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Frotscher/Drüen, GewStG § 7 Gewerbeertrag / 3.3 Besonderheiten bei Einzelunternehmen

Prof. Dr. Georg Schnitter
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Rz. 47

Besitzt ein Gewerbetreibender mehrere Gewerbebetriebe, ist zu prüfen, ob diese Gewerbebetriebe eine wirtschaftliche Einheit bilden oder ob es sich um nebeneinander stehende selbstständige Gewerbebetriebe handelt. Gewerbesteuerlich wird im ersteren Fall der Gewinn für die wirtschaftliche Einheit und im letzteren Fall für jeden Gewerbebetrieb ermittelt.[1] Von Bedeutung ist die Frage der Einheitlichkeit des Gewerbebetriebs vor allem dann, wenn sich aus einer Tätigkeit Gewinne und aus der anderen Verluste ergeben. Nur wenn ein einheitlicher Gewerbebetrieb vorliegt, sind die Ergebnisse miteinander verrechenbar, sofern es sich bei den Verlusten nicht um Liebhaberei handelt.

 

Rz. 48

Handelt es sich um mehrere gleichartige oder sich ergänzende Gewerbebetriebe, spricht eine Vermutung für das Vorliegen eines einheitlichen Gewerbebetriebs. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Gewerbebetriebe in derselben Gemeinde liegen. Befinden sich die Gewerbebetriebe in verschiedenen Gemeinden, kann ein einheitlicher Gewerbebetrieb vorliegen, wenn die wirtschaftlichen Beziehungen sich über die Grenzen der Gemeinden hinaus erstrecken. Gewerbebetriebe sind als gleichartig anzusehen, wenn sie wirtschaftlich, finanziell oder organisatorisch zusammenhängen. Kriterien hierfür sind die Art der gewerblichen Betätigung, der Kunden- und Lieferantenkreis, die Geschäftsführung, die Arbeitnehmer, die Betriebsstätte, die Zusammensetzung und Finanzierung des Aktivvermögens sowie die Gleichartigkeit der Betätigung. Für einen finanziellen Zusammenhang können die einheitliche Bilanzierung und Gewinnermittlung, für einen organisatorischen Zusammenhang die personelle und räumliche Verbindung und für einen wirtschaftlichen Zusammenhang die wirtschaftliche Verflechtung und gegenseitige Ergänzung der Teilbere...

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