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FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 12.12.2018 - 2 K 1952/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ersatzlose Ausbuchung endgültig wertlos gewordener Aktien als einkommensteuerlich berücksichtigungsfähiger Verlust aus Kapitalvermögen

Leitsatz (amtlich)

Die ersatzlose Ausbuchung endgültig wertlos gewordener Aktien durch die das Depot führende Bank führt zu einem einkommensteuerlich berücksichtigungsfähigen Verlust aus Kapitalvermögen.

Normenkette

EStG § 20 Abs. 2 S. 2

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 01.07.2021; Aktenzeichen VIII R 5/19)

Tatbestand

Streitig ist, ob die Ausbuchung von wertlosen Aktien zu einem steuerlich berücksichtigungsfähigen Verlust aus Kapitalvermögen führt.

Der Kläger, der mit der Klägerin, seiner Ehefrau, zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wird, hatte im Januar 2010 in zwei Tranchen 10.000 Stück Aktien der X Company (im Folgenden: X), Wertpapier-Kennnummer …, zu einem Kaufpreis von 5.402,50 € erworben. Diese Aktien gehörten zu seinem Privatvermögen.

Die X firmierte bis Mitte 2009 als Y. Y hatte im Juni 2009 Insolvenz gemäß Chapter 11 des US-amerikanischen Insolvenzrechts angemeldet. Im Zuge des Insolvenzverfahrens entstand eine neue Gesellschaft Y, in die ertragsstarke Firmenteile, bspw. zukunftsfähige Marken und Produktionsstandorte, überführt wurden. Daneben und unabhängig davon bestand die "alte Y" fort. Sie wurde in Y Liquidation umbenannt. In ihr verblieben ertragsschwache Teile der vormaligen Y sowie Verbindlichkeiten und sonstige Belastungen, die abgewickelt werden sollten.

Unter dem 27. Juni 2011 teilte die das Aktiendepot führende V-Bank dem Kläger mit, dass die zuständige Lagerstelle die Aktien der Y Liquidation als wertlos eingestuft habe. Es sei mit keinerlei Zahlung mehr zu rechnen. Daher seien die Anteile zum 22. Juni 2011 ersatzlos ausgebucht worden.

Mit ihrer Einkommensteuererklärung für 2011, zugleich ...

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