Rz. 28

Nach § 18 Abs. 1 S. 1 UStG ist die Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Bis 2008 hieß die Gesetzesformulierung "… nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung …". Die Änderung hat in ihrer Wirkung lediglich redaktionellen Charakter. Das UStG wurde an die allgemeine Diktion in anderen Steuergesetzen angepasst. M.E. ignoriert der Fristenerlass, dass die USt keine "Veranlagungsteuer" i. S.d. AO 1977 ist (dazu Rz. 93).

 

Rz. 29

Auf Antrag kann das FA nach § 18 Abs. 1 S. 3 UStG "zur Vermeidung von unbilligen Härten" auf eine elektronische Übermittlung verzichten. Das Vordruckmuster wird von einer Bund-Länder-Kommission entworfen und gemeinsam nach Erörterungen mit dem BMF und den obersten Finanzbehörden der Länder eingeführt. Der amtliche Vordruck trägt die Bezeichnung "USt 1 A". Zu dem Vordruck wird alljährlich auch eine "Ausfüllanleitung" konzipiert, die mit der Bezeichnung "USt 2E" ebenso wie der amtliche Vordruck beim örtlichen FA erhältlich ist. Seit dem Besteuerungszeitraum 2005 verpflichtet § 18 Abs. 1 UStG den Unternehmer, seine Voranmeldungen grundsätzlich nur noch auf elektronischem Wege an das FA zu übermitteln.[1] Die Verwaltung stellt den Unternehmern dafür das System "ELSTER", es sind aber auch andere elektronische Übertragungswege zugelassen, zur Verfügung.

 

Rz. 30

Nach § 18 Abs. 1 S. 2 UStG kann das FA zur Vermeidung von unbilligen Härten zulassen, dass die Voranmeldungen in herkömmlicher Papierform an das FA abgegeben werden. Dies kann auch in Form der Übersendung eines Telefaxes geschehen.[2] Nach Abschn. 18.1 Abs. 1 S. 3 und 4 UStAE ist dem Antrag insbesondere zuzustimmen, wenn dem Unternehmer eine elektronische Übermittlung wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Dies ist nach Auffassung der Verwaltung insbesondere der Fall, wenn die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine elektronische Übermittlung des amtlichen Datensatzes nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre oder wenn der Unternehmer nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu nutzen (§ 150 Abs. 8 AO). Nach Auffassung des FG Niedersachsen[3] liegt die Neuregelung aus 2005 innerhalb des verfassungsrechtlichen Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers. Auch läge ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht vor, weil der Gesetzgeber die Frage der Zumutbarkeit gesehen und ihr durch die sog. Härtefallregelung Rechnung getragen habe. Diese könne allerdings nicht vorliegen, wenn ein Computer vorhanden sei, der über die technische Ausstattung zur Übermittlung von Daten verfüge.

 

Rz. 31

Der Vollständigkeit halber sei darauf verwiesen, dass auch die Abgabe vom Vordruckmuster abweichender Vordrucke dem Grunde nach möglich ist – allerdings nur in sehr eingeschränkter Form. Die Grundsätze des BMF-Schreibens v. 11.5.2004[4] sind nicht mehr anwendbar. Aktuell sind nur noch fest umrissene, marginale Abweichungen zulässig.[5]

 

Rz. 32

Die Angaben in den Voranmeldungen erfolgen nach einem bundeseinheitlichen Kennzahlenplan.

[1] Steueränderungsgesetz 2003 v. 15.12.2003, BGBl I 2003, 2645.
[3] Niedersächsisches Finanzgericht v. 17.3.2009, 5 K 303/08, EFG 2009, 1069; mit Verweis auf Drüen/Hechtner, DStR 2006, 821 m. w. N.
[4] BMF v. 11.5.2004, IV D 4 – O 2258 – 5/04 / IV D 4 – O 2298 – 5/04, BStBl I 2004, 475.
[5] BMF v. 30.9.2019, III C 3 – S 7344/19/10001 :001, FMNR41b000019, BStBl I 2019, 990.

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