Entscheidungsstichwort (Thema)
Verlustverrechnung: Steuerrechtliche Beachtung der Zusammenfassung von kommunalen Betrieben gewerblicher Art unabhängig von zuvor getroffener rechtlicher Zuordnung
Leitsatz (redaktionell)
Nicht gleichartige öffentliche Betriebe gewerblicher Art (BgA) können nur zusammengefasst werden, wenn zwischen ihnen nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse objektiv eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht besteht.
Im vorliegenden Fall kann der BgA Hallenbad nicht mit dem BgA Beteiligung zusammengefasst werden, da weder Gleichartigkeit noch eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht vorliegen. Der dem BgA Freibad zugeordnete BgA Hallenbad kann insbesondere deshalb keinen Verbund mit dem BgA Beteiligung begründen, da er bereits einen Verbund mit dem BgA Versorgungsbetriebe und BgA Verkehrsbetriebe bildet.
Normenkette
KStG § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 Abs. 1, 3, 6, § 34 Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob der von der A. betriebene Betrieb gewerblicher Art (- BgA -) Hallenbad im Streitjahr 2008 in den steuerlichen Querverbund BgA Beteiligungen miteinzubeziehen ist.
Die A., eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, hielt im Streitjahr eine 100%-ige Kommanditbeteiligung an der Fa. KG und betrieb daneben u.a. ein Hallenbad.
Bei der im Jahr 2000 gegründeten KG handelte es sich um eine Holdinggesellschaft, in der die A. aufgrund der Gesellschaftsverträge eine beherrschende Stellung innehatte. Die KG als Komplementärin hatte keine Einlage zu leisten und war weder am Kapital noch am Vermögen der KG beteiligt. Alleinige Kommanditistin der KG war die A., die ihre Kapita...