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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 2.7.1.1 Allgemeines

Helmut Krämer
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Tz. 51

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Die Beteiligung einer jur Pers d öff Rechts an einer MU-Schaft iSd § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG, deren Vorliegen ua auch die Gewinnerzielungsabsicht voraussetzt, begründet stets einen BgA (s Urt des RFH v 08.11.1938, RStBl 1939, 301, und s Urt des BFH v 09.05.1984, BStBl II 1984, 726). Die mitunternehmerische Betätigung der jur Pers d öff Rechts ist als BgA anzusehen und nicht (nur) der Gegenstand der Beteiligung an einer Pers-Ges (s Gohlke/Lindt, DB 2017, 1927 und s Urt des FG SchlH v 15.01.2019, EFG 2019, 1458); nach dem System der Besteuerung von MU-Schaften ist der einzelne MU selbst als Gewerbetreibender und St-Subjekt zu behandeln(s Urt des BFH v 25.03.2015, BStBl II 2016, 172). Nach Jürgens/

Menebröcker (in Wpg 2020, 528) begründet nicht die Beteiligung an der MU-Schaft selbst einen (einheitlichen) "BgA MU-Schaft", die vd Tätigkeitsbereiche der MU-Schaft sind vielmehr auf das Vorliegen eines BgA hin zu unterscheiden (hierzu s Tz 51c). Auf die (prozentuale oder betragsmäßige) Höhe der Beteiligung der jur Pers d öff Rechts an der MU-Schaft kommt es insoweit nicht an (s Tz 52l und s Meier/Semelka in H/H/R, KStG, § 4 Rn 29). Auch eine nur kurzfristige Beteiligung reicht für die Annahme eines BgA aus (s Urt des FG SchlH v 30.09.1997, EFG 1998, 590).

Alle Eink aus dieser MU-Schaft iSd § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG sind als Gewinn eines (einzigen) BgA anzusehen, also auch die Sondervergütungen, die der MU von der MU-Schaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft, für die Hingabe von Darlehen usw bezieht (s Urt des BFH v 25.03.2015, BStBl II 2016, 172). Zur stlichen Behandlung bei verschiedenartigen Tätigkeiten der MU-Schaft s Tz 52e.

Die Frage, ob eine jur Pers d öff Rechts mit der Beteiligung an einer MU-Schaft (bzw einer Pers-Ges) einen Bg...

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