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FG München Urteil vom 26.05.2009 - 12 K 3947/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf rückwirkende Festsetzung eines höheren Kindergeldes

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Auch unter Berücksichtigung des Sozialstaatsprinzips besteht von Verfassungs wegen kein Anspruch auf Auszahlung von Kindergeld in einer bestimmten Höhe bzw. auf ein höheres Kindergeld als vom Gesetzgeber in § 66 Abs. 1 EStG festgelegt. Eine Klage mit dem Antrag auf rückwirkende Festsetzung eines höheren Kindergeldes ab Geburt der Kinder ist, soweit Zeiträume vor dem 1.1.1996 betroffen sind, an das zuständige Sozialgericht zu verweisen, und für die Zeit ab 1.1.1996 als unbegründet abzuweisen.

2. Ein Antrag auf rückwirkende Festsetzung eines höheren als des gesetzlichen Kindergeldes im Billigkeitswege nach § 163 AO kann keinen Erfolg haben, wenn die streitigen Ansprüche teilweise schon verjährt sind und im Übrigen keine sachlichen Besonderheiten des Einzelfalls vorgetragen werden, sondern lediglich die Verfassungswidrigkeit der öffentlichen Haushalte und sämtlicher Steuergesetze behauptet wird.

 

Normenkette

AO §§ 163, 155 Abs. 4; EStG § 31 S. 3, § 66 Abs. 1; GG Art. 6, 20 Abs. 1; FGO § 33

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 24.02.2010; Aktenzeichen III B 105/09)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Der Kläger erhält für seine Kinder A (geb. 1989), B (geb. 1992) und C (geb. 1994) seit deren Geburt Kindergeld von der Beklagten, der Familienkasse. In den jeweiligen Kindergeldanträgen war der Kläger als Berechtigter bestimmt.

Mit Antrag vom 13. Oktober 2008 beantragte der Kläger, unter Anrechnung des bisher gezahlten Kindergeldes jeweils ab der Geburt der Kinder mit 6% ab dem Entstehungsmonat zu verzinsendes Kindergeld in Höhe von 154 EUR für das erste und zweite Kind bzw. in Höhe vo...

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