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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 2.7.1.3.4 Ermittlung des Einkommens des Beteiligungs-BgA

Helmut Krämer
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Tz. 52j

Stand: EL 92 – ET: 03/2018

Auf den bzw die sich aus der Beteiligung einer jur Pers d öff Rechts an einer MU-Schaft oder einer Pers-Ges ergebenden BgA sind die für BgA geltenden Einkommensermittlungsgrundsätze anzuwenden (s Schr des BMF v 21.06.2017, BStBl I 2017, 880, Rn 11). Liegt eine Tätigkeit vor, die im Falle der unmittelbaren Ausübung durch die jur Pers d öff Rechts "hoheitlich" wäre, und ist diese Tätigkeit dauerdefizitär, so ist nach Verw-Auff "in den Fällen der Rn 2 S 2 des BMF-Schr" § 8 Abs 7 S 2, 2. Hs KStG aus Billigkeitsgründen entspr anzuwenden, dh bei Vorliegen eines begünstigten Dauerverlustgeschäfts iS dieser Vorschrift sind die Rechtsfolgen einer vGA nicht zu ziehen (krit zu dieser Billigkeitsregelung s Schiffers, DStZ 2017, 305; zust s Gohlke/Lindt, DB 2017, 1927). Eine unmittelbare Anwendung des § 8 Abs 7 S 2, 2. Hs KStG scheidet aus, da dieser nur bei Kap-Ges iSd § 8 Abs 7 S 1 Nr 2 KStG anzuwenden ist. Die Bezugnahme der Billigkeitsmaßnahme auf die "Fälle der Rn 2 S 2 des BMF-Schr" ist nach Schiffers (s DStZ 2017, 305) unzutr, da an dieser Stelle des BMF-Schr nur die mit Gewinnerzielungsabsicht betriebenen Tätigkeiten der Pers-Ges genannt sind und diese nicht zu einer (durch die Billigkeitsmaßnahme auszuschließende) vGA führen können. Liegt eine dauerdefizitäre, ihrer Art nach jedoch wirtsch, Tätigkeit vor, ist auf den "Beteiligungs-BgA" im Falle eines begünstigten Dauerverlustgeschäfts § 8 Abs 7 S 2, 1. Hs KStG unmittelbar anzuwenden.

Fraglich ist uE, welche Bedeutung das Urt des BFH v 09.11.2016 (BStBl II 2017, 498) für die Anwendung des § 8 Abs 7 KStG auf der Ebene des Beteiligungs-BgA hat. Der BFH verlangt dort, dass der Stpfl, der § 8 Abs 7 KStG in Anspruch nehmen will, die begünstigte Tätigkeit unmittelbar selbst ausübt. Hier hat aber nicht...

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