Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 09.07.2012 - I B 11/12 (NV) (veröffentlicht am 22.08.2012)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Entscheidungsstichwort (Thema)

Anlaufhemmung bei Abgabe einer nicht wirksam unterzeichneten Steuererklärung

Leitsatz (NV)

Eine nicht vom Steuerpflichtigen selbst oder einem organschaftlichen Vertreter einer Gesellschaft unterzeichnete Steuererklärung i.S.d. § 150 Abs. 3 Satz 1 AO setzt den Fristenlauf nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO nicht in Gang, wenn das Finanzamt die fehlende Originalunterschrift des Steuerpflichtigen oder des gesetzlichen Vertreters nicht erkannt hat bzw. nicht erkennen musste. Eine solche Steuererklärung beendet die Anlaufhemmung nicht.

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; AO § 150 Abs. 3 S. 1; AO § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1

Verfahrensgang

FG München (Urteil vom 12.12.2011; Aktenzeichen 7 K 730/10)

Tatbestand

Rz. 1

I. Streitig ist, ob ein Änderungsbescheid nach dem Ablauf der Festsetzungsfrist ergangen ist.

Rz. 2

Im Juli 2002 ging beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) die Steuererklärung des Streitjahres 2001 der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), einer GmbH, ein. Die Steuererklärung war von der Prokuristin (P) der Klägerin ohne weiteren Hinweis auf eine Vertreterstellung unterschrieben worden; die Prokura der P bestand mit dem Inhalt "zusammen mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen". Das FA erließ auf der Grundlage der Steuererklärung in 2002 einen Steuerbescheid zur Körperschaftsteuer des Streitjahres, der mit einem Vorbehalt der Nachprüfung versehen war. Dieser Vorbehalt blieb auch im Zuge einer Änderung der Steuerfestsetzung (in 2003) bestehen.

Rz. 3

In 2007 erging eine Außenprüfungsanordnung für die Jahre 2002 bis 2005, kurz darauf (ebenfalls in 2007) eine Ausweitung des Prüfungszeitraums u.a. auf das Streitjahr. Ein Prüfungsbericht folgte im Dezember 2008; unter dem 23. April 2009 erging ein Änderungsbescheid für das Streitjahr. Dabei vertrat das FA die Auffassung, dass die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen sei; die Steuererklärung habe die Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist nicht beendet, da P als Prokuristin zur rechtsverbindlichen Unterschrift nicht befugt gewesen sei. Gegen den Änderungsbescheid erhob die Klägerin Klage, die erfolglos blieb (Finanzgericht --FG-- München, Urteil vom 12. Dezember 2011 7 K 730/10).

Rz. 4

Die Klägerin beantragt unter Hinweis auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 Alternative 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), die Revision zuzulassen.

Rz. 5

Das FA beantragt, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

Entscheidungsgründe

Rz. 6

II. Die Beschwerde ist nicht begründet und daher zurückzuweisen. Die von der Klägerin geltend gemachten Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Rz. 7

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO noch erfordert die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) in einem (weiteren) Revisionsverfahren (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO). Denn die von der Klägerin herausgestellte Rechtsfrage, ob eine nicht vom Steuerpflichtigen selbst oder einem organschaftlichen Vertreter einer Gesellschaft unterzeichnete Steuererklärung i.S. des § 150 Abs. 3 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) den Fristenlauf nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO in Gang setzt, wenn das FA die fehlende Originalunterschrift des Steuerpflichtigen oder des gesetzlichen Vertreters nicht erkannt hat bzw. nicht erkennen musste, ist so zu beantworten, wie es das FG in der angefochtenen Entscheidung getan hat: Eine solche Steuererklärung beendet die Anlaufhemmung nicht.

Rz. 8

a) Der Rechtsprechung des BFH lässt sich mit ausreichender Klarheit entnehmen, dass das Ende der Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO vor dem gesetzlich fixierten spätesten Zeitpunkt nur dann eintritt, wenn eine formell rechtswirksame Steuererklärung eingereicht wird (z.B. BFH-Urteile vom 7. November 1997 VI R 45/97, BFHE 184, 381, BStBl II 1998, 54; vom 14. Januar 1998 X R 84/95, BFHE 185, 111, BStBl II 1999, 203). In diesem Zusammenhang hat der BFH hervorgehoben, dass mit dem gesetzlichen Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift (des Steuerpflichtigen) bezweckt wird, dass der Steuerpflichtige selbst die Verantwortung für seine tatsächlichen Angaben in der Erklärung übernimmt. Durch die auf dem Erklärungsvordruck geleistete Unterschrift soll sichergestellt werden, dass er sich über die Lückenlosigkeit und die Richtigkeit der ggf. von einer dritten Person, insbesondere einem steuerlichen Berater, vorgenommenen Eintragungen und den Umfang der im Vordruck vorgesehenen Angaben vergewissern konnte und dass ihm zugleich die Bedeutung seiner Steuererklärung als Wissenserklärung bewusst werden konnte (BFH-Urteil in BFHE 185, 111, BStBl II 1999, 203).

Rz. 9

b) Der BFH hat im Urteil vom 8. März 1979 IV R 75/76 (BFHE 127, 497, BStBl II 1979, 501) für die Anwendung des § 145 Abs. 2 Nr. 1 der Reichsabgabenordnung in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze vom 15. September 1965 (BGBl I 1965, 1356, BStBl I 1965, 643) --RAO--, der Vorläufervorschrift zu § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO, die Unterschrift eines Dritten ausreichen lassen (s.a. den BFH-Beschluss vom 10. November 2002 V B 190/01, BFH/NV 2003, 292). Wenn der ehemalige Vermögensverwalter und jetzige Testamentsvollstrecker eines Erblassers die für die Erben als Gesamtrechtsnachfolger erstellte Steuererklärung unterzeichnet (so der Sachverhalt des Urteils in BFHE 127, 497, BStBl II 1979, 501), ist dieser Entscheidung zufolge nach dem Zweck des § 145 Abs. 2 Nr. 1 RAO ein Hinausschieben der Verjährung um drei Jahre nicht erforderlich, wenn das FA durch das Einreichen einer Steuererklärung in die Lage versetzt wird, die Veranlagung gegenüber dem Steuerschuldner durchzuführen. Eine von einem Dritten eingereichte Steuererklärung erfüllt nach dem genannten Urteil diese Voraussetzungen jedenfalls dann, wenn das FA aus der Steuererklärung die richtigen Schlüsse auf den Steuerschuldner und die zu veranlagende Steuer ziehen könne und in Kenntnis des Umstandes, dass die Steuererklärung von einem Dritten stamme, diese Steuererklärung zur Grundlage der Veranlagung mache; in einem solchen Falle bestehe kein schutzwürdiges Interesse des FA an einem weiteren Hinausschieben des Beginns der Verjährung.

Rz. 10

c) Mit dieser Entscheidung hat der BFH die Rechtswirksamkeit der von einem Dritten geleisteten Unterschrift jedoch nicht uneingeschränkt anerkannt. Insbesondere kann aus dieser Entscheidung nicht hergeleitet werden, dass auf jedwede Versicherung der wahrheitsgemäßen Erstellung einer Erklärung (durch den Steuerpflichtigen bzw. ein zur Vertretung berechtigtes Organ) ohne Weiteres verzichtet werden könnte, wenn das FA in einer Steuerveranlagung den Angaben in einer solchen --nicht wirksam unterzeichneten-- Steuererklärung gefolgt ist (s. z.B. BFH-Urteil in BFHE 185, 111, BStBl II 1999, 203). Denn tragend für die Entscheidung war ersichtlich, dass die Behörde in einer solchen Konstellation das (durch die Unterschrift des Testamentsvollstreckers offenbarte) Fehlen einer ordnungsgemäßen Wahrheitsversicherung im Rahmen seiner Veranlagungstätigkeit würdigen und Unsicherheiten entweder durch die Nachforderung der ordnungsgemäßen Unterschrift (im Streitfall im Hinblick auf die Gesamtrechtsnachfolger ohne praktische Relevanz) oder durch Schätzung der Besteuerungsgrundlagen abhelfen konnte. Hat die Behörde hingegen keine Kenntnis davon, dass es an einer Wahrheitsversicherung einer dazu befugten Person fehlt, kann sie einer Fehleinschätzung unterliegen, ob die Angaben in der Steuererklärung auf der Grundlage der Versicherung einer dazu befugten Person vollständig und richtig sind. Insoweit kann sich an die Abgabe einer solchen Steuererklärung kein ordnungsmäßiges Veranlagungsverfahren anschließen. Auf die Frage, ob ein Veranlagungssachbearbeiter Unterschriften überprüfen muss und inwieweit das gerade bei der Besteuerung von Kapitalgesellschaften auf der Grundlage der Handelsregisterauszüge möglich ist, kommt es nicht an (z.B. BFH-Urteil in BFHE 185, 111, BStBl II 1999, 203).

Fundstellen

  • Haufe-Index 3244163
  • BFH/NV 2012, 1576
  • GmbH-Stpr 2013, 22
  • StBW 2012, 821
  • BFH-ONLINE 2012

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Außenprüfung: Gastronomiegewerbe / 1.3 Gaststätte oder Café als Nebenbetrieb
      1
    • Sachliche Billigkeit bei der Kürzung des Sonderausgaben-Vorwegabzugs
      1
    • § 8 Frameworks, Standards, Guidance / 2 Guidance
      0
    • Änderung des vereinfachten Beschaffungsverfahrens für belgische Truppen
      0
    • Agile Methoden für die Zusammenarbeit in Teams / 1.4 Bewertung der Prozesse und Aufgaben im Finanzbereich für den Einsatz agiler Organisationsformen
      0
    • Anrechnung von nicht im EU-Ausland beantragten Familienleistungen auf Kindergeld nach deutschem Recht
      0
    • Ansparrücklage setzt bei Herstellungskosten im Zusammenhang mit Gebäuden die Abgabe eines Bauantrages voraus
      0
    • Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren 2023 / Abschnitt 9 Sicherung des Steueranspruchs
      0
    • Aufrechnung gegen einen Erstattungsanspruch der Masse mit anderen Steueransprüchen
      0
    • Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 8.2 Kündigungsfolgen
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.3.11 Wertgarantien bei Veräußerungsgeschäften
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 3 Beginn und Ende der Buchführungspflicht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 7.2 Beendigung
      0
    • Berufsordnung Steuerberater / B. Verbrauchsteuerrecht
      0
    • Beyond Budgeting: Managementmodell und Implementierung a ... / 1.2 Möglichkeiten der Implementierung von Beyond Budgeting
      0
    • Biozidprodukte, Bereitstellung auf dem Markt und Verwend ... / Art. 12 - 16 KAPITEL III VERLÄNGERUNG UND ÜBERPRÜFUNG DER GENEHMIGUNG EINES WIRKSTOFFS
      0
    • Branntweinmonopolgesetz [bis 31.12.2017] / §§ 17 - 19 Zweiter Titel Mitwirkung anderer Behörden bei der Verwaltung des Monopols
      0
    • Checkliste Jahresabschluss 2025 / 17.2 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Das Standardwerk zur Bilanzierung: Bilanztraining
    Bilanztraining
    Bild: Haufe Shop

    Hier eignen Sie sich umfassende Kenntnisse an, die Sie zum Erstellen und Verstehen eines Abschlusses brauchen. Außerdem zeigt das Buch die  Grundlagen der Lageberichterstattung und Nachhaltigkeitsberichterstattung auf.


    FG München 3 K 2641/16
    FG München 3 K 2641/16

    rechtskräftig  Entscheidungsstichwort (Thema) Pflicht zur Abgabe einer unterschriebenen Umsatzsteuerjahreserklärung  Leitsatz (redaktionell) Wenn das Finanzamt auf die elektronische Übermittlung der Umsatzsteuerjahreserklärung verzichtet, ist der ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren