder die Amtsgerichte zuständig sind, in der Weise entschieden, dass allein die ordentlichen Gerichte di...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 4.3.1.1 Allgemeines

Rz. 33 Die Zwangshypothek wird auf Antrag der Vollstreckungsbehörde eingetragen.[1] Der Antrag der Finanzbehörde ist eine Vollstreckungsmaßnahme[2], die im Verhältnis zum Grundbuchamt eine grundbuchrechtliche Verfahrenshandlung darstellt, dem Vollstreckungsschuldner gegenüber jedoch als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist und daher der Bekanntgabe an ihn bedarf (vgl. im Einz...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 4.3.2 Form und Inhalt des Antrags

Rz. 39 Nach § 29 Abs. 3 GBO bedürfen Ersuchen an das Grundbuchamt der Schriftform. Erforderlich ist die eigenhändige Unterschrift des Amtsträgers sowie Siegel oder Stempel.[1] Rz. 40 Gemäß § 28 GBO ist im Ersuchen das zu belastende Grundstück übereinstimmend mit dem Grundbuch oder durch Hinweis auf das Grundbuchblatt zu bezeichnen. Ferner ist die Vollstreckungsforderung[2] zu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 5.9.5 Anteile an einer Partenreederei (Altfälle)

Rz. 36 Das Anteilsrecht an der Partenreederei[1] ist (war) die Schiffspart. Die Pfändung erfolgt gem. § 321 Abs. 7 AO entsprechend § 858 ZPO, wobei die Vollstreckungsbehörde an die Stelle des Vollstreckungsgerichts tritt. § 858 ZPO regelt Einzelheiten der Vollstreckung in einen Schiffspart, die sich aus den Besonderheiten der Partenreederei ergeben.[2] Die Vollstreckung erfo...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 2.4 Keine sonstige Unpfändbarkeit

Rz. 5 Schließlich dürfen die Früchte nicht aufgrund sonstiger Bestimmungen unpfändbar sein.[1] Diese Unpfändbarkeit kann sich insbesondere aus § 295 AO i. V. m. § 811 Abs. 1 Nr. 4 ZPO ergeben. Nach diesen Bestimmungen dürfen solche Sachen nicht gepfändet werden, die zur Sicherung des Unterhalts des Vollstreckungsschuldners, seiner Familie und seiner Arbeitnehmer oder zur For...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 2.4.2 Ausnahmen

Rz. 13 Nicht erforderlich ist eine richterliche Durchsuchungsanordnung in zwei Fällen. Aus § 287 Abs. 4 S. 1 AO ergibt sich, dass der betroffene Vollstreckungsschuldner in die Durchsuchung einwilligen kann.[1] Er verzichtet in diesem Fall auf den Schutz, der ihm durch Art. 13 GG gewährt wird. Die Durchsuchung darf sich in diesem Fall jedoch nur auf Räume des Vollstreckungssc...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 3.1 Mehrfach gepfändete Geldforderungen

Rz. 4 Wird eine Geldforderung mehrfach gepfändet, findet über den Verweis in § 320 Abs. 1 AO die Regelung des § 853 ZPO entsprechende Anwendung.[1] Nach § 853 ZPO hat der Drittschuldner zunächst ein Wahlrecht, ob er den geschuldeten Betrag hinterlegt oder an den Pfändungsgläubiger zahlt. Dies ist allerdings mit dem Risiko behaftet, dass er eventuell an den falschen Gläubiger...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 5 Schiffshypothek, Registerpfandrecht an Luftfahrzeugen

Rz. 45 Für die Eintragung einer Hypothek an Schiffen und Schiffsbauwerken enthält § 870a ZPO eine Sonderregelung. Diese Norm erklärt indes in weiten Bereichen die Regelungen für die Eintragung wegen einer Hypothek, die in das Grundbuch eingetragen wurde, für entsprechend anwendbar.[1] Die Eintragung und die Rechtsbehelfe richten sich nach der SchiffsregisterO. Rz. 46 Wegen ei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 5.9.10 Anteile an einer Gemeinschaft nach Bruchteilen

Rz. 41 Der Anteil an einer Bruchteilsgemeinschaft[1] ist pfändbar.[2] Auch der Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft[3] ist pfändbar, da die Ausübung im Weg der Einziehungsermächtigung einem anderen überlassen werden kann.[4]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 3.3 Klage gegen den Drittschuldner

Rz. 10 Kommt der Drittschuldner dem Verlangen des Vollstreckungsgläubigers, die Leistung zu hinterlegen oder die Sache an die entsprechende Person herauszugeben, nicht nach, hat der Vollstreckungsgläubiger die Befugnis, auf die Erfüllung dieser Verpflichtung zu klagen. Einzelheiten regelt § 856 ZPO.[1] Statt der Klage auf Hinterlegung kann der Vollstreckungsgläubiger auch ei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 4 Duldungspflicht des Erwerbers

Rz. 7 Der Erwerber der belasteten Sache hat, da es hier einen gutgläubigen lastenfreien Erwerb nicht gibt, den Vollstreckungsgegenstand, belastet mit dem Sicherungsrecht, erworben. Mit diesem Erwerb ist der Erwerber zwar nicht zur Erfüllung der Schuld des Vollstreckungsschuldners verpflichtet. Er ist aber nach § 1147 BGB verpflichtet, die Vollstreckung in den belasteten Verm...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 6.2.2 Antrag

Rz. 51 Die Zwangsversteigerung erfolgt auf Antrag der Vollstreckungsbehörde.[1] Der Antrag hat, wenn in ihm die Vollstreckbarkeit der Forderung bestätigt wird, den Charakter eines Verwaltungsakts, sodass auch die Bekanntgabe an den Vollstreckungsschuldner erforderlich ist. Gegen den Antrag kann der Vollstreckungsschuldner Einspruch nach § 347 AO einlegen. Vorläufiger Rechtss...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 2.3 Durchsuchung

Rz. 7 Die Regeln über die Zulässigkeit einer Durchsuchung gelten nur, soweit die Durchsuchung der Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen in Sachen dient. Soweit es sich um reine Ermittlungshandlungen handelt, die in den Räumen des Vollstreckungsschuldners durchgeführt werden, finden stattdessen die allgemeinen Regelungen der AO Anwendung. Dies betrifft insbesondere die Ein...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 3.2.3 Herausgabe oder Leistung von eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken

Rz. 8 Bei einer Pfändung einer Forderung, die auf Herausgabe oder Leistung von eingetragenen Schiffen, eingetragenen Schiffsbauwerken oder Schwimmdocks gerichtet ist, gilt § 855a ZPO.[1] Diese Bestimmung ist in ihrer Ausgestaltung dem § 855 ZPO sehr ähnlich. An die Stelle des Sequesters tritt hier jedoch ein Treuhänder.[2]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 3.1 Verfügungsrecht des Vollstreckungsschuldners

Rz. 5 Die Erlangung des Sicherungsrechts bewirkt für den Vollstreckungsschuldner zunächst nicht, dass er an einer Verfügung über den Gegenstand gehindert wäre.[1] Eine rechtliche Bindung ergibt sich erst aufgrund der Verwertungsmaßnahmen, da dann eine Verstrickung eintritt. Der Vollstreckungsschuldner darf also auch nach der Begründung des Sicherungsrechts das Eigentum an de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 5.9.6 Anteile an einer Aktiengesellschaft

Rz. 37 Die Anteilsrechte an einer AG werden durch die Aktien verbrieft. Diese sind Wertpapiere, die nach § 808 ZPO gepfändet werden.[1] Das Bezugsrecht auf neue Aktien[2] ist hingegen ein übertragbares selbstständiges Recht, das nach § 321 AO gepfändet werden kann.[3]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 4 Besonderheiten der Pfändungsverfügung

Rz. 7 In der nach § 309 AO stets erforderlichen Pfändungsverfügung sind im Fall des § 310 AO, abgesehen von der genauen Bezeichnung der Forderung, auch Angaben über die Art der Hypothek und über das belastete Grundstück zu machen. Ferner ist, obwohl das Wirksamwerden der Pfändung nicht von der Zustellung an einen Drittschuldner abhängig ist, die Angabe des Drittschuldners in...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 6.2.6 Versteigerungsgebote

Rz. 57 Im Versteigerungstermin sind nur solche Gebote zugelassen, die das "geringste Gebot" übersteigen.[1] Hierbei bleiben die dem Anspruch des die Zwangsversteigerung betreibenden Gläubigers vorgehenden Rechte bestehen.[2] Ihr Wert wird im "geringsten Gebot" berücksichtigt. Im "geringsten Gebot" werden die Kosten der Versteigerung ebenfalls berücksichtigt, die zugleich das...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 6.2.10 Versteigerung bei Schiffen und Luftfahrzeugen

Rz. 61 Die Versteigerung wegen einer Schiffshypothek gleicht im Wesentlichen der Versteigerung wegen einer Sicherungshypothek an einem Grundstück, da § 162 ZVG die §§ 1–145 ZVG für entsprechend anwendbar erklärt, soweit sich aus den nachstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt. Nach § 163 ZVG ist als Vollstreckungsgericht das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich das ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2.6.3 Umfang des Registerpfandrechts an Luftfahrzeugen

Rz. 20 Nach §§ 31, 32 LuftRG erstreckt sich das Registerpfandrecht auf das Zubehör und eine etwaige Versicherungsforderung.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 4.3.4 Entstehung der Sicherungshypothek und Fortsetzung der Vollstreckung

Rz. 43 Nach § 867 Abs. 1 S. 2 ZPO entsteht die Hypothek mit der Eintragung, allerdings nur, wenn die zu sichernde Forderung besteht und vollstreckbar ist.[1] Ist der Vollstreckungsschuldner im Zeitpunkt der Antragstellung zwar als Eigentümer im Grundbuch eingetragen, ist aber diese Eintragung unrichtig, so kann die Hypothek nicht entstehen. Ein gutgläubiger Rechtserwerb gem....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 5.9.9 Anteile an einer Genossenschaft

Rz. 40 Der Geschäftsanteil an einer Genossenschaft ist nur eine rechnerische tatsächliche Position und als solche nicht pfändbar.[1] Pfändbar sind hingegen der Gewinnanspruch[2] und das Geschäftsguthaben beim Ausscheiden.[3] Mit der Pfändung des Geschäftsguthabens kann der Austritt des Schuldners erklärt werden.[4]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2.2.1 Begriff

Rz. 7 Der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen zunächst Grundstücke. Grundstücke i. S. d. Bestimmungen sind abgegrenzte Teile der Erdoberfläche, die als solche im Grundbuch auf einem besonderen Grundbuchblatt[1] eingetragen sind.[2] Liegt eine Eintragung im Grundbuch nicht vor, so ist diese nach § 13 GBO zu beantragen. Rz. 8 Entscheidend ist hierbei die rech...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 5.10.1 Künftige Erbenstellung

Rz. 43 Die Rechtsstellung des künftigen Erben oder Vermächtnisnehmers begründet kein pfändbares Anwartschaftsrecht.[1] Der Nachlassanteil ist allerdings auch dann bereits pfändbar, wenn die Erbschaft noch nicht angenommen worden ist. Wird die Erbschaft später ausgeschlagen, wird die Pfändung unwirksam.[2] Gleiches gilt bei einer Pfändung eines Anteils einer Erbengemeinschaft...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 6.2.1 Zuständigkeit

Rz. 50 Für die Zwangsversteigerung ist das Vollstreckungsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist. Dieses ist nach § 1 ZVG das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist. § 2 ZVG trifft eine Regelung für die Zuständigkeit mehrerer Amtsgerichte.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 3.2 Wirksamwerden der Pfändung

Rz. 10 Das Wirksamwerden der Pfändung ist davon abhängig, ob ein Drittschuldner (s. Rz. 11) vorhanden ist. Ist ein solcher gegeben, so gilt § 309 Abs. 2 AO. Dem Schuldner ist das "Inhibitorium" (s. Rz. 9) bekannt zu geben, einer förmlichen Zustellung bedarf es nicht.[1] Anders hier § 829 Abs. 2 S. 2 ZPO.Fehlt dagegen ein Drittschuldner, so ist die Pfändung mit der Zustellung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2.6.1 Gegenstände der Hypothekenhaftung

Rz. 17 Die Hypothekenhaftung erstreckt sich nach den Bestimmungen des BGB im Einzelnen auf: Erzeugnisse oder Bestandteile, die vom Grundstück getrennt worden sind.[1] Dies gilt nach §§ 1121, 1122 BGB indes nicht, wenn eine Enthaftung dieser Gegenstände eingetreten ist[2]; für die Pfändung von Früchten vgl. § 294 AO. Zubehör des Grundstücks.[3] Dies sind nach den Bestimmungen d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 7.1 Allgemeines

Rz. 63 Durch die Zwangsverwaltung soll der Gläubiger aus den Erträgen des Vollstreckungsgegenstands befriedigt werden. Diese Vollstreckungsform ist also für den Vollstreckungsschuldner weniger einschneidend, da der Vollstreckungsgegenstand in seinem Vermögen verbleibt. Auf die Zwangsverwaltung finden nach § 146 ZVG die Vorschriften über die Anordnung der Zwangsversteigerung ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 3 Bestehen der Hypothek

Rz. 4 Eine Hypothek ist nach §§ 1113, 1114 BGB die Belastung eines Grundstücks oder Grundstücksbruchteils in der Weise, dass aus dem Grundstück zur Befriedigung einer Forderung eine bestimmte Geldsumme zu zahlen ist. Eine Hypothek kann es geben in der Form einer Verkehrshypothek, also einer Brief- oder Buchhypothek nach § 1116 BGB, oder als Sicherungshypothek nach § 1184 BGB...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2.2 Andere Vermögensrechte

2.2.1 Negative Abgrenzung Rz. 3 Die Bestimmung der "anderen Vermögensrechte", für deren Pfändung § 321 AO anwendbar ist, erfolgt nach dem Wortlaut der Bestimmung durch negative Abgrenzung: § 321 AO ist eine Vorschrift, die dem Bereich der Vollstreckung in das bewegliche Vermögen zugeordnet ist. Daraus folgt, wie auch § 321 Abs. 1 AO hervorhebt, dass Rechte, die nach § 321 AO ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2 Gegenstand der Pfändung

2.1 Voraussetzungen Rz. 2 Die Vollstreckung wegen einer Geldforderung des Vollstreckungsgläubigers[1] in das bewegliche Vermögen des Vollstreckungsschuldners kann in Geldforderungen[2], in Sachforderungen[3] und in alle anderen Vermögensrechte erfolgen. Grundlage für die Vollstreckung in die anderen Vermögensrechte sind zunächst auch insoweit die in §§ 309ff. AO getroffenen R...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2.2 Grundstücke

2.2.1 Begriff Rz. 7 Der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen zunächst Grundstücke. Grundstücke i. S. d. Bestimmungen sind abgegrenzte Teile der Erdoberfläche, die als solche im Grundbuch auf einem besonderen Grundbuchblatt[1] eingetragen sind.[2] Liegt eine Eintragung im Grundbuch nicht vor, so ist diese nach § 13 GBO zu beantragen. Rz. 8 Entscheidend ist hie...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 2 Vorzugsweise Befriedigung

2.1 Pfand- oder Vorzugsrecht eines Dritten Rz. 3 Die vorzugsweise Befriedigung nach § 293 AO erfordert zunächst, dass ein Dritter ein Pfand- oder Vorzugsrecht an einer von der Vollstreckungsbehörde gepfändeten Sache hat. Dabei gilt § 293 AO nur für die Pfändung beweglicher Sachen.[1] Als Rechte, die die Möglichkeit nach § 293 AO eröffnen, kommen insbesondere die besitzlosen P...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 2 Voraussetzungen der Pfändung

2.1 Früchte auf dem Halm Rz. 2 Unter Früchten i. S. d. § 294 AO sind nicht Früchte i. S. d. allgemeinen Definition des § 99 BGB zu verstehen[1], sondern ausschließlich solche, die periodisch zu ernten sind, also insbesondere Obst, Getreide, Hackfrüchte, Gras, Erzeugnisse von Gärtnereien und Baumschulen.[2] Trotz der Bezeichnung als Früchte auf dem Halm werden auch solche Erze...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 3 Möglichkeiten der Pfändungsabwehr

3.1 Zahlung an den Vollziehungsbeamten Rz. 6 Die erste im Gesetz genannte Möglichkeit, eine Pfändung abzuwenden, besteht nach § 292 Abs. 1 Alt. 1 AO darin, den geschuldeten Betrag an den Vollziehungsbeamten zu zahlen. Hierbei kommt eine Zahlung in bar oder mittels eines Schecks in Betracht.[1] Der Vollziehungsbeamte ist dabei zur Entgegennahme der Zahlungsmittel ausdrücklich ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 4.3 Eintragungsverfahren

4.3.1 Antrag 4.3.1.1 Allgemeines Rz. 33 Die Zwangshypothek wird auf Antrag der Vollstreckungsbehörde eingetragen.[1] Der Antrag der Finanzbehörde ist eine Vollstreckungsmaßnahme[2], die im Verhältnis zum Grundbuchamt eine grundbuchrechtliche Verfahrenshandlung darstellt, dem Vollstreckungsschuldner gegenüber jedoch als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist und daher der Bekanntg...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 5.11 Gewerbliche Rechte

5.11.1 Firma, Warenzeichen, Verbandszeichen Rz. 48 Die Firma ist nach § 17 Abs. 1 HGB der Name des Kaufmanns, unter dem er seine Geschäfte betreibt. Der Firmenname ist untrennbar mit dem Handelsgeschäft verbunden, sodass er nicht selbstständig pfändbar ist. Gleiches gilt für das eingetragene Warenzeichen[1] und für Verbandszeichen.[2] 5.11.2 Handelsgeschäft, Unternehmen, Betri...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 3 Vollstreckungsmittel und -ziele

3.1 Allgemeines Rz. 21 Für die Vollstreckung in Gegenstände des unbeweglichen Vermögens kommen je nach Vermögensgegenstand verschiedene Vollstreckungsmittel in Betracht. Die möglichen Vollstreckungsmittel haben unterschiedliche Ziele hinsichtlich der Sicherung bzw. Befriedigung des Gläubigers. Nach § 866 Abs. 2 ZPO können dabei mehrere Vollstreckungsmittel auch nebeneinander ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2 Pfändung indossabler Papiere

2.1 Erfasste Wertpapiere Rz. 3 Die Vorschrift des § 312 AO gilt für Wechsel und andere Orderpapiere, d. h. solche Wertpapiere, die durch Indossament[1] übertragen werden. Zu unterscheiden sind hier die "geborenen" Orderpapiere[2] und die "gekorenen" Orderpapiere, dies sind die kaufmännischen Orderpapiere des § 363 HGB. Letztere bedürfen der ausdrücklichen Orderklausel, um Ord...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 5.10 Rechtsstellung des Erben

5.10.1 Künftige Erbenstellung Rz. 43 Die Rechtsstellung des künftigen Erben oder Vermächtnisnehmers begründet kein pfändbares Anwartschaftsrecht.[1] Der Nachlassanteil ist allerdings auch dann bereits pfändbar, wenn die Erbschaft noch nicht angenommen worden ist. Wird die Erbschaft später ausgeschlagen, wird die Pfändung unwirksam.[2] Gleiches gilt bei einer Pfändung eines An...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 4 Sicherungshypothek

4.1 Wesen - Akzessorietät Rz. 24 Die im Weg der Vollstreckung nach § 322 i. V. m. § 867 ZPO zwangsweise eingetragene Sicherungshypothek (Zwangshypothek) ist ihrem Charakter nach eine Sicherungshypothek i. S. v. § 1184 Abs. 1 BGB.[1] Sie ist stets eine Buchhypothek[2] und im Grundbuch besonders als Sicherungshypothek zu bezeichnen.[3] Rz. 25 Die Sicherungshypothek ist streng ak...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 6.2 Verfahrensüberblick

6.2.1 Zuständigkeit Rz. 50 Für die Zwangsversteigerung ist das Vollstreckungsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist. Dieses ist nach § 1 ZVG das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist. § 2 ZVG trifft eine Regelung für die Zuständigkeit mehrerer Amtsgerichte.[1] 6.2.2 Antrag Rz. 51 Die Zwangsversteigerung erfolgt auf Antrag der Vollstrec...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 5 Beispiele pfändbarer Rechte

5.1 Anwartschaftsrechte Rz. 15 Das Anwartschaftsrecht ist das Recht auf Verschaffung des Eigentums an einer Sache.[1] Es ist nur dann pfändbar, wenn die Sache selbst gepfändet werden kann.[2] Ein Anwartschaftsrecht besteht in dem Moment, in dem der Berechtigte eine gesicherte Rechtsposition erlangt hat, die nicht mehr vom freien Willen des Veräußerers abhängig ist. Es kann si...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 4.2 Zulässigkeit der Eintragung

4.2.1 Höhe der Forderung Rz. 27 Um das Grundbuch nicht mit zu kleinen oder einer Vielzahl von Sicherungshypotheken zu belasten, ist die Zulässigkeit der Eintragung nach § 866 Abs. 3 ZPO von einem Mindestbetrag der Forderung von 750 EUR abhängig. Darüber hinaus kann eine einheitliche Sicherungshypothek für mehrere Forderungen in das Grundbuch eingetragen werden.[1] Rz. 28 Bei d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 2 Aussetzen der Verwertung

2.1 Voraussetzungen Rz. 2 § 297 AO ist anwendbar, wenn eine alsbaldige Verwertung unbillig ist. Erforderlich ist somit zunächst, dass bereits eine Pfändung erfolgt ist, da erst dann eine Verwertung in Betracht kommt.[1] Ein ausdrücklicher Antrag des Vollstreckungsschuldners auf eine Aussetzung ist nicht erforderlich, sondern § 297 AO ist von Amts wegen zu beachten. Um die Vol...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 6 Zwangsversteigerung

6.1 Allgemeines Rz. 47 § 869 ZPO stellt klar, dass die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung durch ein besonderes Gesetz geregelt werden. Dies ist durch das Gesetz über Zwangsversteigerungen und Zwangsverwaltungen v. 24.3.1897 geschehen.[1] Ziel der Zwangsversteigerung ist die Befriedigung aus dem Versteigerungserlös. Rz. 48 Nach § 322 Abs. 3 AO kann die Finanzbehörde d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2 Anwendungsbereich

2.1 Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen Rz. 2 § 323 AO trifft eine Regelung ausschließlich für die Vollstreckung wegen einer Geldforderung. Dies ist ein auf eine Geldleistung gerichteter Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis. Ferner muss die Vollstreckung wegen der Geldforderung nach dem Wortlaut der Bestimmung in das unbewegliche Vermögen erfolgen. Für eine solche V...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 3 Pfändung

3.1 Pfändungsverfügung Rz. 9 Die Pfändung der anderen Vermögensrechte i. S. d. § 321 AO erfolgt durch Pfändungsverfügung.[1] In dieser ist das gepfändete Recht so zu beschreiben, dass es unzweifelhaft identifiziert werden kann. Dem Drittschuldner – soweit ein solcher vorhanden ist (s. Rz. 10) – ist zu verbieten (Arrestatorium), aufgrund dieses Rechts an den Vollstreckungsschu...mehr