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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 18 Abs. 1 bis 4 Besteue ... / 2.5 Der Voranmeldungsvordruck

Holger Raudszus
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Rz. 28

Nach § 18 Abs. 1 S. 1 UStG ist die Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die staatlich bestimmte Schnittstelle (Rz. 71) zu übermitteln.

 

Rz. 29

Auf Antrag kann das FA nach § 18 Abs. 1 S. 2 UStG "zur Vermeidung von unbilligen Härten" auf eine elektronische Übermittlung verzichten. Das Vordruckmuster wird von einer Bund-Länder-Kommission entworfen und gemeinsam nach Erörterungen mit dem BMF und den obersten Finanzbehörden der Länder eingeführt. Der amtliche Vordruck trägt die Bezeichnung "USt 1 A". Zu dem Vordruck wird alljährlich auch eine "Ausfüllanleitung" konzipiert, die mit der Bezeichnung "USt 2E" ebenso wie der amtliche Vordruck beim örtlichen FA erhältlich ist. Seit dem Besteuerungszeitraum 2005 verpflichtet § 18 Abs. 1 UStG den Unternehmer, seine Voranmeldungen grundsätzlich nur noch auf elektronischem Wege an das FA zu übermitteln.[1] Die Verwaltung stellt den Unternehmern dafür das System "ELSTER", es sind aber auch andere elektronische Übertragungswege zugelassen, zur Verfügung.

 

Rz. 30

Nach § 18 Abs. 1 S. 2 UStG kann das FA zur Vermeidung von unbilligen Härten zulassen, dass die Voranmeldungen in herkömmlicher Papierform an das FA abgegeben werden. Dies kann auch in Form der Übersendung eines Telefaxes geschehen.[2] Nach Abschn. 18.1 Abs. 1 S. 3 und 4 UStAE ist dem Antrag insbesondere zuzustimmen, wenn dem Unternehmer eine elektronische Übermittlung wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Dies ist nach Auffassung der Verwaltung insbesondere der Fall, wenn die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine elektronische Übermittlung des amtlichen Datensatzes nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre oder wenn der Unternehmer nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschrän...

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