Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 10.02.2005 - VI B 113/04 (veröffentlicht am 23.03.2005)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Entscheidungsstichwort (Thema)

Häusliches Arbeitszimmer: Bindung an die tatsächlichen Feststellungen des FG hinsichtlich eines anderen Arbeitsplatzes

Leitsatz (amtlich)

1. Es ist höchstrichterlich hinreichend geklärt, unter welchen Voraussetzungen ein anderer Arbeitsplatz für die berufliche Tätigkeit eines Steuerpflichtigen zur Verfügung steht.

2. Dabei sind die tatrichterliche Überzeugungsbildung, die Tatsachen- bzw. Sachverhaltswürdigung sowie Schlussfolgerungen des FG in tatsächlicher Art für das Revisionsgericht grundsätzlich bindend.

Normenkette

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 2; EStG § 9 Abs. 5; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 118 Abs. 2

Verfahrensgang

FG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 04.05.2004; Aktenzeichen 6 K 1220/03)

Gründe

Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen Erfolg. Die von den Klägern geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) kommt einer Rechtssache dann grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ―FGO―) zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalles maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein (vgl. Seer in Tipke/ Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Tz. 46, 50 und 52 f., mit umfangreichen Rechtsprechungsnachweisen).

Entgegen der Ansicht der Kläger kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung (mehr) zu. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein anderer Arbeitsplatz für die berufliche Tätigkeit eines Steuerpflichtigen zur Verfügung steht (§ 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes ―EStG―), ist im Wesentlichen geklärt. Der Streitfall bietet keinen Anlass für eine weitere höchstrichterliche Leitentscheidung; insbesondere haben die Kläger keine neuen, vom BFH bisher nicht erwogenen Gesichtspunkte vorgetragen.

Wie der Senat in zahlreichen Entscheidungen (vgl. u.a. Urteile jeweils vom 7. August 2003 VI R 17/01, BFHE 203, 130, BStBl II 2004, 78; VI R 41/98, BFHE 203, 119, BStBl II 2004, 80; VI R 162/00, BFHE 203, 124, BStBl II 2004, 83; VI R 16/01, BFHE 203, 128, BStBl II 2004, 77; VI R 118/00, BFHE 203, 122, BStBl II 2004, 82 mit Anm. Loschelder in Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung ―HFR― 2003, 1154) erkannt hat, ist ein "anderer Arbeitsplatz" i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 2 EStG grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist. Der andere Arbeitsplatz steht "für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit … zur Verfügung", wenn ihn der Steuerpflichtige in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen kann. Bei Steuerpflichtigen, die (wie im Streitfall) nur einer beruflichen Tätigkeit nachgehen, muss ggf. geprüft werden, ob ein ―an sich vorhandener― anderer Arbeitsplatz auch tatsächlich für alle Aufgabenbereiche der Erwerbstätigkeit genutzt werden kann. Es genügt hingegen nicht, dass ein Steuerpflichtiger nach Feierabend oder am Wochenende im häuslichen Arbeitszimmer Arbeiten verrichtet, die er grundsätzlich auch an einem anderen Arbeitsplatz verrichten könnte (vgl. auch BFH-Urteil vom 20. November 2003 IV R 30/03, BFHE 204, 176, BStBl II 2004, 775; Beschluss vom 29. Juni 2004 VI B 135/03, BFH/NV 2004, 1638).

Die Frage, ob ein Steuerpflichtiger seinen anderen Arbeitsplatz in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise nutzen kann, betrifft nach ständiger Rechtsprechung die Tatsachenfeststellung. Sie muss vom jeweiligen Richter der Tatsacheninstanz anhand der objektiven Umstände des konkreten Einzelfalls beantwortet werden (z.B. BFH-Urteile in BFHE 203, 130, BStBl II 2004, 78, und in BFHE 204, 176, BStBl II 2004, 775).

Das angefochtene Urteil geht von diesen Rechtsprechungsgrundsätzen aus. Nach den den Senat bindenden Feststellungen des Finanzgerichts (FG) stand dem Kläger ein Arbeitszimmer in der Gemeindeverwaltung (Rathaus) zur Verfügung. Das FG würdigte die vom Kläger im finanzgerichtlichen Verfahren vorgetragenen Gründe dahin gehend, dass der Kläger das häusliche Arbeitszimmer aus Gründen der privaten Lebensführung in den späten Abendstunden bzw. am Wochenende genutzt habe. Dabei hat das FG der Bescheinigung der Gemeindeverwaltung keine durchgreifende Bedeutung beigemessen. Nach Ansicht des FG habe die Bescheinigung im Wesentlichen nur die Aufgabenbereiche des Klägers als Bürgermeister umschrieben; sie habe jedoch nichts darüber ausgesagt, dass der Kläger in seinem häuslichen Arbeitszimmer getrennt zu beurteilende, abgrenzbare Aufgabenbereiche (vgl. hierzu BFH-Urteile in BFHE 203, 119, BStBl II 2004, 80; vom 14. Januar 2004 VI R 1/02, BFH/NV 2004, 943) zu erledigen gehabt habe, die er nicht in seinem Amtszimmer hätte erledigen können (vgl. auch BFH-Urteil vom 14. April 2004 VI R 43/02, BFH/NV 2004, 1102).

Im Kern richtet sich die Beschwerde der Kläger gegen die tatrichterlichen Feststellungen und die daran anknüpfende rechtliche Wertung (vgl. § 118 Abs. 2 FGO). Indessen sind die tatrichterliche Überzeugungsbildung, die Tatsachen- bzw. Sachverhaltswürdigung sowie Schlussfolgerungen tatsächlicher Art (vgl. hierzu Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 118 FGO Rz. 154) einer Nachprüfung durch den BFH weitgehend entzogen. Die tatrichterliche Überzeugungsbildung der Vorinstanz (§ 96 Abs. 1 FGO) ist nur insoweit revisibel, als Verstöße gegen die Verfahrensordnung, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze vorliegen (ständige Rechtsprechung; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 118 Rz. 30; Seer in Tipke/Kruse, a.a.O., § 118 FGO Tz. 87, m.w.N.). Solche Verstöße sind jedoch im Streitfall nicht erkennbar. Aus revisionsrechtlicher Sicht ist es nicht zu beanstanden, wenn das FG aus den ihm vorliegenden Umständen abgeleitet hat, dem Kläger stehe für die ihm obliegenden Arbeiten ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Die Kläger verkennen, dass die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen den BFH als Revisionsgericht schon dann binden, wenn sie möglich (vertretbar) sind; sie müssen nicht zwingend sein (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BFH-Urteil vom 14. Februar 1995 IX R 95/93, BFHE 177, 95, BStBl II 1995, 462; Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 118 FGO Tz. 24).

2. Die Kläger haben nicht schlüssig dargelegt, dass dem FG ein Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) unterlaufen ist.

Soweit die Kläger meinen, das FG habe zu Unrecht die Bescheinigung der Verbandsgemeinde als Gefälligkeitsbescheinigung gewürdigt, wird ein materiell-rechtlicher Mangel, jedoch kein Fehler des FG in der Handhabung des gerichtlichen Verfahrens gerügt.

Die nach Ansicht der Kläger fehlerhafte Beweiswürdigung durch das FG stellt keinen Verfahrensmangel dar. Die Grundsätze der Beweiswürdigung sind dem materiellen Recht zuzuordnen (Gräber/ Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 82 und § 118 Rz. 30). Ein Verfahrensfehler liegt insbesondere nicht vor, wenn das FG die ihm vorliegenden, entscheidungserheblichen Tatsachen anders ―als von den Klägern angestrebt― gewürdigt hat (z.B. BFH-Beschluss vom 25. Januar 2000 VI B 384/98, BFH/NV 2000, 868).

Soweit die Kläger anführen, das FG habe seine Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung verletzt, fehlt es bereits an einer prozessordnungsgemäßen Darlegung (vgl. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO; vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 12. August 2004 VII B 15/04, BFH/NV 2005, 221; Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 10. Dezember 2003 ‐ 8 B 154/03, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2004, 627).

Fundstellen

  • Haufe-Index 1330589
  • BFH/NV 2005, 783
  • StB 2005, 162
  • BStBl II 2005, 488
  • BFHE 2005, 211
  • BFHE 209, 211
  • BB 2005, 762
  • DB 2005, 2278
  • DStRE 2005, 554
  • DStZ 2005, 245
  • HFR 2005, 540
  • Inf 2005, 284
  • NWB 2005, 1186
  • NWB 2006, 4492
  • EStB 2005, 175
  • StBW 2005, 2
  • SJ 2005, 5
  • stak 2005, 0

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Außenprüfung: Gastronomiegewerbe / 1.3 Gaststätte oder Café als Nebenbetrieb
      1
    • Sachliche Billigkeit bei der Kürzung des Sonderausgaben-Vorwegabzugs
      1
    • § 8 Frameworks, Standards, Guidance / 2 Guidance
      0
    • Änderung des vereinfachten Beschaffungsverfahrens für belgische Truppen
      0
    • Agile Methoden für die Zusammenarbeit in Teams / 1.4 Bewertung der Prozesse und Aufgaben im Finanzbereich für den Einsatz agiler Organisationsformen
      0
    • Anrechnung von nicht im EU-Ausland beantragten Familienleistungen auf Kindergeld nach deutschem Recht
      0
    • Ansparrücklage setzt bei Herstellungskosten im Zusammenhang mit Gebäuden die Abgabe eines Bauantrages voraus
      0
    • Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren 2023 / Abschnitt 9 Sicherung des Steueranspruchs
      0
    • Aufrechnung gegen einen Erstattungsanspruch der Masse mit anderen Steueransprüchen
      0
    • Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 8.2 Kündigungsfolgen
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.3.11 Wertgarantien bei Veräußerungsgeschäften
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 3 Beginn und Ende der Buchführungspflicht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 7.2 Beendigung
      0
    • Berufsordnung Steuerberater / B. Verbrauchsteuerrecht
      0
    • Beyond Budgeting: Managementmodell und Implementierung a ... / 1.2 Möglichkeiten der Implementierung von Beyond Budgeting
      0
    • Biozidprodukte, Bereitstellung auf dem Markt und Verwend ... / Art. 12 - 16 KAPITEL III VERLÄNGERUNG UND ÜBERPRÜFUNG DER GENEHMIGUNG EINES WIRKSTOFFS
      0
    • Branntweinmonopolgesetz [bis 31.12.2017] / §§ 17 - 19 Zweiter Titel Mitwirkung anderer Behörden bei der Verwaltung des Monopols
      0
    • Checkliste Jahresabschluss 2025 / 17.2 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Die neuen Regelungen im Insolvenzrecht: Handbuch Insolvenz
    Handbuch Insolvenz
    Bild: Haufe Shop

    Das Buch stellt die Verfahrensabläufe bei Eintritt einer Insolvenz verständlich dar und gibt Antworten auf alle praxisrelevanten Fragen. Zahlreiche Beispiele, Mustertexte und besonders gekennzeichnete Tipps helfen Ihnen, Fehler zu vermeiden und Haftungsrisiken zu minimieren.


    Übernimmt der Arbeitgeber die Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwältin, stellen die Zahlungen Arbeitslohn dar (BB 2007, Heft 37, S. 1992)
    Übernimmt der Arbeitgeber die Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwältin, stellen die Zahlungen Arbeitslohn dar (BB 2007, Heft 37, S. 1992)

    Einführung BFH, Urteil vom 26.7.2007, VI R 64/06 Vorinstanz: FG Nürnberg vom 4. 5. 2006 – VI 200/2005 (EFG 2007, 771) 1 Leitsatz: Die Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung einer angestellten Rechtsanwältin durch den Arbeitgeber führt ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren