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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 7.3.7 Maßgeblichkeit der gesellschaftsvertraglichen Regelungen für die Anerkennung der Zusammenfassung von BgA?

Helmut Krämer
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Tz. 138a

Stand: EL 120 – ET: 10/2025

Das FG Nbg hat mit Urteil vom 16.06.2015 (EFG 2016, 592) für das Streitjahr 2008, dh vor Inkrafttreten des § 4 Abs 6 KStG (s Tz 112), über einen Sachverhalt entschieden, in dem eine jur Pers d öff Rechts einen BgA "Hallenbad" betrieb und daneben alleinige Kdstin einer KG war, die als Holdinggesellschaft die Anteile an einer Stadtwerke GmbH (Versorgungsbetrieb), einer Stadtverkehr GmbH (ÖPNV) und einer Stadtbäder GmbH (Betrieb eines Freibades und einer BHKW) hielt; die KG war OT dieser drei Kap-Ges. Die jur Pers d öff Rechts fasste den BgA Hallenbad mit dem BgA "Beteiligung an einer KG" zusammen, indem sie die Kommanditbeteiligung an der KG dem Hallenbadbetrieb als (gewillkürtes) BV zuordnete (hierzu s Tz 51a), und saldierte den Verlust aus dem BgA Hallenbad mit den Erträgen aus der KG-Beteiligung.

Nach der Entsch des FG Nbg war aufgr der vor Inkrafttreten des § 4 Abs 6 KStG geltenden Verw-Grundsätze eine Verrechnung des Verlustes des BgA "Hallenbad" mit den Gewinnen des BgA "Beteiligung" nicht zulässig. Dabei geht das FG davon aus, dass in dem BgA "Beteiligung" die Ergebnisse der BgA "Versorgungsbetriebe", "Verkehrsbetriebe" und "Freibad" zusammengefasst worden seien. Durch diese gesellschaftsvertragliche Regelung sei eine Zuordnung (besser: Zusammenfassung) der vd BgA vorgenommen worden; bzgl des derartig zusammengefassten BgA bestünde nicht die Möglichkeit einer Weiter-Zusammenfassung mit dem Hallenbad-BgA, da die (früher in Verw-Anw, nunmehr in § 4 Abs 6 KStG geregelten) Voraussetzungen hierfür nicht vorlägen. Entscheidend für eine Zusammenfassung von BgA – mit der Folge einer Gewinn-/Verlustverrechnung im stlichen Querverbund – sei nicht, ob die jur Pers d öff Rechts eine zivilrechtliche/hr-liche Rechtsform finde, die einen gesellsc...

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